BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/12 vom 16. Mai 2013 in der Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2012 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird d er Beschluss der 18. Zivilkamm er des Landgerichts Köln vom 15. September 2011 abgeändert , soweit der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist . Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwe n- dung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 18. Zivil - kammer des Landgerichts Köln vom 31. August 2011 aufgeführten IP - Adressen im Hinblick auf die Werke "Back to black" und "Loud" (laufende N ummern 1 bis 61 und 148 bis 188, jeweils einschlie ß- lich) zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. G egenstandswert: 6.000 - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Musikvertrieb sunternehmen . Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an de n Musikaufna h- men "Back to b lack" der Künstlerin Amy Winehouse und "Loud" der Künstlerin Rihanna . Die Antragstellerin hat die p . GmbH beauftragt, Online - Tau sch - börsen im Blick auf die se Aufnahmen zu überwachen. Die p . GmbH ver - fügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Inte r- netanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegt e Anlage ASt 1 enthält von der p . GmbH ermit - tel te IP - Adres sen, die Nutzern zugewiesen waren, die d ie Aufnahmen "Back to black" und "Loud" in der Zeit zwischen dem 2 5 . August und dem 2 9 . August 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum H erunterladen a n- geboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als Internet - Provider zugewiesen worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgef ührten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht hat de n Antrag - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - abge lehnt . Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zu gelassenen Rechtsbeschwerde 1 2 3 4 - 4 - verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag - soweit dieser zurückgewiesen worden ist - weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begeh r- ten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Aus maß sei hinsichtlich der Musik werke "Back to b lack" der Künstlerin Amy Winehouse und "Loud" der Künstlerin Rihanna nicht gegeben. Das gemäß § 101 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte gewerbliche Ausmaß könne bei Rechtsverletzungen, die später als sechs Monate nach E rscheinen des Titels erfolgten, nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Diese Voraussetzungen lägen auch unter B e- rücksichtigung der angeführten Chartplatzierungen der genannten Musik werke nicht vor. III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und d ie Anschriften derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 hinsichtlich der Musik werke "Back to Black" der Künstlerin Amy Winehouse und "Loud" der Künstlerin Rihanna aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiese n waren, kann mit der vom Beschwerd e- gericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden. Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den a n- gegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensich t- licher Rechtsverletzu ng bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für recht s- verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheb errecht oder ein anderes 5 6 7 8 - 5 - nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden). Er hat fe r- ner entschi eden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestim m- ten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP - Ad ressen zugewiesen waren, j e- denfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genu tzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und in s- besondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden). IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegeri chts auf die Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist d er B e- sch luss des Landgerichts abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gesta t- ten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 hinsichtlich der Musik werke "Back to Black" der Künstlerin Amy Winehouse und "Loud" der Künstlerin Rihanna au f- geführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben. 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derj e- nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen auch hinsichtlich der Musik werke "Back to Black" der Künstlerin Amy Winehouse und 9 10 - 6 - "Lou d" der Künstlerin Rihanna zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen w a- ren. a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzung s- rechte an den genannten Musik werken berechtigt, den Auskunftsanspruch ge l- tend zu machen. Ihr steht auch das a usschließliche Recht zu, d ie Musik werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer d ie Musik werke "Back to Black" der Künstlerin Amy Winehouse und "Loud" der Künstlerin Rihanna in der Zeit zwischen dem 2 5 . August 2011 und dem 2 9 . A u- gust 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten ha ben . Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so ei n- deutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 39). c) Die Beteiligte hat als Internet - Provider den Nutzern die Interneta n- schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen zugewiesen und damit in gewerblich em Ausmaß für die rechtsverletzenden T ä- tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben k ann, die Rechtsverletz er genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden). 2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP - Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im 11 12 13 14 15 - 7 - Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 b is 39 - Alles kann besser werden). 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bes timmte (dynamische) IP - Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem A usmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeso n- dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden). 16 - 8 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.09.2011 - 218 O 192/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2012 - 6 W 21/12 - 17
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