BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/01 vom 29. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200,00 DM (= 613,55 ) Gründe: I. Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der L. und F. A. GmbH + Co. KG, A. 15, S., von dem Insolvenzver- walter über das Vermögen jener KG erworben. Sie nimmt den Beklagten, der für die KG in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche G e - genstände des Anlagevermögens der KG, deren Herausgabe die Klägerin letztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Obe r - landesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch B e - - 3 - schluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Ber u - fung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulssig verworfen. Hiergegen richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Au s - kunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Seine Wertfestsetzung auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. ka nn das Revisionsgericht nur darauf berprfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingerumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere fr die Bewertung maßge b - liche, glaubhaft gemachte Tatsachen unbercksichtigt gelassen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, WM 2001, 826, 827 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 5. Mrz 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828). 2. Der Beklagte hat den Kostenaufwand fr die Erteilung der Auskunft unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 30,00 DM auf ein Mehrfaches der Berufungssumme veranschlagt. Die erforderlichen Arbeiten wrden nicht fnfzig Stunden, sondern ein Mehrfaches dieser Zeit in Anspruch nehmen, weil die richtige Beantwortung der Fragen nach Eigentumsverhltnissen und Besitz genaue Überlegungen sowie die Einholung von Rechtsrat notwendig machten und sich zustzliche Probleme daraus ergben, daß die Geschftsunterlagen nach lngerer Beschlagnahme durch das Betriebsfinanzamt in vllig ungeor d - - 4 - netem Zustand zurckgegeben worden und zudem durch Wasserschden in Mitleidenschaft gezogen worden seien. 3. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daû der Beklagte die Auskunft persnlich erteilen kann und dazu nicht anwaltlicher Hilfe bedarf. Der Beklagte war ber die Geschfte und das Anlagevermgen der KG informiert, weil er nach seinen Erklrungen vom 7. Dezember 1999 vor dem Amtsgericht M. im Rahmen des Insolvenzerffnungsverfahrens in seinem Hause, in dem auch die Buchhaltung fr die Gemeinschuldnerin abg e - wickelt wurde, in leitender Funktion die Geschfte der Gemeinschuldnerin b e - trieben hat. Die Auflistung vorhandener Geschftsunterlagen der KG erfordert ebe n - so wenig eine rechtliche Beurteilung wie die vorhandenen Anlagevermgens der Gemeinschuldnerin, das sich zudem aus deren Bilanzen ergeben drfte. Das Berufungsgericht hat seiner Wertfestsetzung, geht man mit dem Beklagten von einem Stundensatz von 30,00 DM aus, einen Zeitaufwand von 40 Stunden zugrunde gelegt. Diese Schtzung ist auch unter Bercksichtigung dessen, daû die Geschftsunterlagen teilweise ungeordnet sind und Wasserschden erlitten haben, keineswegs unangemessen niedrig. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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