BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/09 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23. M344rz 2009 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstre-ckung. Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben und da-bei angegeben, im Bistro 204 " besch344ftigt zu sein und dort monatlich 440 200 netto zu verdienen. Die Gl344ubigerin hat mit ihrer Erinnerung gem344337 247 766 ZPO beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollst344ndiges Verm366gensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, sie ben366tige zur Pr374fung der Frage, ob das angegebene Entgelt im Sinne von 247 850h ZPO angemessen sei, Angaben zu Art und Umfang der T344tigkeit des Schuldners. Die Gl344ubigerin hat zuvor kei-nen Antrag zur entsprechenden Erg344nzung des Verm366gensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher gestellt. 2 Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren in den Vorinstanzen erfolglo-sen Antrag weiter. 3 II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gl344ubige-rin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umst344nden verwehrt, den zust344ndi-gen Gerichtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein voll-st344ndiges Verm366gensverzeichnis aufzunehmen. 4 - 4 - 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt der Gl344ubigerin f374r die von ihr eingelegte Erinnerung das Rechtsschutzbed374rfnis. Das Rechtsschutzbe-d374rfnis bestehe aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit nicht, wenn ein an-derer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger sei, um das Rechtsschutzziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall k366nne im Ergebnis offen bleiben, ob es h366here Kosten verursache, wenn die Gl344ubigerin sogleich Voll-streckungserinnerung einlege, ohne zuvor einen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher zu stellen. Die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung oh-ne vorherigen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher sei jedenfalls der umst344ndlichere Weg. 5 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Gl344ubigerin unter den im Streitfall gegebenen Umst344n-den das Rechtsschutzbed374rfnis f374r das Erinnerungsverfahren fehlt, weil sie zu-vor keinen Nachbesserungsantrag beim Gerichtsvollzieher gestellt hat. 6 Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 163) entschieden, dass ein Gl344ubiger, der geltend macht, der Gerichts-vollzieher habe ein unvollst344ndiges oder ungenaues Verm366gensverzeichnis aufgenommen, zun344chst gehalten ist, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesse-rung des Verm366gensverzeichnisses zu beantragen, und erst gegen eine Ableh-nung eines solchen Antrags Erinnerung einlegen kann. Der Senat hat dies da-mit begr374ndet, dass der Gl344ubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchf374h-rung eines Erinnerungsverfahrens erst dann habe, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehne. Beim Erinnerungsverfahren handele es sich im Vergleich zum Antrag auf Nachbesserung des Verm366gensverzeichnisses je-denfalls um den kostenintensiveren Weg. W344hrend bei Durchf374hrung der Erin-nerung nach 247 766 ZPO zumindest die 0,3-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 7 - 5 - Nr. 3309 RVG VV auf eine 0,5-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3500 RVG VV erh366ht werde, l366se die vom Gerichtsvollzieher durchgef374hrte Nachbesserung keine neuen Kosten aus, weil damit nur das alte Verfahren fortgesetzt werde. 8 Dem Argument, beim Erinnerungsverfahren handele es sich im Vergleich zum Nachbesserungsantrag um den teureren Weg, ist allerdings dadurch die Grundlage entzogen, dass der Gesetzgeber durch das 2. Justizmoderni-sierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416 ) in 247 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG ausdr374cklich geregelt hat, dass die Vollstreckungserinnerung nach 247 766 ZPO geb374hrenrechtlich zur Vollstreckungsangelegenheit geh366rt (vgl. Begr374n-dung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3038, S. 55 zu Artikel 20 Num-mer 2 [247 19 RVG]). Die T344tigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren 374ber die Er-innerung nach 247 766 ZPO l366st daher keine besondere Geb374hr aus, sondern ist gem344337 247 15 RVG mit den in der Vollstreckungsangelegenheit bereits verdien-ten Geb374hren abgegolten (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3038, S. 55 zu Artikel 20 Nummer 1 [247 15 RVG]). Der bereits mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt, der f374r seinen Mandanten das Erinnerungsverfahren betreibt, erh344lt daher keine zus344tzliche Geb374hr, sondern nur die 0,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3309 RVG VV (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 766 Rdn. 39; Mayer/Kroi337/Ebert, RVG, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 110; Schneider/Wolf/Mock, AnwaltKommentar RVG, 4. Aufl., 247 19 Rdn. 154; Bischof in Bischof/Jungbauer/Br344uer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 70a; Hegenr366der in Baumg344rtel/Hegenr366der/Houben, RENOKommentar RVG, 247 19 Rdn. 29; N. Schneider, RVGreport 2007, 87, 90 f.; Enders, JurB374ro 2008, 328). Dies 344ndert aber im Ergebnis nichts daran, dass der Gl344ubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchf374hrung einer Erinnerung erst dann hat, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Das Rechtsschutzbe- 9 - 6 - d374rfnis entf344llt aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit, wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger ist, um das Rechts-schutzziel zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 68. Aufl., Grundz 247 253 Rdn. 34). Auch wenn die Durchf374hrung der Erinnerung nach 247 766 ZPO ebenso wie die Nachbesserung des Verm366gensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher keine neuen Kosten ausl366st, handelt es sich bei der Nachbesserung gegen374ber der Erinnerung - jedenfalls dann, wenn der Ge-richtsvollzieher zu einer Nachbesserung bereit ist - um den einfacheren und schnelleren Weg, um zu einer Erg344nzung des Verm366gensverzeichnisses zu gelangen. Denn in diesem Fall muss sich nicht auch noch das Vollstreckungs-gericht mit der Angelegenheit befassen. Der Umstand, dass der Gerichtsvoll-zieher im Erinnerungsverfahren zur Abhilfe der Erinnerung und damit zur Nach-besserung des Verm366gensverzeichnisses befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht dann schon mit der Sache - un-n366tig - befasst worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher im Streitfall keine Angaben des Schuldners zu Art und Umfang seiner T344tigkeit in das Verm366gensverzeichnis aufgenommen und damit nach Ansicht der Gl344ubigerin ein unvollst344ndiges Verm366gensverzeichnis erstellt hat, nicht geschlossen werden, der Gerichtsvollzieher sei nicht dazu be-reit, das Verm366gensverzeichnis entsprechend zu erg344nzen. Die Gl344ubigerin hat erst nach Aufnahme des Verm366gensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzie-her geltend gemacht, sie ben366tige die Angaben zu Art und Umfang der T344tigkeit des Schuldners, um 374berpr374fen zu k366nnen, ob das angegebene Entgelt im Sin-ne von 247 850h ZPO angemessen sei. Es gibt daher keinen Grund f374r die An-nahme, der Gerichtsvollzieher werde sich weigern, das Verm366gensverzeichnis entsprechend zu vervollst344ndigen. 10 - 7 - III. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 11 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: AG K374nzelsau, Entscheidung vom 24.02.2009 - 2 M 1424/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.03.2009 - 1 T 103/09 Bm -
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