BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/11 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Re ichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss de s 14. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 1 . Dezember 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 6 00 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kl äger ist dem Fonds im Jahre 1998 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der Bekla g- ten zur Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds in Form eines EDV - Ausdrucks Zug um Zug gegen Ersta t- tung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die ge gen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der Berufungssu m- 1 - 3 - me nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen . Gegen den Ve r- werfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Re chtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Pers on nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bes timmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m . w . N . ). b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsger icht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdeg e- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BG H, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, 2 3 4 - 4 - WM 2011, 1335 Rn. 4 m . w . N . ). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eing e- räumten Ermessens würde verf ehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht b e- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese B e- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdeg erichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwe r- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfü h- rungen im Beschluss vo m 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7 - 12) in dem P a- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vort r ag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichende n Beurteilung keine Veranlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe e r- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtl i- chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abg e- sehen davon, dass d ie Beklagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesel l- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen, ist 5 6 7 - 5 - auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirt schaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesel l- schafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers beabsichtigten , die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unt er B e- rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als e r- messensfehlerfrei gewertet. c) Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zur Erteilung der Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen ve r- urteilt worden ist, hat das Berufungsgericht die angebliche Höhe der Aufwe n- dungen verfahrensfehlerfrei nicht als werterhöhend angesehen . Wegen des 8 9 - 6 - Erstattungsanspruchs ist die Beklagte durch die mit der Erstellung des EDV - Ausdrucks verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht belastet . Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2011 - 10 O 88/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2011 - I - 14 U 72/11 -
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