BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27 /1 4 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gericht s- kosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass e i- nes Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Au s- fertigung des Schuldtitels. b) Vollstreckungsaufträge der Geric htskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des N a- mens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist. c) Der Antrag der Gerichtskasse a n den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Verm ö- gensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten. d) Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestand en haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Te r- min begründen. BGH, Beschluss vom 18. De zember 2014 - I ZB 27/14 - LG Wuppertal AG Remscheid - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. S chwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Februar 2014 wird auf Ko s- ten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 135 t- gesetzt. Gr ünde : I. Die für das Land Nordrhein - Westfalen als Gläubiger tätige Gericht s- kasse übersandte der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ein en maschinell erstel l- ten Vollstreckungsauftrag vo m 11. Juni 2013. Darin ordnete sie gegen den Schuldner die Vollstreckung nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsor d- nung an und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und gegebene n- falls den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO sowie dessen Vollzi e- hung. Am Ende des Schreibens befand sich das Dienstsiegel der Geri chtskasse und der Satz: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unte r- schrift gültig." Dem Schreiben war eine nicht unterschriebene und nicht mit e i- nem Dienstsiegel versehene Forderungsaufstellung über eine seit dem 23. März 2013 fällige Ju stizkostenforderung in Höhe von 135 angeheftet . 1 - 3 - D er Schuldner erschien z u dem vo m Gerichtsvollzieher angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht. Nach Weiterleitung der Akte des Gerichtsvollzie hers an das Amtsgericht verlang te di eses von der Gerichtskasse die Vorlage eine r den Vollstreckungstitel ersetzende n aktuelle n Einzelaufstellung der gegen den Schuldner zu vollstreckenden Forderung, die eine Bescheinigung über deren Fälligkeit und Vollstreckbarkei t aufwies und mit Dienstsieg el sowie Unterschrift im Original verse hen war . M it handschriftlich unterzeichnetem Schrei ben vom 9 . Dezem ber 2013 verwies die Gerichtskasse demgegenüber auf die dem Vol l- streckungsauftrag beiliegende Forderungsaufstellung und vertrat zugleich die Auffassun g, mit Hilfe automatischer Einrichtung en erstellte Vollstreckungsau f- träge bedürften keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks eines Dienstsiegels. Der Antrag der Gerichtskasse auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwi n- gung der Abgabe der Vermögen sauskunft ist beim Amtsgericht ohne Erfolg g e- blieben. Das Land gericht hat die dagegen gerichte te , mit von der Kassenleiterin unterzeichnetem und mit dem Dienstsiegel versehenem Schreiben vom 29. Januar 2014 eingelegte sofortige Beschwerde der G erichtskasse zurückg e- wiesen ( LG Wupp ertal, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 16 T 44/14, juris). Mit der vom Landgericht zugelassen en Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein en Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner weiter. II. Das Beschwerdeger icht hat angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögens - auskunft nach § 802g ZPO lägen nicht vor. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Frage, ob für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur E rzwi n- gung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO ein strenges Schriftformerfordernis zu gelte n habe , könne offen bleiben. Ein etwaiger For m- 2 3 4 5 - 4 - mangel sei jedenfalls durch das von der Sachgebietsleiterin hand schriftlich u n- terzeichnete Schr e i ben vom 9. Dezember 2013 und die von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichnete und mit dem Abdruck des Dienstsiegel s vers e- hene Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2014 geheilt. Jedoch sei bei der Vol l- streckung von Forderungen nach der Justizbeitreibungsordnung ein besond e- res Schriftformerfordernis zu beachten. Der dem Richter vorbehaltene Erlass des Haftbefehls setze nicht lediglich die Prüfung und Feststellung voraus, ob ein Haftgrund vorliege. Vielmehr habe der Richter das Vorliegen sämtlicher V o- raussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das B e- stehen der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie das Vorli e- gen der allgemeinen Vollstreckungsvo raussetzungen zu überprüfen . Ungeac h- tet der für die Vollstreckung öffentlich - rechtliche r Forderungen bestehenden Besonderheiten sei es für den Erlass des Haftbefehls wie im allgemeinen Ve r- waltungsvollstreckungsrecht erforderlich, dass an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO die schriftliche Erkl ä- ru ng der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung trete. Der Verzicht auf die Prüfung des Richters, ob die allgemeinen Vollstreckungsvo raussetzungen vorliegen, kö nn e bei Entscheidu n- gen über eine Freiheitsentziehu ng nur gerechtfertigt werden, wenn die antra g- stellende Behörde die Verantwortu ng für deren Vorliegen übernehme und dies durch die Unterschrift eines hierzu befugten Beamten dokumentiert w e rd e , w o- bei sich die Befugnis des Be amten regelmäßig aus dem seiner U nterschrift be i- gefügten Siegelabdruck ergebe. Es könne offen bleiben, ob von einer Unte r- schrift unter dem Vollstreckungsauftrag auch der Inhalt der lose angehefteten Forderungsaufstellung umfasst gewesen sei und ob diese zusammen mit dem Auftrag eine aus re ichende Erklärung des Gläubi gers darstellen würde . III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist g e- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übr i- gen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwe r- 6 - 5 - degericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Es liegt allerdings zum jetzigen Zeitpunkt ein wirksamer Antrag vor, der für die Haftanordn ung gemäß § 802g Abs. 1 ZPO erforderlich ist. a) Die Gerichtskasse war befugt, den Haftantrag zu stellen. In der Anlage zum Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 war die zu vollstreckende Ford e- rung als Justizkostenforderung bezeichnet. Mit dem Beschwe rdegericht ist u n- ter Berücksichtigung des angegebenen Gerichtsaktenzeichens davon auszug e- hen, dass damit Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Fam i- liensachen gemeint waren , deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsor d- nung (RGBl. I 1937 , S. 298) erfolgt ( § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO ) . Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 J BeitrO gelten für die Vollstreckung von Gerichtsk osten die §§ 802a bis 802i ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstr e- ckungsbehörde tritt (§ 6 Abs. 2 JBeitrO). Vol lstreckungsbehörde für Gericht s- kostenforderungen sind grundsätzlich die Gerichtskassen ( § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO). b) Die Gerichtskasse hat den für die Erzwingung der Abgabe der Verm ö- gensauskunft erforderlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls formg erecht gestellt (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO). aa) Allerdings genügte der nicht unterschriebene und nur mit einem au f- gedruckten Dienstsiegel versehene , an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vol l- streckungsauftrag vom 11. Juni 2013 nicht den Formerforderniss en. (1) Unschädlich ist, dass die Gerichtskasse den Haftantrag nicht bei dem für seinen Erlass zuständigen Vollstreckungsgericht , sondern gegenüber dem Gerichtsvollzieher gestellt hat. Es genügt, wenn der Gläubiger diesen Antrag 7 8 9 10 11 - 6 - mit dem beim Gerichtsvo llzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Verm ö- gensauskunft verbindet und dieser den Hafta ntrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet ( vgl. Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 802g Rn. 5). (2) Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 7 53 Abs. 1 und 2 ZPO. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsau f- trag die vollstreckba re Ausfertigung des Schuldt itels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichts vollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Lei s- tungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstr e- ckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 59). Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden kaum Z weifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsau f- trags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen. (3) Abweichendes gilt jedoch für Vollstreckungsaufträ g e, die die Beitr e i- bung von Gerichtskosten zum Ziel haben . Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Au s- fertigung des Schuldtitels erfo rderlich. Dies folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings nicht aus § 5a Abs. 4 VwVG NW. Die dortige Regelung ist auf die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen nicht anwendbar. Wenn die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstrecku ng von Gerichtskostenforderungen die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, hat sie sich gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 12 13 14 - 7 - JBeitrO nicht - wie in § 5a Abs. 4 VwVG vorgesehen - an den Vollziehungsb e- amten der Justiz, sondern an den zuständige n Gerichtsvollzieher zu wenden. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitre i- bung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich e r- forderliche Übergabe de r vollstreckbaren Ausfertigung de s Schuldtitels an die zuständigen Vollstre ckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht au s- drücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu r Erzwingung von deren Abgabe gilt. (4) D er Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von sta atlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erha l- ten , dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erste llter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehe ner Vollstr e- ckungsauftrag erforderlich (Binz/Dornhöfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 7 JBeitrO Rn. 1). Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Pe r- son erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (GemSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 349 f. ). Diesen Anforderungen genügte der Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 nicht , weil er keine Unte r- schrift trug . 15 16 - 8 - ( 5 ) Der Umstand, dass die Gerichtskasse den Vollstreckungsauftr ag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt hat, machte die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO entbehrlich. Diese Bestimmung der Justizbeitre i- bungsordnung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollzi e- hungsbeamte der Gerichtska sse und durch Vollziehungsbeamte anderer G e- richtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen. Die für die A b- nahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrO enthält ke i- ne entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrO dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zwe i- fel an der Authenti zität des Antrags entgegen. bb) Die Gerichtskasse hat jedoch mit der von der Kassenleiterin han d- schriftlich unterzeichnete n und mit dem Dienstsiegelabdruck versehene n B e- schwerdeschrift vom 29. Januar 2014 , mit der sie sich gegen die den Antrag auf Erla ss eines Haftbefehls zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts g e- w andt hat, schlüssig einen diesen Formanforderungen genügenden Hafta ntrag gestellt. 2. Jedoch sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die A n- ordnung von Erzwingungshaft nicht gegeben. a ) Das Gericht erlässt einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensau s- kunft ohne Grund verweigert (§ 8 02g Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vo r- liegt (zu § 284 Abs. 8 AO aF i.V. mit § 901 ZPO aF BGH, Be schluss vom 17 18 19 20 - 9 - 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 14 ff.). Der Schuldner ist bei der Beitreibung von Gerichtskosten nur zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn ein formell und inhaltlich ausreichender Vollstreckungsauftrag des Gläubi gers vorliegt . Diese Vorausset zung en war en im Streitfall nicht erfüllt . b ) Der Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. Juni 2013 war inhaltlich ausreichend. aa) Die inhaltlichen Anforderungen an den auf Abnahme der Verm ö- g ensauskunft gerichteten Antrag der Gerichtskasse sind in § 7 JBeitrO selbst a l lerdings nicht geregelt. Dass der Antrag Angaben zum Grund , zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten muss , ergibt sich erst aus einer Zusammenscha u von § 7 JBeitrO und den §§ 802c ff. ZPO , die das Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft regeln. Der Gerichtsvollzi e- her hat dem Schuldner vor Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist zur B e- gleichung der Forderung zu setzen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Die dem Schuldner zuzustellende Zahlungsaufforderung (§ 802f Abs. 4 ZPO) kann der Gericht s- vollzieher nur erstellen, wenn der Gläubiger ihm Grund und Höhe der zu vol l- streckenden Forderung mitteilt. Im Regelfall kann der Gerichtsvollzieher diese Angaben der ihm vom Gläubiger übermittelten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels entnehmen. Da bei der Vollstreckung von Gerichtskostenforderu n- gen der Antrag nach § 7 Satz 2 BeitrO den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt, muss d er Antrag eine Erklärung zur Vollstreck barkeit und die für ein e or d- nungs gemäße Zahlungsaufforderung notwendigen Angaben enthalten. bb ) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse vom 11. Juni 2013 en t- hie lt mit der Erklä rung des Gläubige rs über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu volls treckenden Forderung die erforderlichen Angaben . Der Grund der Forderung g ing aus der diesem Auftragsschreiben beigefügten Forderungsau f- stellung hervor, in der das Kassenzeichen, das gerichtliche Aktenzeichen des 21 22 23 - 10 - Verfahrens, aus dem die Kostenforderung sta mmt, sowie das Kurz rubrum der Sache genannt waren . D as Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgega n- gen, dass es im Streitfall k einer dauerhaften Verbindung von Antrag und Ford e- rungsaufstellung bed u rf te , weil der mit dem Kassenzeichen versehene Vollstr e- c kungsauftrag den Hinweis auf eine anliegende For derungsaufstellung enthie lt und die ebenfalls mit dem Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung i h- rerseits auf den Vollstreckungsauftrag ver wies . c ) Der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Auftrag zu r Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. Juni 2013 genügt e jedoch nicht den formellen A n- forderungen an einen Vollstreckungsauf trag zur Beitreibung von Gerichtsko s- ten . Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen, mit einem Dienstsiegel zu versehen und zu unters chreiben (vgl. 1. b) aa) [4] und [5] Rn . 16 f. ) . Hier fehlt e es an der erforderlichen Unterschrift. 3. Da kein wirksamer Vollstreckungsauftrag vorlag, war der Schuldner nicht verpflichtet, zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu ersche i- nen. Dass die G erichtskasse nach diesem Termin in dem auf Anordnung der Erzwingungshaft gerichteten Verfahren Schriftsätze gefertigt hat, die han d- schriftlich unterschrieben und teilweise auch mit einem Dienstsiegel versehen waren, ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hieran nichts. Der Haftbefehl dient der Erzwingung einer zulässigerweise abverlangten Ve r- mögensauskunft. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft muss danach bereits im Termin bestanden haben ( zu § 901 ZPO BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZB 80/07, NJW 2008, 3288 Rn. 21 ; Zö l- ler/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802g Rn. 3). Die Heilung des dem Vollstreckung s- auftrag anhaftenden Formmangels kann nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zu m Erscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft begründen. 24 25 - 11 - IV. Danach ist die Rechtsbesch werde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Remsc heid, Entscheidung vom 14.01.2014 - 14 M 1243/13 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2014 - 16 T 44/14 - 26
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