ECLI:DE:BGH:2018:080518BIIZB26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 26 /17 v om 8. Mai 2018 in der Partnerschafts r egistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaft sprüfung s- gesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwi l- ligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn kei ner von ihnen promoviert hat. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , d ie Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der B e- schluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 12. Juni 2017 a ufgehoben. Gründe: I. Die Beteiligten z u 1 und 2 sind die Partner der "Dr. J . und Partner mb . Die Partnerschaft wurde im Jahr 2006 mit dem weiteren Partner Dr. H . J. im Partnerschaftsregister eing e- tragen. Nach dessen Tod im Mai 2015 führten die nicht promovierten Beteiligten zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort. Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat das Registergericht den B e- teiligt en unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben, den weiteren G e- brauch des bisherigen Namens der Partnerschaft zu unterlassen , da die For t- führung des Doktortitel s nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners zur Irreführung geeignet und daher unzu lässig sei . Den hiergegen gerichteten 1 2 - 3 - Einspruch der Beteiligten hat es mit Beschluss vom 12. Juni 2017 (erlassen am D as Beschwerdegericht hat d ie dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu gelassen . II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Registergericht sei zu Recht davon ausg e- gangen, dass die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partne r- schaft mit dem Do ktortitel des verstorbenen Partners Dr. H . J . wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig sei. Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, dürfe ein Doktortitel im Namen einer Partnerscha ft nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfüge. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenbeständigkeit 3 4 5 6 - 4 - 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachpr üfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen prom o- vierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführung s- verbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Person en als der Partner nicht in den Namen der Partne r- schaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsäc h- lich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichte ten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum Partnerschaft s- gesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT - Drucks. 12/6152, S. 11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensang a- be mindestens eines aktiv en Partners auch bei der Liberalisierung des Firme n- rechts im Rahmen der Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT - Drucks. 13/8444, S . 81). Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er selbst oder - wie hier seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat bzw. haben . In diesem Fall gest attet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ide ellen und materiellen 7 8 - 5 - Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partne r- schaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen B e- deutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen w erden, zumal der Ve r- kehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Fam i- lienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch se i- ne Dienste anbiete ( Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT - Drucks. 12/6152, S. 11). Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft an gegebenen Doktortitel des au s- scheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bü r- gerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandtei l des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 27. September 1965 II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 13 f.). b) Allerdings steh t auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB - wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - ihre r- seits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1965 - II ZB 5/6 5, BGHZ 44, 2 86, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; B e- 9 10 - 6 - schluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 - II ZB 8/76, BGHZ 68, 271, 273). Auch bei Fortführung einer Firma nach § 2 4 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unte r- nehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB u nzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwa hrheit durch. Tä u- schende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden. Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 Part GG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesel l- schaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT - Drucks. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das Ha n- delsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes be i- behalten (siehe Regierungsentwurf zum Ha ndelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT - Drucks. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschrifte n der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anz u- sehen (so Meilicke in Meilicke/v. Westphalen/ Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl. § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des G e- setz gebers. 11 12 - 7 - c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts , danach sei die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners auch im vorli e- genden Fall zur Irreführung g emäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und da her unz u- läs sig . aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur I r- reführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine f ür die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Tä u- schung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäft sinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbe triebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhä n- gig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der bre i- ten Öffentlichkeit - gl eich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Ve r- trauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuve r- lässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 19 90 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 13 14 15 - 8 - 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in z u- lässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in A n- spruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäft s- inhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096). Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbi l- dungsrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots d urch die Neufa s- sung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. bb) D ie Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners ist im hier vorliegenden Fall auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als unzulässige Irreführung a n- zusehen. (1) O b sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen - bzw. Namensin habers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68). 16 17 18 19 - 9 - Abzustellen ist dabei zum einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücks ichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67), nicht a uch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mit t- bestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser b e- reits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche - ob mit oder ohne Promotion - eine akademische ode r eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelfü h- rung begründete besondere Vertrauen in die intellektue llen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberec h- tigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der pe r- sönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleist ungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096) liegt dann nicht vor. (2) Hier ist danach keine I rreführung gegeben . (a) De r Beteiligte zu 2 ist nach dem vorliegenden Auszug der Eintragung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister Wirtschaftsprüfer, der Beteiligte zu 1 ist vereidigter Buchprüfer. Des Weiteren ist die Partnerschaft der Beteiligte n zu 1 und 2 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt. Diese Anerkennung setzt gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wir t- schaftsprüfer (Gesetz vom 5. November 1975 [BGBl I 1975, 2803], zuletzt g e- 20 21 - 10 - ändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 [BGBl I 2017, 3618] - Wirtschaft s- prüferordnung; im Folgenden: WiPrO) den Nachweis voraus, dass die Gesel l- schaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt, d.h. maßgeblich mitb e- stimmt wird (siehe § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WiPrO) . ( b ) Wirtsch aftsprüfer/ - innen bedürfen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WiPrO der öffentlichen Bestellung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WiPrO den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs - und staatlichen Prüfung s- verfahren voraussetzt. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Prüfung s- verfahren ist gemäß § 8 Abs. 1 WiPrO wiederum der Nachweis einer abg e- schlossenen Hochschulausbildung. Auf di esen Nachweis kann zwar gemäß § 8 Abs. 2 WiPrO verzichtet werden, wenn die Bewerbenden sich in mindestens zehnjähriger p raktischer Tätigkeit als Beschäftigte bei einem der in Nr. 1 der Vorschrift genannten Arbeitgeber bewährt haben oder gemäß Nr. 2 der Vo r- schrift mindestens fünf Jahre als vereidigter Buchprüfer/ - in oder als Steuerber a- ter/ - in tätig waren. Aus der Gleichsetzu ng die ser praktischen Bewährung bzw. Berufstätigkeit mit dem Nachweis einer abgeschlossenen akademischen Hoc h- schulausbildung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber diese Qualifikation j e- denfalls für den Bereich der Wirtschaftsprüfung einer akademischen Aus bildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern mit entsprechender Vorbildung die gleiche Befähigung und Eignung für den Beruf des Wirtschaftsprüfers beimisst. ( c ) Entsprechendes gilt für die Bestellung des Beteiligten zu 1 als vere i- digter Buchprüfer . Eine solche Bestellung bedurfte nach § 128 Abs. 1, § 131b WiPrO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Fo l- genden: aF) einer Prüfung nach § 131a WiPrO aF . Die Zulassung zu dieser Prüfung setzte gemäß 131 WiPrO aF u.a. voraus, dass der Bewerb er im Zei t- punkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt war. Beides erfo r- 22 23 - 11 - dert (e) grundsätzlich den Abschluss einer akademischen oder einer dem gleichzusetzende Ausbildung: Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO grundsät zlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus. Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Sa tz 1 StBerG bei bestandener Steuerberaterprüfung oder Befreiung von dieser Pr ü- fung gemäß § 38 StBerG. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberate r- prüfung ist wiederum gemäß § 3 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG u.a. ein abg e- schlossenes wirtschafts - oder rec htswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Zwar können nach § 36 Abs. 2 StBerG auch Bewerber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wen n sie mindestens zehn bzw. mindestens sieben Jahre nach Abschluss einer kau f- männischen Ausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung in den in dieser Vorschrift genannten Bereichen praktisch tätig waren. Auch hier ergibt sich aber aus der Gleichsetzung d ieser praktischen Tätigkeit mit dem Nachweis einer a b- geschlossenen akademischen Hochschulausbildung, dass der Gesetzgeber diese Qualifikation einer akademischen Ausbildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern die gleiche Befähigung und Eignung für den B ereich der Ste u- erberatung beimisst. Gleiches gilt für die in § 38 StBerG genannten Fälle, in denen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich ist. (d ) Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden ab geschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei der hier zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet. Eine 24 - 12 - Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fo rtführungsb e- rechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt damit nicht vor. (3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 ( II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 ) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zuläs sigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen Partne r- schaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bi sherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Par t- nerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Dokto r- titeln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende A usbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung. 25 - 13 - III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat selbst en t- scheiden und die angef ochtenen Beschlüsse aufheben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 1 2 .06.2017 - 90 PR 1586 (I) - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2017 - I - 27 W 105/17 - 26
Full & Egal Universal Law Academy