BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27 /12 vom 20 . Februar 2013 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 147 Abs. 2 Der Notar erhält für die Erstellung einer XML - Datei mit Strukturdaten und ihre Übe r- mittlung an das Register g e richt keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/12 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der II . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 20 . Februar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Gege Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) beglaubigte unter der UR - Nr. 139/2008 eine Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 2 und reichte diese nebst einer sogenannten XML (Extensible Markup Language) - Datei mit Strukturda ten auf elektronischem Wege bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenberechnung brachte der Notar unter anderem eine Gebühr gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO für " die Übertragung der Anmeldung in die XML - Datei " in Ansatz . Die s beanstandete der Präsident de s Landgerichts im R ahmen einer Geschäftsprüfung und wies den Notar am 15. März 2011 an , die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. D as Landgericht hat die Kostenberechnung abgeändert und ohne die Gebühr nach § § 32, 147 Abs. 2 KostO neu gefasst . Di e hiergegen gerichtete 1 2 - 3 - Beschwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Wiederherstellung seiner Kosten b e- rechnung in voller Höhe. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das B e- schwerdegericht statthaft und auch im Übrigen zulässig , § 156 Abs. 4 Satz 1, § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG . 2. In der Sache hat das Rechtsmittel kein en Erfolg . Das Beschwerdeg e- richt hat die Beschwerde des Notars gegen die Abänderung der Kostenberec h- nung zu Recht zurückgewiesen. Der Notar erhält für die Erstellung einer XML - Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine G e- büh r nach § 147 Abs. 2 KostO. Nach § 147 Abs. 2 KostO erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr, wenn für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist . Dieser Gebührentatbestand kommt nur zur Anwendung , wenn die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr b e- stimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll ( BGH , Beschluss vom 14. Februar 2012 II ZB 18/10, ZIP 2 012, 720 Rn. 15; Beschluss vom 12. Juli 2007 V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5; Beschluss vom 13. Juli 2006 V ZB 87/05, WM 2 006, 1974 Rn. 8 ). Zwar erfüllen die Erstellung einer XML - Datei und deren Übermittlung an das Registergericht keinen Gebührenta t- b estand nach der Kostenordnung ; aus deren weiteren Regelungen folgt aber auch , dass dem Notar für diese Tätigkeiten keine besondere Gebühr zustehen soll . 3 4 5 - 4 - a) Die Voraussetzungen einer Vollzugstätigkeit nach der Vorschrift des § 146 Abs. 3 KostO, der eine d ie Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO im Rege l- fall ausschließende Gebührenregelung für Vollzugstätigkeiten enthält (BGH, Beschluss vom 14. Febr uar 2012 II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 17) , sind nicht erfüllt . a a) Nach § 146 Abs. 3 KostO erhält der Notar für den Vollzug eines G e- schäfts, zu dem unter anderem Registersachen zählen ( BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 16; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 12 ) , neben der Beurkundungs - oder Entwurfsge bühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er aufgrund einer von ihm aufgenommenen, entworf e- nen oder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienstste l- len einreicht, tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt . Dem Vollzug eines Geschäfts dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung z u ermö g- lichen ( BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 16; Beschluss vom 12. Juli 2007 V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f. ) . Eine solche Vollzugstätigkeit liegt nicht vor. Das Geschäft , das hier vollzogen wird, ist die Anmel dung der Erklärung des Beteiligten zu 2 zur Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 HGB . Die Erstellung einer XML - Datei und deren Übermittlung an das Registergericht sind für die Wirksamkeit oder die Ausfü h- rung der Handelsregistereintragung und der An meldung nicht notwendig und dienen damit nicht deren Vollzug ( ebenso Elsing, RNotZ 2009, 673, 674; aA Bund, JurBüro 2009, 649, 651). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handels - und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis ter (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I 2006, 2553) am 1. Januar 2007 sind Anmeldungen 6 7 8 - 5 - zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form ( § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Dokumente elektronisch ( § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB ) einzure ichen . Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registe r- gericht ist es zunächst erforderlich , die für die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln (OLG Stuttgart , NZG 2010, 476; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652 ). Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsof t- ware als Bilddatei abzuspeichern (Jeep/Wie de mann, NJW 2007, 2439, 2440). Mit d em Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registerg e- richt ist die Anmeldung im Sinne des § 12 HGB wirksam erfolgt (Jeep/ Wie de mann, NJW 2007, 2439, 2440) und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden . Für diese n Vorgang bedarf es der Erstellung einer XML - Datei mit den Strukturdaten und deren Übermittlung an das Registergericht nicht . Die Erste l- lung der XML - Datei und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern lediglich durch die Möglichkeit einer automa tische n Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Fe h- ler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfa h- ren (OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; W iller/Krafka, DNotZ 2006, 885, 886). Hierin erschöpf t sich der Zweck einer XML - Datei und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die XML - Datei selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendige n Bilddatei en , sondern strukturierte Date n, die unmittelbar in die Registersoftware der Regi s- tergerichte übernommen werden können (Filzek, KostO, 4. Aufl., § 1a Rn. 12; Jeep/Wie de mann, NJW 2007, 2439, 2440 ; Otto, JurBüro 2007, 120, 121 ). Dazu werden von dem Notar in einem XML - Dokument als elektro nisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregister eintragung eingegeben ; sodann 9 - 6 - wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt (Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 887). Die se Daten werden an das Registerg e- richt übermit te lt , dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben eingereichten Bilddateien überprüft werden (Jeep/ Wiede mann, NJW 2007, 2439, 2440). bb) Für den Notar besteht auch keine amtliche Verpflichtung zu de r E r- stellung der Strukturdaten im XML - Format und ihrer Übermittlung an das Regi s- tergericht. Nach Nr. 6 der aufgrund § 10 der ERegister - VO NRW vom 19. Dezember 2006 ( GV NRW 2006, S. 606) erfolgten Bek anntmachung der Landesjustizverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen zum Elektronischen Gerichts - und Verwaltungspostfach (abrufbar unter ) muss ledi g- lich eine XML - Datei mit dem gerichtlichen Aktenzeichen, einer schlagwortart i- gen Bezeichnung de s Gegenstands der Anmeldung , dem Firmennamen und dem Namen des Einreichers übermittelt werden, also eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (OLG Düsseldorf, Ju r- Büro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134). Die hier in Frage st e- hende XML - Datei enthält über diese geforderten Daten hinaus sämtliche a n- melderelevanten Informationen und ermöglicht die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs ( vgl. OLG Düsseldorf, Ju r- Büro 2009, 652; OLG Hamm, FG Prax 2009, 133, 134). b ) A us den weiteren Regelungen der Kostenordnung folgt , dass dem Notar für die Erstellung einer XML - Datei und deren Übermittlung an das Regi s- tergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstanden ist . a a) Dies ergibt sich zw ar nicht schon aus der Regelung des § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO. Danach erhält der Notar keine Gebühr für die Übermittlung von Anträgen an das Registergericht, wenn der Antrag mit einer anderen gebühre n- 10 11 12 - 7 - pflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Der Antrag i m Sinne des § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO erfasst in dem vorliegenden Fall nur die elektronische Ei n- reichung der für die Handelsregistereintragung nach § 12 HGB erforderlichen Dokumente, nicht aber die hierüber hinausgehende Erstellung einer XML - Datei mit Struk turdaten und deren Übermittlung an das Registergericht ( OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652 ; Korintenberg/ Bengel/Tiedtke , KostO, 18. Aufl., § 147 Rn. 43e ; Tiedtke, ZNotP 2009, 247, 248 ; Diehn, NotBZ 2009, 282 ; Sikora, MittBayNot 2009, 326, 327 f . ; aA Bund, J urBüro 2008, 625, 627 ) . b b) Die Geltendmachung der Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO ist aber nach § 147 Abs. 3 KostO ausgeschlossen. (1) Der Anwend ung des § 147 Abs. 3 KostO steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des elektroni schen Handelsregisters keine Gebührenfreiheit für die Erstellung einer XML - Datei und deren Übermittlung an das Registergericht in § 147 Abs. 4 KostO angeordnet hat. Hieraus kann ebe n- so wenig auf eine Gebührenpflichtigkeit für diese Tätigkeiten geschlossen we r- den (OLG Stuttgart, NZG 2010, 476, 477; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; aA Diehn, NotBZ 2009, 282) wie aus dem Umstand, dass der Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 31. August 2012 ( BR - Druck s. 517/12 ) einen eigenen Gebührentatbestand (Nr. 22114 ) für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der XML - Datei enthält (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653). (2) Die Voraussetzungen des § 147 Abs. 3 KostO sind erfüllt. Danach e r- hält de r Notar für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als N e- bengeschäft im Sinne des § 35 KostO durch eine dem Notar für das Hauptg e- schäft zustehende Gebühr abgegolten wi rd. Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusa m- 13 14 15 - 8 - menhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und d azu dient , das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern ( BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 34; OLG Stuttgart, NZG 2010, 476 ; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652 ; OLG Hamm , FGPrax 2009, 133, 134 ; OLG Frankfurt, NZG 2007, 919 , 920 ). Danach liegt hier ein Nebengeschäft vor . Die über die elektronische Übermittlung der für die Anmeldung zum Handelsregister notwendigen Dok u- mente hinausgehende Da ten erfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, n a- mentlich der Registeranmeldung i m Sinne des § 12 HGB als solche r , keine selbstständige Bedeutung, ist das minder wichtige Geschäft und dient dazu , den Vollzug des Hauptgeschäfts zu fördern (OLG Stutt gart, NZG 2010, 476; OLG Celle , FGPrax 2009, 279; OLG Düsseldorf, JurB üro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 124; im Ergebnis auch Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 147 Rn. 23 ; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 147 Rn. 29b; aA Diehn, NotBZ 2009, 282, 283 ; Sikora , MittBayNot 2009, 326, 327 ; Elsing, RNotZ 2009, 673, 674; Otto, Jur Büro 2007, 120, 123 ) . Die Eintragung in das Handelsregister kann ohne Übermittlung einer XML - Datei erfolgen , jedoch nicht umgekehrt die Eintragung allein auf der Grundlage der übermittelten XML - Datei (vgl. OLG Hamm , FGPrax 2009, 133, 134). Dass der Notar z u der umfa s- senden Datenaufbereitung im XML - Format nicht verpflichtet ist, hindert die Ei n- ordnung als Nebengeschäft ebenso wenig (OLG Stuttgart , NZG 2010, 476, 477; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; OLG Celle, FGPrax 2009, 279; OLG Hamm, FGPr ax 2009, 133, 134 ) wie der mit der Tätigkeit verbundene Aufwand ( vgl. BGH , Beschluss vom 12. Mai 2005 V ZB 40 /05, NJW 2005, 3218, 3219 ; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; OLG Hamm , FGPrax 2009, 133, 134 ; aA Filzek, KostO, 4. Aufl., § 1a Rn. 18; Jeep/Wiede man n, NJW 2007, 2439, 2446 ; Tiedtke/Sikora, MittBayNot 2006, 393, 396 ). 16 - 9 - Der Notar wird mit der Erstellung der XML - Datei und deren Übermittlung an das Registergericht auch nicht möglicher Adressat einer Zwischenverfügung und trägt kein daraus folgendes Haf tungsrisiko (so aber Tiedtke, ZNotP 2009, 24 7 , 248). Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer XML - Datei mit Strukturd a- ten k ann eine Zwischenverfügung des Registergerichts nicht rechtfertigen , weil eine wirksame Registeranmeldung trotz fehlender oder fehl erhafter XML - Strukturdaten vorliegt (Weingärtner/Gassen, DONot, 11. Aufl., 2. Teil "Elektron i- scher Rechtsverkehr", Rn. 169). Nach der im Zeitpunkt der Amtshandlung ge l- tenden Fassung des § 26 Satz 2 HRV konnte eine Zwischenverfügung ergehen, wenn eine Anmel dung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig war oder der Eintragung ein anderes Hindernis ent gegenstand . Da die XML - Datei für die Registeranmeldung nicht maßgebend ist, entsteht für den Notar durch die Übermittlung einer XML - Datei auch kein be sonderes Haftungsrisiko. cc) E ine Betreuungsgebühr kann entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde auch nicht mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2012 II ZB 18/10 ( ZIP 2012, 720 ) be gründe t werden . In dieser Entscheidung hat der Senat das Entstehen einer Betreuungsgebühr für die E r- stellung einer Gesellschafterliste (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) durch den Notar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 2 3. Ok tober 2008 ([MoMiG]; BGBl. I 2008, 2026 ) verneint und für die Zeit ab dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eine andere Beurteilung erwogen (BGH, B e- schluss vom 14. Februar 2012 II ZB 18/10, ZIP 2012, 720 Rn. 25). Das beruht darauf, dass § 40 Abs. 2 GmbHG unter den dortigen Voraussetzungen die g e- setzliche Verpflichtung des Notars enthält , eine von ihm unterschriebene G e- sellschafterliste , die nach § 16 GmbHG eine größere Bedeutung für den Rechtsverkehr erh alten hat , zum Handelsregister einzur eichen. Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Er betrifft lediglich die Erstellung 17 18 - 10 - einer Datei mit strukturiert aufbereiteten Daten, die über die Erleichterung der Bearbeitung beim Registergericht hinaus keinerlei Bedeutung für den Rech t s- verkehr hat und zu der keine Verpflichtung besteht. III . Gebühren und Auslagen werden in den auf Anweisung eines Gericht s- präsidenten eingeleiteten Verfahren von dem Notar nicht erhoben, § 156 Abs. 7 Satz 3 KostO (vgl. BGH , Beschluss vom 26. Juli 2012 V ZB 288/11, juris Rn. 12) . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens war nach § 156 Abs. 6 Satz 2, § 131 Abs. 2 Nr. 1 , § 131 Abs. 4, § 30 KostO auf das Eineinha lbfache Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorin stanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.05.2011 - 23 T 174/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2012 - I - 15 W 233/11 - 19
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