BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/05 vom 26. Juni 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd a) Der Rechtsanwalt hat durch seine B374roorganisation daf374r Sorge zu tragen, dass Fristen erst dann im Fristenbuch als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist. b) Die - noch nicht ausgesch366pfte - Berufungsbegr374ndungsfrist darf nicht schon mit der Einreichung des Fristverl344ngerungsantrags, sondern erst nach Bewil-ligung der Fristverl344ngerung im Fristenkalender gel366scht werden. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Oktober 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zu 12 als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 250.000,00 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Anfechtungsklagen der Kl344ger zu 1 bis 13 ge-gen einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7. April 2004 abgewiesen. Die Kl344gerin zu 12 hat gegen das ihr am 3. Juni 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 28. Juni 2005 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Kl344gerin zu 12 mit Verf374gung vom 8. August 2005 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzul344ssig zu ver-werfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Begr374ndungsfrist begr374ndet worden sei. Mit Schriftsatz vom 4. August 2005 hat auch die Beklagte auf den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist aufmerksam gemacht. Die Kl344gerin zu 12 hat am 22. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen 1 - 3 - die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und am 24. August 2005 die Berufung begr374ndet. Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Kl344gerin zu 12 vorgetragen: 2 Die zust344ndige, bisher fehlerfrei arbeitende Rechtsanwalts- und Notari-atsfachangestellte Frau L. , die 374ber eine langj344hrige Berufserfahrung verf374-ge, habe die Berufungsbegr374ndungsfrist mit Vorfrist ordnungsgem344337 im Fris-tenkalender notiert, bei Eintritt der Vorfrist am 20. Juli 2005 die Akten mit einem Fristverl344ngerungsantrag zur Vorlage an den Rechtsanwalt vorbereitet und in einem Regal abgelegt. Hierbei sei sie durch mehrere Anrufe unterbrochen wor-den, die zu Folget344tigkeiten gef374hrt h344tten. W344hrend eines Telefongespr344chs habe sie im Fristenbuch die Erledigung von Vorfrist und Frist vermerkt, weil sie davon ausgegangen sei, den Vorgang nach diesem Anruf dem Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin zu 12 vorlegen zu k366nnen, und dieser Antr344ge auf Fristverl344ngerung in der Regel sofort unterzeichne. Danach wie auch in den folgenden Tagen habe sie wegen Arbeits374berlastung vergessen, die Akten in sein B374ro zu bringen. Weil sie die beide Fristen im Fristenbuch als erledigt ver-merkt habe, habe sie auch durch das Fristenbuch nicht mehr an die Vorlage der Akten erinnert werden k366nnen. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin zu 12 als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin zu 12 mit der Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft, 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts. 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. 6 Der Kl344gerin zu 12 konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gew344hrt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-fungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). 7 Die von der Kl344gerin zu 12 dargelegte B374roorganisation ihres Prozess-bevollm344chtigten gen374gt den an eine ordnungsgem344337e Fristenkontrolle zu stel-lenden Anforderungen nicht. Es fehlt n344mlich schon nach dem eigenen glaub-haft gemachten Vortrag der Kl344gerin zu 12 an einer effektiven Ausgangskontrol-le, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforder-lich ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f.; v. 2. M344rz 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihrem Prozessbevollm344chtigten f374r die Bearbeitung von Fristsachen erteilte Anweisung, "die Erledigung der Einhal-tung von Frist und Vorfrist im Fristenbuch zu vermerken", ist v366llig unzurei-chend. Durch sie wird nicht sichergestellt, dass eine Frist im Kalender erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumin- 8 - 5 - dest postfertig gemacht und die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet ist. In dem entschiedenen Fall hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, der durch die genannten organisatorischen Vor-kehrungen begegnet werden soll, dass n344mlich Mitarbeiter der Kanzlei, abge-lenkt durch andere Aufgaben, Fristen l366schen, obwohl die zu erledigenden Auf-gaben nicht erf374llt sind. 2. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich ferner ein weiteres organisatorisches Versagen des Prozessbevollm344chtigten der Kl344-gerin zu 12. Denn selbst nach Unterzeichnung und Absendung des vorbereite-ten Schriftsatzes h344tte die Berufungsbegr374ndungsfrist auch deshalb nicht ge-strichen werden d374rfen, weil nicht schon die Berufungsbegr374ndung, sondern nur ein Fristverl344ngerungsantrag bei Gericht eingereicht werden sollte. In einem solchen Fall darf die bisherige - noch nicht ausgesch366pfte - Frist erst nach Be-willigung der Fristverl344ngerung gel366scht werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83, VersR 1984, 336; Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663). Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin zu 12 hat nicht vorgetragen, dass er durch eine entsprechende Arbeitsanweisung Vorkehrun-gen dagegen getroffen hat, dass es zu einer solchen fehlerhaften vorzeitigen L366schung der Frist kommen kann. 9 3. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Kl344gerin zu 12 nicht in ih-rem Anspruch auf rechtliches Geh366r oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz. 10 Anders als die Kl344gerin zu 12 meint, hat das Berufungsgericht nicht ihren Vortrag 374bersehen, dass ihr Prozessbevollm344chtigter sogar f374r eine wirksame Eingangskontrolle bei Gericht gesorgt habe, indem er die Anweisung erteilt ha-be, dass "der Eingang der Schrifts344tze bei Gericht zu kontrollieren" sei. Ob eine 11 - 6 - solche Anweisung im Wiedereinsetzungsverfahren ordnungsgem344337 vorgetra-gen wurde, kann offen bleiben. Es ist zu unterstellen, dass diese Anweisung erteilt ist. Sie gen374gt aber nicht den - von der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung aufgestellten - Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle, weil nicht sichergestellt ist, dass die Kontrolle des Eingangs vor Ablauf der Frist stattfindet und damit gen374gend Zeit f374r eine "Reparatur" bleibt. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 420 O 53/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 11 U 149/05 -
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