BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 27/01 vom20. März 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 400 04 673.3 Nachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja DM-TassenGeschmMG § 7 Abs. 2Ein Muster oder Modell, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungs-mittel zum Gegenstand hat (hier: DM-Banknoten und deutsche Münzen aufTassen), verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2GeschmMG.BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 27/01 - Bundespatentgericht - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am15. Oktober 2001 zugestellten Beschluß des 10. Senats (Juristi-schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko-sten des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 8. Mai 2000 eingereichten Sam-melanmeldung die Eintragung von neun Mustern in das Musterregister. Gegen-stand der Anmeldung sind Tassen mit Abbildungen von DM-Banknoten und vondeutschen Münzen, wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben: Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat dieEintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster unddie Verbreitung von Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung ver-stoßen.Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- undMarkenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-patentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten undhat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. - 4 -Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- undMarkenamts (Musterregister) aufgehoben (BPatGE 44, 148).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident desDeutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG fürnicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt nochdie Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigtenGeltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen dasInverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehendenAbbildungen von Banknoten und Münzen bestünden keine Bedenken.Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie einVergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke - 5 -wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidungder Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen andererUnternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichenfür geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verboteiner Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-grundsatz auf Muster übertragen.Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlichmißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilendengesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatlicheHoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die dekorative Abbildung auf Kaffeetas-sen keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar.III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. DieBeurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nichtentgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichungdes Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen dieöffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Musterdie Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragendenGrundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze, - 6 -Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davonkann bei einer Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Gebrauchsgegen-ständen, wie Kaffeetassen, nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einenVerstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände.2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-zubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichenvon der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-schiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-zes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8Rdn. 283). Dazu zählen auch die abgebildeten Banknoten und Münzen, obwohldiese infolge § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmittel-eigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf DeutscheMark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (BGBl. 1999 I S. 2402)mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungs-mittel verloren haben. Denn die Anmeldung des Geschmacksmusters ist zu ei-nem Zeitpunkt erfolgt, als die abgebildeten DM-Banknoten und Münzen noch - 7 -gültig waren. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Schutzvoraussetzun-gen maßgeblich, weil sich nach ihm die Priorität des Geschmacksmusterschut-zes richtet (vgl. Eichmann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 10).b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßtjedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7Abs. 2 GeschmMG.§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. hder Markenrechtsrichtlinie, der Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6terAbs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die Eintragungihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken zurückzuwei-sen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Die Vor-schrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung staatlicher Ho-heitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte ei-nes Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öf-fentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Warentäuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutzdes gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen bestimmt Art. 6ter Abs. 1 PVÜkeinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von einer ge-werblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßige Ver-wendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines unbe-fugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Gebrauch zurIrreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl. auch Boden-hausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls nicht ent- - 8 -nommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder gewerblichenVerwertung entzogen.Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechtsund Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot derEintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragungstaatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mitdem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daßStatussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlichgeschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetzeigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sonderngewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Mustersoder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen - 9 -staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einenVerstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittelrechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. DasBundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutretenweiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern undModellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umständevorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung(dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Kaffeetassen) keine be-sonderen Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentlicheOrdnung rechtfertigen könnten. - 10 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten desDeutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.UllmannStarckBornkammBüscherSchaffert
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