BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/07 vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 522 Abs. 1, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterrei-chens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen-stand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (An-schluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78). BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - LG N374rnberg-F374rth AG N374rnberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 1. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.500,00 200 Gr374nde: Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1 I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 2 II. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gr374nden versehen ist. 3 1. Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337-geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den 4 - 3 - Streitgegenstand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gr374nden versehen (247247 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) (Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demje-nigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (247247 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Das gilt insbesondere, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Wertfestsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob das Beru-fungsgericht die Grenzen seines Ermessens 374berschritten hat oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219) und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen au337er Acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, NJW 2001, 1284; v. 5. M344rz 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734). 2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 1. August 2007 der noch nicht einmal einen Grund f374r die Verwerfung der Berufung benennt, l344sst auch in der Zusammenschau mit dem darin in Bezug genommenen Be-schluss vom 11. Juni 2007 weder den Streitgegenstand noch die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das Urteil des Amtsgerichts kei-nen Tatbestand enth344lt. 5 Es kann lediglich darauf geschlossen werden, dass die Berufung verwor-fen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht 374bersteigt, da das Berufungsgericht am 11. Juni 6 - 4 - 2007 neben einer Hinweisverf374gung, dass der Wert des Beschwerdegegen-standes die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 StPO (gemeint: ZPO) nicht 374bersteige und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, einen Beschluss erlassen hat, mit dem der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 490,00 200 festgesetzt wurde. Die weiteren Anforderungen an die Gr374nde einer Entscheidung werden jedoch nicht erf374llt. Weder im Beschluss noch in der Hin-weisverf374gung vom 11. Juni 2007 werden die Antr344ge und der f374r das Beru-fungsverfahren ma337gebliche Sachverhalt mitgeteilt. Den Ausf374hrungen ist ledig-lich zu entnehmen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Ausschluss des Kl344gers aus dem Verein sei, dass mit der Vereinsmitgliedschaft keine oder nur geringf374gige wirtschaftliche Interessen verbunden und keine besonderen ge-sellschaftlichen Interessen betroffen seien, weil der Zweck der Beklagten die F366rderung des motorisierten und nicht motorisierten Wassersports sei und er jedermann offen stehe. Der Sachverhalt, der f374r das Berufungsverfahren ma337-gebend ist und der der Wertfestsetzung zugrunde liegt, kann daraus nicht ent-nommen werden. Diese M344ngel werden auch in dem angefochtenen Beschluss nicht be-hoben. Das Berufungsgericht verweist darin auf den "Hinweis vom 11. Juni 2007" und teilt ohne den Versuch, hierf374r eine Begr374ndung zu geben, mit, dass eine 304nderung der Wertfestsetzung nach einer Pr374fung der Einw344nde des Be-klagten - sie k366nnen nicht von vorneherein als unzureichend oder neben der Sache liegend angesehen werden -, nicht veranlasst sei. Mit dem Vorbringen des Beklagten setzt sich das Berufungsgericht erkennbar nicht sachlich ausein-ander. 7 Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ohne Versto337 gegen Art. 103 GG den f374r die Bemessung des Werts der Beschwer ma337gebenden Sachvortrag des Beklagten vollst344ndig zur Kenntnis zu nehmen 8 - 5 - und ihn vor dem Hintergrund des Streits um die Wirksamkeit der Ausschlie337ung und der durch eine Kassation dieser Ma337nahme entstehenden Folgen sachge-recht zu w374rdigen. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 C 8777/04 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 15 S 2422/07 -
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