BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 26/07 vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Beklagte und Rechtsbeschwerde- f374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Kl344ger und Rechtsbeschwerde- gegner, - Prozessbevollm344chtigter II. Instanz: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem ange-griffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgef374hrt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im B374ro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht gen374gt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Ma337-st344ben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbei-tenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende An-ordnung gew344hrleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbei-tet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.). 1 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 - - 3 - Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
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