BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/12 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG § 1; BörsenG § 39 Abs. 2; AktG § 119 Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Besch lusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.). BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn , d ie Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschlus s des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Antragsgegnerin und die Antragsteller tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Koste n; die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Gründe: I. Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer Aktiengesel l- schaft. Mit einer Ad - hoc - Meldung vom 11. Februar 2011 gab die Antragsgegn e- rin den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen W ec h- sel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wir k- sam; seither sind die Akt ien der Antragsgegnerin in den Entry Standard einb e- 1 - 3 - zogen. Mit ihren am 9. Mai 2011 bzw. 16. Mai 2011 eingegangenen Anträgen haben die Antragsteller ein Spruchverfahren zur Festlegung einer angemess e- nen Barabfindung beantragt. Das Landgericht hat die Anträg e als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Erfolg gebli e- ben. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsteller. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Es ist kein Spruchverfa h- ren zur Ermittlung einer B arabfindung durchzuführen. Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch e ines Pflichta n- gebotes. 1. Der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt nach § 39 Abs. 2 BörsenG auf Antrag der Gesellschaft führt nicht zu einer Beei n- trächtigung des Aktieneigentums. Der Bundesgerichtshof ist allerdings davon ausgegangen, d ass für die Minderheits - und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, der Wegfall des Handels im regulierten Markt wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich bringt, die auch n icht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können, und dass daher der verfassung s- rechtliche Schutz des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre gebietet, dass ihnen mit dem Beschlussantrag an die Hauptversammlung, die über den Wide r- ruf der Börsenzulassung zu entscheiden hat, ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder ihren Großaktionär vorzulegen ist (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.). 2 3 - 4 - Dieser Rechtsprechun g ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts, nach der der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs nicht berührt (BVerfG, ZIP 2012, 1402), die Grundlage entzogen. Der Wid erruf der Börsenzulassung nimmt danach dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Recht s- ordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und se i- nem ver mögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt. Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit, wä h- rend die tatsächliche Verkehrsfähigkeit eine schlichte Ertrags - und Handel s- chance ist. Die mitgliedschaftsrechtli che Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkung s- rechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 15 9, 30, 37 ff.) g e- schwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54). 2. Ein Barabfindungsangebot ist nicht in entsprechender Anwendung von § 207 UmwG erforderlich. Teilweise wird zwar vertreten, dass wegen einer Äh n- lichkeit de s Verlustes der Börsennotierung mit einem Formwechsel die u m- wandlungsrechtlichen Vorschriften über den Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) entsprechend anwendbar seien (Drygala/Staake, ZIP 2013, 905, 912; aA Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2078; Kiefner/Gillessen, A G 2012, 645, 653). Dagegen spricht aber schon, dass ein Formwechsel bei einer Aktiengesel l- schaft nicht immer zu einer Barabfindung führt. Nach § 250 UmwG ist § 207 4 5 - 5 - UmwG auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesel l- schaft auf Aktien o der den umgekehrten Fall nicht anwendbar. Die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht bö r- sennotierten Aktiengesellschaft kommen einem Formwechsel auch nicht gleich, weil die Vorschriften, die eine Börsennotierung voraussetzen, weder die Org a- nisationsstruktur noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend verändern. Zwar knüpfen zahlreiche Vorschriften des Aktienrechts an die Z u- lassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt (§ 32 Abs. 1 BörsenG) an (§ 67 Abs. 6 Satz 2, § 87 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 6, § 100 Abs. 2 Nr. 4, § 110 Abs. 3, § 120 Abs. 4 Satz 1, § 121 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4a und Abs. 7, § 122 Abs. 2 Satz 3, § 123 Abs. 3 Satz 3, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 124a Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 3, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 130 A bs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6, § 134 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 135 Abs. 5 Satz 4, § 149 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 2 Satz 1, § 176 Abs. 1 Satz 1, § 248a Satz 1, § 328 Abs. 3 und § 404 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG über die Legaldefinition in § 3 Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 8 AktG und § 21 Abs. 5 AktG über § 21 Abs. 2 WpHG, der im Inland ebenfalls nur die Z u- lassung im regulierten Markt betrifft [vgl. § 2 Abs. 5 WpHG, MünchKom m- AktG/Bayer, 3. Aufl., Anh. § 22, § 21 WpHG Rn. 12]). Weder die Börsenzula s- sung noch ihr Widerruf erfordern aber nach den genannten aktienrechtlichen Vorschriften in jedem Fall eine Satzungsänderung. Die grundlegende Organis a- tionsstruktur der Aktiengesellschaft oder die Beteilig ungsrechte sind von den genannten Vorschriften nicht betroffen. Die Zulassung zum Handel im regulie r- ten Markt kann schließlich auch ohne Antrag der Gesellschaft, etwa wegen e i- nes geringen Handelsumsatzes, widerrufen werden (§ 39 Abs. 1 BörsenG). Wenn der W iderruf der Zulassung einem Formwechsel gleichkommen soll, müsste auch für diesen Fall ein Formwechsel angenommen werden. Regelu n- 6 - 6 - gen für einen zwangsweisen Formwechsel enthalten die §§ 190 ff. UmwG j e- doch nicht. 3. Das Erfordernis eines Pflichtangebots folgt auch nicht aus § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG. Teilweise wird vertreten, dass der Vorstand einen B e- schluss der Hauptversammlung herbeiführen müsse, weil er nicht selbst über die rechtlichen Bedingungen entscheiden dürfe, unter denen er für die Gesel l- schaft unternehmerische Entscheidungen treffe, und bei Vorhandensein eines Großaktionärs dieser einen ihm durch das Delisting bzw. Downlisting entst e- henden Sondervorteil durch ein Abfindungsangebot nach § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG ausgleichen müsse (Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2079 f.). Dagegen spricht schon, dass aktienrechtlich eine Beteiligung der Hauptversammlung nicht vorgeschrieben ist (§ 119 Abs. 1 AktG). Sie kann auch nicht daraus herg e- leitet werden, dass der Vorstand nicht über die Regeln für seine eigene V erg ü- tung (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG) mitbestimmen, Berichtspflichten abschaffen (§ 176 Abs. 1 AktG), die Verjährung seiner Haftung bei Pflichtverletzungen ve r- kürzen (§ 93 Abs. 6 AktG), seine Strafbarkeit verringern (§ 404 Abs. 1 AktG) oder über das Stimmrech t von Aktionären entscheiden (§ 328 Abs. 3 AktG) soll. Dass eine Geschäftsführungsmaßnahme auch günstige Auswirkungen auf den Vorstand hat, nimmt ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis. Wenn der Vo r- stand Geschäftsführungsmaßnahmen nicht alleine verantwort en soll, ist in er s- ter Linie der Aufsichtsrat und nicht die Hauptversammlung zur Mitwirkung ber u- fen (§ 111 Abs. 1 und 4 AktG). Abgesehen davon passt die Regelung in § 243 Abs. 2 AktG auf das Delisting nicht. Der Börsenrückzug ist nicht immer ein Sondervort eil, den ein Großaktionär gesucht hat. In § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG ist ein angemessener Ausgleich und keine Abfindung für die anderen Aktionäre vorgesehen, und das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs führt nicht zu 7 - 7 - einem Spruchverfahren, sondern zur Nicht igerklärung des Beschlusses (§ 243 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG). 4. Auf den Rückzug von der Börse ist auch nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG entsprechend anzuwenden (aA Klöhn, NZG 2012, 1041, 1045; Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 464 f.). A llerdings ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grun d- sätzlich abfindungsfrei ist. Wenn dennoch bei der Verschmelzung einer börse n- notierten auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft ein Abfindungsangebot zu machen ist, beruht dies auf dem Wechsel aus dem regulierten Markt. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG einen allgemeinen Grundsatz anerkennen wollte, dass der Wechsel aus dem regulierte n Markt in jedem Fall zu einer Abfindung führt. Dem Anerkenntnis eines solchen allgemeinen Grundsatzes steht entg e- indirektem Weg zur Beendigung der Zulassung führen können, wie bei der Ei n- gliederung in eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, keine Barabfindung vorgesehen ist (§ 320b Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Gesetzesbegründung verweist auch nicht auf einen allgemeinen Grundsatz, sondern sieht nur in der faktischen Erschwernis de r Veräußerbarkeit der Aktien einen Grund zur Gleichbehandlung mit der Verschmelzung auf einen nicht börsenfähigen Rechtsträger (Geset z- entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des U m- wandlungsgesetzes, BT - Drucks. 16/2919 S. 13). Bis zu r Einfügung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG waren die Aktionäre vor einer Beeinträcht i- Aktiengesellschaft auf eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft nicht g e- schütz t. Für das reguläre Delisting enthält dagegen bereits § 39 Abs. 2 Satz 2 8 - 8 - BörsenG eine Regelung, wonach der Widerruf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf. Verschmelzung ei ner börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börse n- notierte Aktiengesellschaft geregelt werden sollte und § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, nach dem der Rückzug von der Börse mit einem Barabfindungsangebot einhergehen muss, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) dar um gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliege n- den Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR - Drucks. 548/06 S. 10). Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung (BT - Drucks. 16/2919 S. 28) abgelehnt, weil die Diskuss i- on in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben so l- le. 5. Eine Pflicht zu einem Barabfindungsangebot besteht auch nic ht au f- grund einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, ZIP 2012, 1402, 1406) zulässigen Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG) (im Erge bnis ebenso Wasmann in KK - AktG, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 25; Bungert/Wettich, DB 2012, 2265, 2268 f.; Goetz, BB 2012, 2767, 2773; Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 651 f.). Da keine Gesamtanalogie zu diesen Vorschriften zu bilden ist und der Rückzug von de r Börse auch nicht unter den Fällen genannt ist, in denen nach § 119 Abs. 1 AktG die Hauptve r- 9 10 - 9 - sammlung beschließt, besteht auch keine aktienrechtliche Pflicht, einen Haup t- versammlungsbeschluss herbeizuführen. a) Der Widerruf der Börsenzulassung ist kein e Strukturmaßnahme und ähnelt ihr nicht. Die Bi nnenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung (Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 651 f.; Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2078). Die aktienrechtlichen Vorschriften, die auf die Börsennotierung abstellen, di e- nen nur mittelbar den Vermögens - und Mitgliedsinteressen des einzelnen Akt i- onärs (BVerfG, ZIP 2012, 1402, 1405 f.). Sie berühren die Interessen des Akt i- onärs - wie etwa die Besonderh eiten bei der Vorstandsvergütung oder der Vo r- standshaftung - kaum oder führen - wie etwa die Veränderung der Informat i- onspflichten im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversam m lung - nicht zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen der Beteiligung i n einem Ausmaß, das einer Strukturänderung gleichkommt und eines entspr e chenden Schutzmechanismus bedarf. b) Auch die bedeutenderen Auswirkungen des Rückzugs aus dem reg u- lierten Markt im Kapitalmarktrecht auf die Interessen der Anleger rechtfertigen ei ne analoge Anwendung der Vorschriften über Strukturmaßnahmen nicht. Die Meldepflichten für einen Beteiligungserwerb sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG bei börsennotierten Gesellschaften differenzierter als in § 20 Abs. 1 und 4 AktG; ein Kontrollwechsel kann aber grundsätzlich auch bei nicht börsenn o- tierten Gesellschaften nicht unbemerkt stattfinden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft kein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemacht werden muss. Allerdings genießen auch die Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft keinen vollständigen Schutz durch ein Barabfindungsangebot nach dem Kontrollerwerb. Die einze l- 11 12 - 10 - nen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn entgegen § 35 Abs. 2 W pÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, WM 2013, 1511 Rn. 11 ff.); vielmehr ist eine Ko n- trolle öffentlich - rechtlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsau f- sicht organisiert. Die Verbote bei Ins idergeschäften (§ 14 WpHG) und das Marktmanipulationsverbot (§ 20a WpHG) gelten auch für nicht börsennotierte Gesellschaften, solange sie in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 12 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Lediglich die Ad - hoc - Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG t rifft nach § 2 Abs. 7 WpHG nur Gesellschaften, deren Aktien zum Handel im reg u- lierten Markt zugelassen sind oder die einen Antrag auf Zulassung gestellt h a- ben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Der Verlust solcher Informationspflichten rech t fertigt aber keine gese llschaftsrechtlichen, sondern allenfalls kapitalmark t- rechtliche Maßnahmen. c) Der Schutz der Anleger ist in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG geregelt. Dass dieser Schutz vor den tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verkehrsf ä- higkeit durch den vollständigen Rü ckzug von der Börse oder den Wechsel in andere Börsensegmente durch das Börsengesetz unzureichend und darüber hinaus gesellschaftsrechtlich ein Barabfindungsangebot erforderlich ist, lässt sich entgegen der früheren Annahme des Senats (BGH, Urteil vom 25. Nove m- ber 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54), die allerdings den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums im Blick hatte, nicht feststellen. § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG verlangt, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt nich t dem Schutz der Anleger widersprechen darf. Soweit die Börsenordnungen vorsehen, dass nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleiben muss, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt zu veräußern, und 13 14 - 11 - dazu die Wirksamkeit de s Widerrufs bis zu sechs Monate hinausschieben, wenn den Aktionären nicht gleichzeitig ein Kaufangebot unterbreitet wird (z.B. § 40 Abs. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse), bleibt der Schutz der Anleger hin ter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot nicht zurück. Der Aktionär kann sich damit selbst für eine Deinvestition entscheiden, wenn er Vermögensnachteile aus dem Börsenrückzug und der Veränderung der Rahmenbedingungen für seine Investition befürchtet . Dass schon die A n- kündigung des Börsenrückzugs regelmäßig zu einem Kursverlust führt, lässt sich nicht feststellen (Heldt/Royé, AG 2012, 660, 667 f.). Wenn der Anleger sich unter diesen Voraussetzungen selbst für eine Deinvestition zum aktuellen Bö r- senkur s entscheidet, steht er im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders als bei einem Barabfindungsangebot. Auch bei einem Barabfindungsangebot muss sich der Anleger zeitnah entscheiden, ob er es annimmt. Er kann nicht die we i- tere Kursentwicklung abwarten und da rf nicht zu Lasten der Gesellschaft oder ihres Großaktionärs spekulieren. Auch wenn die Geschäftsführungen der Börse die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs ohne ein Kaufangebot an die Anleger zulassen, wie hier offe n- sichtlich die Berliner Börse im Fal l des Wechsels in den Freiverkehr der Fran k- furter Börse, muss dies nicht notwendig dem in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG verlangten Schutz der Anleger widersprechen. Die plötzliche Veränderung der Grundlagen der Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bund esverfa s- sungsgerichts keine Eigentumsbeeinträchtigung. Eine Beeinträchtigung der L i- quidität der Beteiligung und des Veräußerungswerts muss mit dem Wechsel, etwa vom regulierten Markt einer kleinen Börse in ein gesuchtes Segment des Freiverkehrs einer große n Börse, nicht zwangsläufig verbunden sein. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kurswert der Aktie infolge des Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr grundsätzlich sinkt (Heldt/Royé, AG 2012, 660, 15 - 12 - 667 f.). Das war auch im Fall des Downlisting d er Aktien der Antragsgegnerin nicht anders. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer einen Kursverlust von 10% zwischen Veröffentlichung des Widerrufs und Beschwerdeeinlegung beklagt haben, hat dem die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass der Ku rsverlust der allgemeinen Kursentwicklung entsprochen habe. Wenn die Anleger in der Verwaltungspraxis nicht ausreichend geschützt werden, ist einer unzutreffenden Anwendung von § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG mit den verwaltungsrechtlichen, auch aufsichtsrec htlichen Mitteln zu begegnen. § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG bietet, wie der 8. Revisionssenat des Bundesve r- waltungsgerichts in seiner Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 geführt hab en, betont hat (1 BvR 3142/07, juris Rn. 35), ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den W i- derruf der Zulassung durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre. Hie r- durch kann ein effektiver Rechtsschut z auch unabhängig von einer Erstreckung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG auf die durch eine Börseneinführung gesteigerte Verkehrsfähigkeit der Aktien gewährleistet we r- den. Soweit der Gesetzgeber im Kapitalmarktrecht den Anlegerschutz allein öffentlich - rechtlich ausgestaltet hat, ist eine Ergänzung durch einen zivilrechtl i- chen Anspruch der Anleger nicht schon deshalb veranlasst, weil ein individuell durchsetzbarer Anspruch für sinnvoll oder effektiver gehalten wird. 16 - 13 - 6 . Die Kostenents cheidung beruht auf § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG, die auch für Rechtsmittelverfahren gelten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 21). Angesichts der ungeklärten Recht s- lage bestand kein Anlass, aus Billigkeitsgründen die Gerichtskosten den Rechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen. Bergmann Strohn Reichart Dre scher Born Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2012 - 13 O 128/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2 W 25/12 - 17
Full & Egal Universal Law Academy