BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/10 vom 20. Januar 2011 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 30. M344rz 2010 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 9.000 200. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsge-richts G366ppingen vom 19. November 2008 die R344umungsvollstreckung gegen den Schuldner. 1 Der Schuldner hatte gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 22. April 2009 anberaumte Zwangsr344umung Gew344hrung von Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO beantragt, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgef374hrten R344umung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch seinen Verbleib in dem zu r344umenden Wohnhaus abgewendet werden k366nne. Das Vollstreckungs-gericht hatte die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus l344ngstens bis zum 31. Juli 2009 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich in fach344rztliche Behandlung zu begeben oder eine solche fortzuf374hren und die Aufnahme der Behandlung unverz374glich sowie den Verlauf bis zum 29. Mai 2009 durch Vorlage von fach344rztlichen Bescheinigun- 2 - 3 - gen dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers war erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte der Gl344ubiger zun344chst seinen Antrag auf Zur374ckweisung des vom Schuldner nachgesuchten R344u-mungsschutzes weiterverfolgt. Im Blick auf den Ablauf der vom Vollstreckungs-gericht angeordneten Befristung des Vollstreckungsschutzes hatten die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Der Senat hatte dem Gl344ubiger daraufhin nach 247 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250). Der Gl344ubiger hat am 17. August 2009 angek374ndigt, die R344umungsvoll-streckung intensiv weiter zu betreiben. Der Schuldner hat deshalb nach 247 765a ZPO beantragt, die R344umungsvollstreckung 374ber den 31. Juli 2009 hinaus ein-zustellen, weil im Falle einer zwangsweise durchgef374hrten R344umung nach wie vor Suizidgefahr bestehe, die - trotz der mittlerweile erfolgten fach344rztlichen Behandlung - nur durch seinen Verbleib in dem Wohnhaus abzuwenden sei. Der Gl344ubiger ist der beantragten Gew344hrung von R344umungsschutz erneut entgegengetreten. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus l344ngstens bis zum 31. Januar 2011 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich weiterhin in ambulante bzw. erforderlichenfalls station344re fach344rztliche Behandlung zu begeben bzw. eine solche fortzuf374hren und dem Vollstreckungsgericht deren erfolgreichen ebenso wie deren erfolglosen Verlauf alle drei Monate beginnend mit dem 1. April 2010 durch Vorlage von fach344rztlichen Bescheinigungen nachzuweisen, wobei die Bescheinigungen neben dem Fortschritt der Be-handlung dar374ber Auskunft zu geben haben, welche Behandlung mit welchem Ziel und aus welchem Grund durchgef374hrt wird und wann der Schuldner jeweils 3 - 4 - vorstellig geworden ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger in erster Linie seinen Antrag auf Zur374ckweisung des vom Schuldner nachgesuchten R344umungsschutzes weiter. Hilfsweise hat er beantragt, dem Schuldner aufzugeben, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Rechtsbeschwerdebeschlusses in station344re Behandlung - hilfsweise: sofort in ambulante Behandlung - nach der von Prof. Dr. L. entwickelten "Weisheitstherapie" zu begeben, die verordneten Medi- kamente einzunehmen und dies dem Vollstreckungsgericht durch Atteste nachzuweisen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung der Schuldner beantragt, verfolgt der Gl344ubiger seinen Antrag auf Zur374ckweisung des Vollstreckungsschutzantrags weiter. 4 II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Ein Grund f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar nicht ersichtlich; gleichwohl ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 22. Februar 2010 rechtsfehlerfrei zur374ckgewiesen hat. 5 1. Die Vorschrift des 247 765a ZPO erm366glicht den Schutz gegen Voll-streckungsma337nahmen, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte f374r den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Anwendung von 247 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall 6 - 5 - die Zwangsvollstreckungsma337nahme nach Abw344gung der beiderseitigen Be-lange zu einem untragbaren Ergebnis f374r den Schuldner f374hren w374rde (BGH, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN). 7 Ist mit einer Zwangsvollstreckungsma337nahme eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abw344gung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubigers vorzunehmen. Es ist zu ber374cksichtigen, dass sich auch der Gl344ubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein R344umungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums ( Art. 14 Abs. 1 GG ) und auf effektiven Rechtsschutz ( Art. 19 Abs. 4 GG ) beeintr344chtigt. Dem Gl344ubiger d374rfen keine Aufgaben 374berb374rdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344umungs-vollstreckung eine konkrete Lebensgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren f374r Leben und Gesundheit m366glichst auszuschlie337en (BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8 mwN). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist die vom Vollstreckungsgericht ange-ordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung, die das Beschwerdegericht unter Ber374cksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Tatsachen-grundlage best344tigt hat, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die wirtschaftlichen Interessen des Gl344ubigers h344tten auch deshalb zur374ckzustehen, weil er bislang 9 - 6 - keine konkrete M366glichkeit zu einem Nebeneinanderleben in dem Wohnhaus aufgezeigt habe. Er habe keine Pl344ne zur Abtrennung der Dachgeschoss-wohnung insbesondere im Blick auf Wasser, Strom und Heizung vorgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, ob er bereit w344re, die Umbaukosten zu tragen. Diese Beurteilung begegnet allerdings Bedenken. 10 Das Beschwerdegericht hat nicht gepr374ft, ob es den Parteien 374berhaupt zuzumuten ist, miteinander in dem Wohnhaus zu leben. Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, der Gl344ubiger habe - vom Beschwerdegericht nicht ber374cksichtigte - Vorkommnisse vorgetragen, die darauf schlie337en lassen, dass es dem Schuldner nicht nur - wie in den Einstellungsverfahren behauptet - um das Wohnen in den von seinen Eltern 374bernommenen R344umen geht, sondern er sich vielmehr weiterhin als Eigent374mer der Liegenschaft geriert. So ist er inzwischen rechtskr344ftig zur Unterlassung verurteilt worden, weil er aus dem zwangsger344umten S344gem374hlenbetrieb Holz entwendet, zers344gt und verbrannt hat. Ferner hat er sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Gl344ubigers eigenm344chtig an der Heizungsanlage im S344gem374hlengeb344ude zu schaffen gemacht und dabei einen Schaden von 374ber 1.000 200 verursacht. Es ist auch mit Blick auf diese Geschehnisse zu bef374rchten, dass eine Beschr344nkung der R344umungsverpflichtung auf einen Teil des Wohnhauses und ein Nebeneinan-derleben der Parteien f374r beide Seiten belastend und unzumutbar ist. Das Beschwerdegericht hat ferner nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass es zun344chst Sache des R344umungsschutz beanspruchenden Schuldners ist, darzulegen, dass die Voraussetzungen des 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen und es unter voller W374rdigung des Schutzbed374rfnisses des Gl344ubigers wegen ganz besonderer Umst344nde eine mit den guten Sitten nicht vereinbare H344rte darstellt, wenn nicht ein Teil des zu r344umenden Geb344udes von der R344umungs-vollstreckung ausgenommen und ihm als Wohnung zur Verf374gung gestellt wird. 11 - 7 - Dem Gl344ubiger, der einen titulierten Anspruch auf vollst344ndige R344umung des gesamten Objektes hat, darf es daher grunds344tzlich nicht zum Nachteil gerei-chen, dass er keine Pl344ne zur Abtrennung der Dachgeschosswohnung vorge-legt und sich nicht zur 334bernahme der Umbaukosten bereit erkl344rt hat. 12 b) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ma337geblich auf das Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. O. vom 30. November 2009 gest374tzt. Es hat ausgef374hrt, die Sachverst344ndige komme in ihrem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass im Falle einer zwangsweise durch-gef374hrten R344umung weiterhin mit einer Selbstt366tung des Schuldners zu rechnen sei, weil er aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruktur und ausgepr344gten Kr344nkbarkeit und Verbitterung nicht in der Lage sei, anders mit der Situation fertig zu werden. Verbitterung und subjektiv empfundenes Unrechtsgef374hl h344tten sich derart verfestigt und verst344rkt, dass man bei einer suizidalen Reaktion derzeit wohl nicht mehr von einer freien Willensentscheidung sprechen k366nne. Behandlungsans344tze biete die kognitive Verhaltenstherapie, die darauf abziele, dass der betroffene Patient das kr344nkende Erlebnis aufarbeiten, sich davon distanzieren und neue Lebensperspektiven aufbauen k366nne. Es lasse sich allerdings nicht voraussagen, ob eine solche Behandlung erfolgreich sei. Mit einem Erfolg sei erst nach einer Behandlungsdauer von mindestens einem Jahr zu rechnen. Diese Beurteilung, die die Einstellung der R344umungsvollstreckung selbst344ndig tr344gt, h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Beschwerde-gericht habe nicht ber374cksichtigt, dass der Schuldner nicht alles ihm Zumutbare unternommen habe, um seine neurotische St366rung zu beseitigen oder ihr entgegenzuwirken. Nach dem Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. O. und den Attesten des den Schuldner behandelnden Arztes Dr. G. sei eine 13 - 8 - kontinuierliche Behandlung erforderlich. Von einer solchen Behandlung k366nne nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und dem Vorbringen des Schuldners bisher keine Rede sein. Dr. O. habe w366chentliche Therapie- stunden f374r erforderlich erachtet. Dr. G. bescheinige dem Schuldner aber lediglich, dass er sich in regelm344337igen Abst344nden von bis zu sechs Wochen in seiner Ambulanz vorstelle. Dr. G. habe dem Schuldner ein Antidepres- sivum verschrieben. Nach seinen eigenen Angaben nehme der Schuldner das Medikament aber nur bei Bedarf als Schlafmittel ein. Selbst wenn der Schuldner - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - nicht ausreichend an einer konsequenten Behandlung seiner neurotischen St366rung mitgewirkt haben sollte, ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsgericht die R344umungsvollstreckung mit Blick auf die von der Sachverst344ndigen Dr. O. festgestellte konkrete Gefahr einer f374r den Fall einer Zwangsr344umung zu bef374rchtenden Selbstt366tung des Schuldners erneut unter Auflagen eingestellt hat, die das Ziel haben, die von der Sachver-st344ndigen aufgezeigten Behandlungsm366glichkeiten zu nutzen. Da eine Behand-lung des Schuldners nach Einsch344tzung der Sachverst344ndigen fr374hestens nach einer Behandlungsdauer von einem Jahr erfolgreich sein kann, begegnet es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Vollstreckungs-gericht die R344umungsvollstreckung f374r weitere sechs Monate eingestellt hat. Soweit die Rechtsbeschwerde - in anderem Zusammenhang - geltend macht, das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit sei nicht tangiert, wenn ein gesunder Mensch, der im Vollbesitz seiner geistigen Kr344fte sei, bewusst und gezielt mit Selbstt366tung drohe, um einer durch Hoheitsakt eingetretenen Rechtsfolge nicht nachzukommen, l344sst sie au337er Betracht, dass der Schuldner nach Auffassung der Sachverst344ndigen Dr. O. nicht in der Lage ist, auf eine Zwangsr344umung anders als mit Selbstt366tung zu reagieren. 14 - 9 - c) Es l344sst unter diesen Umst344nden auch keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht aufgegeben hat, sich in station344re Behandlung zu begeben und ihm auch keine weitergehenden Auflagen f374r eine ambulante Behandlung gemacht hat. Nach den Feststellun-gen der Sachverst344ndigen Dr. O. hat die bisherige Behandlung des Schuldners in der gerontopsychiatrischen Ambulanz der Klinik Christophsbad G366ppingen zwar bislang zu keiner Verbesserung gef374hrt. Vielmehr ist nach Auffassung der Sachverst344ndigen sogar eine Verschlechterung der neuroti-schen St366rungen des Schuldners eingetreten. Dennoch hat die Sachverst344n-dige eine Unterbringung des Schuldners allenfalls zur kurzfristigen Gefahrenab-wehr f374r geeignet erachtet und weiterhin eine - nur bei l344ngerer Behandlungs-dauer m366glicherweise erfolgreiche - ambulante Behandlung mit w366chentlichen Terminen f374r erforderlich gehalten. Das Vollstreckungsgericht wird allerdings nunmehr nach einer erneuten Begutachtung des Schuldners auch f374r den Fall, dass ein Behandlungserfolg nicht eingetreten sein sollte, eine Fortsetzung der 15 - 10 - Vollstreckung ernsthaft in Erw344gung ziehen m374ssen. Dabei wird es zu ber374cksichtigen haben, ob der Schuldner selbst das ihm Zumutbare getan hat, um die Risiken, die f374r ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, 1860). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: AG G366ppingen, Entscheidung vom 22.02.2010 - 1 M 1809/09 - LG Ulm, Entscheidung vom 30.03.2010 - 4 T 10/10 -
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