BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 26/07 vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (Fc, Fd) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schrift-s344tzen. BGH, Beschl. v. 13. September 2007 - III ZB 26/07 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. M344rz 2007 - 12 U 252/06 - wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 118.721,96 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit dem am 22. November 2006 verk374ndeten Urteil die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 118.721,96 200 nebst Zinsen sowie au337er-gerichtliche Kosten zu zahlen. Gegen das ihr am 24. November 2006 zugestell-te Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber nicht inner-halb der am 24. Januar 2007 abgelaufenen Frist begr374ndet. 1 Vom Oberlandesgericht auf den Fristablauf aufmerksam gemacht, hat die Beklagte mit einem am 2. Februar 2007 beim Oberlandesgericht eingegan-genen Schriftsatz beantragt, ihr wegen der Vers344umung der Frist zur Beru- 2 - 3 - fungsbegr374ndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, und zugleich die Berufung begr374ndet. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-tragen und glaubhaft gemacht: 3 Die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten zust344ndige Mitarbeiterin K. habe im Fristenkalender den Fristablauf f374r die Berufungsbegr374ndung auf den 24. Januar 2007 und die Vorfristen auf den 16. sowie den 23. Januar 2007 notiert. Die Fristenkontrolle sei so ausgestaltet, dass jeden Morgen jede Sekre-t344rin f374r die Rechtsanw344lte, f374r die sie zust344ndig sei, eine Kopie aus dem Fris-tenbuch erhalte, in dem die jeweiligen Fristen mit gelbem Marker hervorgeho-ben seien. Am Abend sammle Frau K. diese Fristenzettel wieder ein und kontrolliere, dass die jeweils zust344ndige Sekret344rin die entsprechenden Fristen als "bearbeitet" gekennzeichnet habe. F374r den sachbearbeitenden Rechtsan-walt sei die ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B. zu-st344ndig. Dieser w374rden gem344337 dem in der Kanzlei 374blichen Arbeitsablauf die Fristakten vorgelegt; sie pr374fe die jeweilige Frist, veranlasse erforderlichenfalls Nachfragen und lege die zu bearbeitende Akte dem Rechtsanwalt unter Hinweis auf die jeweilige Frist vor. Frau B. habe weder die Akten dieses Rechtsstreits zum Ablauf der Vorfristen dem Rechtsanwalt vorgelegt noch diesen am 24. Januar 2007 auf den drohenden Fristablauf hingewiesen. Das sei nur damit zu erkl344ren, dass sie bereits am 16. Januar 2007 die Akte gepr374ft, dabei die "Berufungslasche" 374bersehen habe und daher davon ausgegangen sei, dass in diesem Fall keine Berufung eingelegt worden sei und damit die Frist gegen-standslos geworden sei. 4 - 4 - Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 5 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (BGHZ 161, 86, 87 m.w.N.), nicht erf374llt sind. 6 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich. 7 a) Dieser Zulassungsgrund ist zun344chst in den F344llen einer Divergenz gegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung eines h366heren oder gleichrangigen Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gr374nden anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 154, 288, 292 f; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 unter II 1; jew. m.w.N.). 8 - 5 - Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht einen von einer Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Insbe-sondere ist es nicht von dem anerkannten Grundsatz abgewichen, dass der Rechtsanwalt die F374hrung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden B374roorganisation auf sein geschultes, zuverl344ssig erprobtes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal zur selbstst344ndigen Erledigung 374bertragen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 23/02 - NJW-RR 2003, 276 unter II 2 b; BGH, Beschl374sse vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072, 1073 unter II; vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211 unter II 2 a; jew. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Partei das Verschulden einer B374rokraft ihres Prozessbevollm344chtigten nicht zu vertreten hat, wenn die einzelnen Schritte der Fristenkontrolle eindeutig zugewiesen sind (vgl. BGH, Beschl374sse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521 unter II 2 a Rn. 5; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 unter II 1 Rn. 12 f). Ausgehend von diesen Ma337st344ben hat das Berufungsge-richt den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten angelastet, bei der Organisa-tion ihrer Fristenkontrolle keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das verse-hentliche Streichen von unerledigten Fristen getroffen zu haben. 9 b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn das Be-schwerdegericht bei der Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensgrundrechte verletzt hat (BGHZ 151, 221, 226 m.w.N.). 10 - 6 - aa) Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu ga-rantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 unter B I 1; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192; jew. m.w.N.). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro-zessbevollm344chtigten versagt werden, die nach h366chstrichterlicher Rechtspre-chung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BVerfG, NJW-RR 2002 aaO; NJW 2004, 2583, 2584 unter III 2 a; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - NJW 2006, 2638 unter II Rn. 3; jew. m.w.N.). 11 bb) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Or-ganisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schrifts344tze nicht 374berspannt. 12 (1) Es hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand mit der Begr374ndung abgelehnt, dass nicht ersichtlich sei, welche Vorkehrungen in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten getrof-fen worden seien, um zu verhindern, dass die zust344ndige Angestellte eine Frist irrt374mlich als erledigt kennzeichne. Die Mitarbeiterin K. nehme keine eigen-st344ndige Fristenkontrolle vor. Wie die jeweils zust344ndige Sekret344rin die Einhal-tung der Fristen kontrolliere, habe die Beklagte nicht dargelegt. Die Rechtsan-waltsangestellte B. habe offensichtlich sowohl am 23. Januar 2007 als auch 13 - 7 - am Tag des Fristablaufs am 24. Januar 2007 die jeweiligen Fristen im Fristen-kalender gestrichen, ohne sich die Akte nochmals anzusehen. (2) Damit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Ma337st344be der Ausgangskontrolle eingehalten. 14 (a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten geh366rt, daf374r Sorge zu tragen, dass ein fristgebunde-ner Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zust344ndi-gen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollm344chtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- o-der Rechtsmittelbegr374ndungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zus344tzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverl344s-sig gew344hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts344tze auch tats344chlich recht-zeitig hinausgehen. Da f374r die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsb374ro ein Fris-tenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Ma337nahme durchgef374hrt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet worden ist. Schlie337lich geh366rt zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollm344chtigten, durch die gew344hrleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten B374ro-kraft 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 14. M344rz 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578 unter II 1; BGH, Beschl374sse vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO Ausgangskontrolle 14; vom 9. November 2005 aaO unter 2; vom 15 - 8 - 23. Mai 2006 aaO Rn. 5; jeweils m.w.N.). Die Ausgangskontrolle setzt, wie be-reits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbst344ndige Pr374fung voraus (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 unter II 2 b Rn. 13 m.w.N.). (b) Dass eine solche selbst344ndige und abschlie337ende Pr374fung der Fris-ten im B374ro ihrer Prozessbevollm344chtigten durchgef374hrt wird, hat die Beklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die f374r den Fristenkalender zust344ndi-ge Mitarbeiterin K. nimmt am Abend eines jeden Tages keine eigenst344ndige Kontrolle der Fristsachen vor, sondern verl344sst sich auf die Bearbeitungsver-merke der f374r die einzelnen Rechtsanw344lte zust344ndigen Sekret344rinnen. Wie diese die Einhaltung der Fristen zu 374berpr374fen haben, hat die Beklagte nicht dargetan. Die allgemeine Anweisung, dass die Fristakten dem sachbearbeiten-den Rechtsanwalt schon zu den Vorfristen vorgelegt werden sollen und die Sekret344rin am Tag des Fristablaufs nochmals darauf hinweisen soll, gen374gt nicht f374r eine wirksame Fristenkontrolle. Vielmehr muss, wie bereits dargelegt, sichergestellt sein, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt ge-kennzeichnet wird, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest daf374r Sorge getroffen worden ist, dass das Schriftst374ck tats344ch-lich hinausgeht. Eine darauf bezogene organisatorische Anweisung l344sst sich weder der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch der eidesstattli-chen Versicherung der Angestellten B. entnehmen. 16 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht wegen grunds344tzlicher Bedeutung erforderlich. Diese kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungerhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits f374r die Allgemeinheit 17 - 9 - von besonderer Bedeutung sind (BGHZ 151, 221, 223; 154, 288, 291; jew. m.w.N.). Keine 374ber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsanwalt es als eigenes Verschul-den zu vertreten hat, wenn ihm eine Akte trotz ordnungsgem344337 im Fristenka-lender eingetragener Berufungsbegr374ndungsfrist und zwei ordnungsgem344337 ein-getragener Vorfristen an keinem dieser Fristtage vorgelegt wird, weil die zu-st344ndige Fachkraft versehentlich davon ausgeht, dass eine Berufung in dieser Sache 374berhaupt nicht eingelegt worden sei. Denn nach der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Nicht entschei-dungserheblich ist die Frage, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden vor-liegt, wenn die Fristenkontrolle dergestalt organisiert ist, dass am Morgen eines jeden Tages jede Sekret344rin f374r die Rechtsanw344lte, f374r die sie zust344ndig ist, eine Kopie aus dem Fristenbuch erh344lt und am Abend eine weitere Mitarbeiterin die Fristenzettel wieder einsammelt und darauf kontrolliert, dass die jeweilige Sekret344rin die entsprechenden Fristen als "bearbeitet" gekennzeichnet hat. 18 - 10 - Unabh344ngig von der Ausgestaltung der Fristenkontrolle im Einzelnen ist ent-scheidend die - hier fehlende - Pr374fung, ob fristwahrende Schrifts344tze gefertigt und zuverl344ssig auf den Postweg gebracht worden sind. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
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