BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 26/03 vom10. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Berufungsklägerin gegen den Be-schluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 2002 wirdauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Gründe: I. Mit Urteil vom 3. Januar 2002 hat das AG Neuwied den Antrag derKlägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Klägerin warzum damaligen Zeitpunkt obdachlos und wollte mittels der einstweiligen Verfü-gung erreichen, daß die Beklagten ihr Mitbesitz am Untergeschoß eines Hau-ses einräumten, das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. DieBerufung gegen das Urteil hat das LG Koblenz mit Beschluß vom 16. April 2002als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet wordenwar. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entschei-dung hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 27. Juni 2002 mitder Begründung nach § 567 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, dasLandgericht habe nicht als Gericht erster Instanz, sondern in seiner Funktion als - 3 -Berufungsgericht entschieden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder Klägerin.II. Die fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zuverwerfen, so daß es auf die weitere Frage, ob sie ordnungsgemäß begründetworden ist oder der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Begrün-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, nichtankommt.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO, der nachder Überleitungsvorschrift des § 26 Ziff. 10 EGZPO im vorliegenden Fall zurAnwendung kommt, nur statthaft, wenn sie von dem Gericht, dessen Be-schwerdeentscheidung angefochten werden soll, zugelassen worden oder aberdie Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt ist. Beides ist bei dem angefochtenenBeschluß des Oberlandesgerichts nicht gegeben.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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