ECLI:DE:BGH:2019:060619BIIIZB25.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 25/19 vom 6. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2019 - 1 W 9/19 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtsver folgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 30. April 2019 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen d ie angefochtene Entschei- dung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er folg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel is t nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Besch luss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- 1 2 - 3 - richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung w eiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. Herrmann Kessen Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2019 - 1 W 9/19 - 3
Full & Egal Universal Law Academy