BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 57; GenG 247247 51, 89; LwAnpG 247 42 Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforder-lich. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZB 27/04 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des Landgerichts M374hlhausen vom 17. Oktober 2002 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kl344ger. Beschwerdewert: 2.700,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Mitglieder der Beklagten, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), die sich nach einer fehlgeschlagenen Um-wandlung in Liquidation befindet. Die Vollversammlung der Beklagten fasste am 12. Juli 2002 mehrere Beschl374sse, gegen die sich die Kl344ger im Wege der An-fechtungsklage wehren. Dabei haben sie beantragt, f374r den nicht bestehenden Aufsichtsrat der Beklagten einen Prozesspfleger nach 247 57 ZPO zu bestellen. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben und dem Landgericht 374bertragen, f374r die Beklagte einen Prozesspfleger zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent-scheidung. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Eine LPG i.L. werde zwar ge-m344337 247 42 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. 247 88 GenG in der Regel durch die Liquidatoren allein vertreten. Das gelte aber nicht in Verfahren 374ber die Anfechtung von Beschl374ssen der Vollversammlung. Insoweit seien die Liquidatoren und der Aufsichtsrat gemeinsam zur Vertretung berufen. Das er-gebe sich aus 247 51 Abs. 3 Satz 2 GenG, auf den 247 89 GenG verweise, der wie-derum nach 247 42 LwAnpG auf die LPG i.L. anwendbar sei. 4 2. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass eine Genossenschaft gem344337 247 51 Abs. 3 Satz 2 GenG im Verfahren 374ber eine Anfechtung von Beschl374ssen der Generalversammlung grunds344tzlich von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gemeinsam vertreten wird und dass nach der Aufl366sung der Genossenschaft die Liquidatoren an die Stelle des Vorstands treten, sich dadurch aber gem344337 247 89 GenG an der Vertretungsbefugnis auch des Aufsichtsrats nichts 344ndert (BGHZ 32, 114, 117 f.). Entgegen der Auffas-sung des Beschwerdegerichts gilt diese Vertretungsregelung aber nicht auch f374r die LPG i.L.. In der LPG i.L. sind vielmehr die Liquidatoren auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein zur Vertretung berufen. 6 - 4 - Nach 247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gelten im Falle der Aufl366sung und Ab-wicklung der LPG die Vorschriften der 247247 82 bis 93 GenG entsprechend. 334ber die Verweisung in 247 89 GenG ist nach gefestigter Rechtsprechung wiederum 247 51 GenG auf die Anfechtung von Beschl374ssen der Vollversammlung grund-s344tzlich anwendbar (BGHZ 126, 335; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189). Daraus ergibt sich indes nicht, dass auch die besondere Vertretungsregelung des 247 51 Abs. 3 Satz 2 GenG - Vertretung durch Liquidatoren und Aufsichtsrat - anwendbar sein muss, wie das Be-schwerdegericht annimmt. Die Regelung des 247 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist viel-mehr im Zusammenhang der Systematik des Genossenschaftsgesetzes zu le-sen, das in 247 9 das Vorhandensein eines Aufsichtsrats anordnet. F374r die LPG passt diese Regelung nicht, weil die LPG keinen Aufsichtsrat haben muss. 7 Ausdr374cklich angeordnet ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht. Nach 247 5 Abs. 4 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) hatte die LPG vielmehr nur eine Revisionskommission. Daran hat sich nach Inkraft-treten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nichts ge344ndert. Die LPG ist auch unter der Geltung dieses Gesetzes keine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (BGHZ 122, 396, 397 f.), sondern eine Rechtsper-son eigener Art (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 353), auf die lediglich bestimmte Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes insoweit anwendbar sind, wie sie ihrem Regelungsgehalt nach auf die LPG passen. Die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, geh366rt hierzu nicht. Die LPG muss deshalb keinen Aufsichtsrat bil-den. Dann aber besteht erst Recht kein Anlass, eine solche Obliegenheit nur f374r den Fall der Liquidation vorzusehen. 8 Die Vertretungsregelung des 247 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist auch nicht da-hingehend anwendbar, dass an Stelle des Aufsichtsrats die Revisionskommis- 9 - 5 - sion zur (Mit-)Vertretung in einem Anfechtungsprozess berufen ist. Eine derarti-ge Befugnis hat die Revisionskommission nach den f374r sie geltenden Vorschrif-ten nicht, und eine Ausdehnung ihres Aufgabenbereichs nach den f374r einen Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ist ange-sichts des Umstandes, dass die LPG keine Genossenschaft ist, nicht veran-lasst. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte nach der fehlgeschlagenen Umwandlung noch eine Revisionskommission hat. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 O 997/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2004 - 5 W 19/03 -
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