ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design - Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032 - 0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG HR: ja Sporthelm DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1 a) Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Spor thelm) mit unterschiedli- chen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Be- riemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, De- k ore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das De- sign lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 De- signG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Design- inhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansp rucht, ist es nicht zulässig, ei- nen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellun- gen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz - Liege möbel). b) Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlosse n: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 30. Senats (Marken - und Design - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu r anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe: A . Für die Designinhaberin ist bei dem Deutschen Patent - und Marken- amt seit dem 16. Juli 2008 das am 28. Februar 2008 angemeldete D e sign Nr. 40 2008 001 032 - 0001 a ls Einzeldesign eingetragen . Dafür sind folgende sie- ben Abbildungen als Schwarz - Weiß - Fotos hinterlegt: Abbildung 1.1 1 - 3 - Abbildung 1.2 Abbildung 1.3 Abbildung 1.4 - 4 - Abbildung 1.5 Abbildung 1.6 Abbildung 1.7 - 5 - Für das Design sind f olgende Erzeugnisse angegeben : Augenschutz- schirme, Helmschirme, Helmvisier für Kopfbedeckungen, Kopfbedeckungen, Schutzhelme. Der Anmeldung war zur Erläuterung der Wiedergabe eine Be- schreibung eines "Kinderhelms für Reiten, Ski und Radfahren" beigefügt. Dort ist unter anderem angegeben, dass der Helm formal aus vier Helmschalen be- stehe und in verschiedenen Größen mit wechselbare n Schirm - , beziehungswei- se Schildteilen und zum Beispiel Zusatzteilen wie einem Reiterknopf als Reit - beziehungsweise Skihelm oder Radhelm mit entsprec henden Farben und Gra- fikelementen ausgelegt sei . Die Antragstellerin hat am 20. Februar 2014 die Feststellung der Nichtig- keit dieses Designs mit der Begründung beantragt, ihm fehle die Schutzfähig- keit , weil es keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkenn en lasse. D as Deutsche Patent - und Markenamt hat diesen Antrag zu rückgewie- sen. Die dagegen gerichtete B eschwerde der Antragstellerin hat das Bundespa- tentgericht zurückgewiesen ( GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973 ) . Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Designinhaberin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Feststel- lung der Nichtigkeit des Designs weiter. B . Das Bundespatentgericht hat angenommen, dem angegriffenen De- sign fehle nicht die Designfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 DesignG. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abbildungen des eingetragenen Designs stellten nicht verschiedene Ansichten eines Helms dar, sondern zeigten sieben verschiedene Helme. Die Unterschiede bestimmten z war den jeweiligen ästhetischen Gesamteindruck. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Designinhaberin für die abweichenden Merkmale keinen Designschutz beanspruche. Dennoch fehle es dem eingetragenen De- sign nicht an der Designfähigkeit. Sei n Schutzgegenstand könne unter Außer- 2 3 4 5 6 - 6 - achtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch Bildung einer Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Ab bil- dungen bestimmt werden. Alle gezeigten Abweichungen stimmten insoweit überein, als sie jeweils eine identisch geformte Helmschale aufwiesen. C . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Der Antrag auf Fest- stellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 De- signG ist zulässig; er kann n ach § 34 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 DesignG von jedermann beim Deutschen Patent - und Markenamt gestellt werden. Mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht zu- rückgewiesen w erden. I . Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein eingetragenes Desi gn nichtig, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Nach § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder ei- nes Teils davon, die s ich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Kontu- ren, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeug- nisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Nach § 37 Abs. 1 DesignG wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsfo rm eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register muss gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enth alten. Nach § 7 Abs. 1 DesignV erfolgt die Wiedergabe des Designs mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen; pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig. Dabei darf eine Darstellung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV nur eine Ansicht des Designs zeigen. II . Die Beurteilung des Bundespatentgericht s, das eingetragene Design sei nicht nichtig, hält de r rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 8 9 - 7 - 1. Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungs- form eines "Erz eugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG , das heißt eines in- dustrielle n oder handwerkliche n Gegenstand s (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiederge- geben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt (vgl. Eichmann/v. Fal- ckenste in/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 18 Rn. 2) . Das ist hier nicht der Fall. 2. Ein Design ist ferner nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Er- scheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die der Anmeldung beigefügten Darstellungen ließen ein einziges Erzeugnis erkennen. a ) Enthält wie im vorliegenden Fall eine Einzelanmeldung eines einge- tragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs , kann fraglich sein, ob die Anmeldung die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergibt. In der- artigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln ( vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WR P 2012, 1540 - Weinkaraffe) . Die Anmeldung eines Designs ist nicht nur eine Ver- fahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wieder- gegebene Erscheinungsform eine s Erzeugnisses oder eines Teils davon De- signschutz zu erlangen. Bei der Ermittlung des Willens des Anmelders im Wege der Auslegung muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffen- den Sektors abgestellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Int eresse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der An- melder Schutz beansprucht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe) . Als Auslegungshilfe kann insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) herangezog en werden, die bestimmungsgemäß der Er- läuterung der Wiedergabe dient. Aber auch die obligatorische Angabe der Er- zeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet wer- 10 11 12 - 8 - den soll ( § 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Waren- klasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist ( § 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht ( BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe ). b ) Das Bundespatentgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung zu- grunde gelegt. Es ist aufgrund einer Auslegung der Darstellungen des Designs zu dem Ergebnis gelangt, der Anmeldung könne die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses, nämlich der Grundform eines vierte i ligen Helms entnommen werden. Diese Beurteilung hält d er rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa ) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentge- richts zeigen die sieben hinterlegten Abbildungen unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform eines Helms. Danach bestehen Unterschiede in den Fa rbkontrasten und Dekorausgestaltungen. Außerdem zeigen die Abbildungen 1.1 bis 1.3 eine offene, die Abbildungen 1.4 bis 1.7 dagegen eine "ausgefüllte" Beriemung in Form von Ohrenklappen. Ferner ent ha lten die Darstellungen in den Abbildungen 1.1 bis 1.3 ein en bei den übrigen Abbildungen nicht vorhan- denen sogenannten Reiterknopf in Form einer kuppelförmigen Erhebung. Zu- dem wei cht die Ausgestaltung der bei allen Abbildungen vorhandenen Sonnen- blenden jedenfalls in Abbildung 1.4 insoweit von den übrigen Darstell ungen ab, als ihr eine m ittige Erhöhung zu entnehmen ist . bb ) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die in den hinterlegten Darstellungen offenbarte Gestaltung eines Helms in unterschiedlichen Ausfüh- rungsformen lege eine Auslegung nahe, wonach der Sc hutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Ab- bildungen definiert werde. Danach offenbare das Design trotz aller Abweichun- gen im Einzeln en eine übereinstimmend ausgestaltete Helmschale und damit dieselbe Grundform eines Helms. Aus den Abbildungen ergebe sich unter Her- 13 14 15 - 9 - anziehung der Beschreibung, dass die Helmschale aus vier Teilen zusammen- gesetzt sei , wobei diese Vierteiligkeit durch Fugen besonders betont werde . Alle Abbildungen zeigten, dass die Schale aus zwei jeweils gleich großen Außensei- ten und einem breiteren mittleren Eleme nt gebildet sei. Das Mittelteil bestehe seinerseits aus zwei Teilen und einer quer verlaufenden Trennung, wobei der vordere Helmmittelteil sich heraushebe und ein Belüftungspolster bilde. c) Die Auslegung der Anmeldung eines Designs obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rech tsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfah- rungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht un- berücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 27 - Weinkaraf- fe). Die Beurteilung des Bundespatentgerichts hält einer solchen Nac hprüfung nicht stand. aa) Das Bundespatentgericht hat es als ausreichend angesehen, dass sich aus den Darstellungen des Designs durch Bildung einer Schnittmenge der übereinstimmenden Merkmale der Erscheinungsform die Grundform eines Er- zeugnisses, nämli ch eines Helms gewinnen lässt. Es hat dabei die Rechtspre- chung des Senats zugrunde gelegt , nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestim m ung des Schutzgegenstands außer Betracht bl e ib en müssen und der Schutzgegenstan d gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht ( BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz - Liegemöbel ; BGH, GRUR 2012, 11 39 Rn. 31 - Weinkaraffe ). An dieser Recht- sprechung kann jedoch für Fallgestaltungen nicht festgehalten werden, bei de- nen - wie im Falle der Entscheidung "Sitz - Liegemöbel" und im Streitfall - mehre- re Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemelde ten Designs 16 17 - 10 - verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen . bb) Ein im Wege der Einzelanmeldung angemeldetes Design lässt nicht die Erscheinungsform " eines " Erzeugnisses im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig, wenn seiner Anmeldung mehrere Darstellungen der Ausführungsform eines Erzeugnisses beigefügt sind , die unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform dieses Er zeugnisses zeigen. In einem solchen Fall kann es zwar möglich sein , die mit- einander unvereinbaren Merkmale der Darstellungen bei der Bestimmung des S chutzgegenstands außer Betracht zu lassen. Ein auf diese Weise aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale im Wege der Abstraktion gebildete r Schutzgegenstand ist aber in der Anmeldung nicht sicht- bar wiedergegeben, sondern existiert allein in der Vorstellung des Betrachters. Gegenstand des Designschutzes können jedoch allein die in der Anm eldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein (§ 37 Abs. 1 DesignG) und nicht die lediglich in der Vorstellung des Be- trachters existierenden Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Dar- stellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und ein- deutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht ( vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe). Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedank- lichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss. Die in § 7 Abs. 1 S atz 2 DesignV vorgesehene Möglichkeit, pro Design bis zu zehn Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorzulegen, dient dem Zweck, den Gegenstand des Schutzes durch Wiedergabe des Designs aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu verdeutlichen; sie dient dagegen nicht 18 19 20 - 11 - dem Zweck, unterschiedliche Ausführungsformen eines Erzeugnisses in einer Einzelanmeldung zusammenzufassen. Für die Zusammenfassung unterschied- licher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet vielmehr § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglich keit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs. Mit einer solchen Sammelanmeldung können - bei gegenüber einer Vielzahl von Einzelanmeldungen deutlichen Gebührenvorteilen - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG bis zu 100 Designs auf einmal angemeldet werden. cc ) Danach kann der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung nicht zurückgewie- sen werden. (1) D as Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei Abweichungen zwi- schen den verschiedenen Darstellu ngen bei mehreren Merkmalen de r Erschei- nungsform de s Erzeugnisses festgestellt. So bestehen bereits Unterschiede bei der Farbdarstellung. Teilweise zeigen die Schwarz - Weiß - Abbildungen Helme in einheitlicher Grundfarbe, teilweise sind die Helmschalen mit ei nem andersfarbi- gen mittleren Element ausgestattet. Deutliche Unterschiede bestehen außer- dem bei den abgebildeten Dekoren. Teilweise sind die Helme mit einem Text versehen, teilweise nicht. Die auf dem Helm dargestellten Motive sind ebenfalls uneinheitlich. Hinzu kommen Unterschiede bei der äußeren Form . So weist nur ein Teil der Abbildungen Helme mit einem Zusatzteil in Form ei nes Reiterknopfs auf. Außerdem ist die auf allen Abbildungen erkennbare Sonnenblende nicht einheitlich gestaltet. Schließlich besteh en Abweichungen bei der Gestaltung der Riemen, mit denen der Helm am Kopf befestigt wird. Ein Teil der Abbildungen zeigt Helme mit Ohrenklappen ; auf anderen Abbildungen fehlen diese Ohren- klappen. (2) Das Bundespatentgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausge- gangen, dass die nicht in allen Darstellungen enthaltenen Elemente wie etwa der Reiterknopf und der Ohrenschutz sowie die verschiedenen Farbkontraste 21 22 23 - 12 - und Dekorausgestaltungen der Helme den jeweiligen ästhetischen Gesamtein- druck der dargestellte n Gegenstände mitbestimmen und der angesprochene Fachverkehr daher in den sieben Einzelabbildungen sieben verschiedene Hel- me und nicht verschiedene Ansichten eines Helms erkennen wird. Es hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, den Einzelabbildungen und d er Beschreibung sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, d ass die Designinhaberin für die abweichenden Merkmale kein en Designschutz beanspruch e. D ie Einzelabbil- dungen enth ielten dafür keinen Hinweis etwa in Form einer Darstellung dieser Elemente durch gepunktete oder gestrichelte Linien. Auch der Beschreibung l asse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass diese abwei- chenden Gestaltungselemente nicht zum " eigentlichen Design " gehören . Eben- so scheide eine Auslegung der Anmeldung als Kombi nationserzeugnis oder als Set aus, da die Einzelabbildungen nicht verschiedene, in einem funktionellen oder sonstigen Zusammenhang stehende Erzeugnisse offenbar t e n , sondern unterschiedliche, auf den jeweiligen Verwendungszweck etwa als Reiter - , Ski - oder F ahrradhelm abgestimmte Helme zeig t e n . Es bleibe daher dabei, dass die Darstellungen sieben verschiedene Helme zeigten. (3) Entgegen der Ansicht des Bundespatent g erichts kann die Auslegung der hier in Rede stehenden Anmeldung eines Einzeldesigns, der meh rere Dar- stellungen der Ausführungsform eines Erzeugnisses mit unterschiedliche n Merkmale n der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses beigefügt sind, nicht zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestim- mung des Schutzgegenstands au ßer Betracht bleiben und der Schutzgegen- stand aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht . Die vom Bundespatentgericht unter Außerachtlassung der voneinander abweichenden Merkmale der Erscheinungsform der in den Darstellungen wie- dergegebenen Helme e rmittelte Grundform eines Helms mit einer aus vier Tei- len zusammengesetzten Helmschale ist als solche in keiner der Darstellungen sichtbar wiedergegeben. Sie ist vielmehr das bloße Ergebnis einer gedankli- 24 - 13 - chen Konstruktion und existie rt l ediglich in der Vorstellung des Betrachters. Die der Anmeldung beigefügten Darstellungen geben daher nicht die Erscheinungs- form "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Vielmehr werden in dem als Einzel- anmeldung eingetragenen Design mehrere Erscheinungsfo rmen eines Erzeug- nisses und damit mehrere Designs zusammengefasst . D em eingetragenen De- sign fehlt daher mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes die Design- fähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG. D . Danach kann die Entscheidung des Bundespatentgerichts keinen Be- stand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (§ 23 Abs. 5 DesignG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 PatG), ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bunde spatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W(pat) 802/15 - 25
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