ECLI:DE:BGH:2017:260917BIIZB27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 27/16 vom 26. September 20 17 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 93 Abs. 2 a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unte r- nehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in e i- n er Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. b) Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurku n- dungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Ges ellschafte r- versammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsve r- fahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Ve r- fahren gilt und abzurechnen ist . BGH, Beschluss vom 26. September 2017 - II ZB 27/16 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Born, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Besch luss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens Gründe: I. Die Beteiligte zu 2, die B . SE & Co . KGaA, ist die Alleing e- sellschafterin der Verlag R . GmbH und der V . GmbH, mit denen sie eine n Gewinnabführungs - und Verlustübernahmevertrag bzw. einen Beher r- schungs - und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte. Am 15. August 2014 vereinbarte die Beteiligte zu 2 mit den beiden Gesellschaften die Aufh e- bung der Unternehmensverträge. Am 18. Septe mber 2014 hielt die Beteiligte zu 2, vertreten durch eine Bevollmächtigte, bei dem Beteiligten zu 1, Notar J . B . , Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften ab und ließ zwei Gesellschafterbeschlüsse beurkunden, mit denen der Aufhebung der Unte r- 1 - 3 - nehmensverträge zugestimmt wurde. Die Beurkundung wurde in einer Niede r- schrift zusammengefasst. Die Beteili gte zu 2 übernahm die Kostenhaftung. Der Beteiligte zu 1 hat, ausgehend von zwei Beurkundungsverfahren, für seine T ä- tigkeit zwei 1,0 Gebühren aus einem Geschäftswert von jeweils 5.000.000 berechnet (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Nr. 21102 KV GNotKG). Die Beteilig te zu 2 hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Beteiligte zu 1 dürfe mit Rücksicht auf § 93 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1, § 108 Abs. 5 GNotKG nur eine Gebühr nach dem Höchs t- wert von 5.000.000 gericht hat den Antrag nach Einh o- lung einer Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewi e- sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG sei für ein Verfahren nur eine Gebühr zu erheben. Eine Ausnahme hiervon sehe § 93 Abs. 2 GNotKG für den Fall vor, dass verschiedene Beurkundungsgegenstände ohne sachlich en Grund in einer Urkunde zusammengefasst würden. Ein sachlicher Grund für die Zusamme n- fassung sei nicht erkennbar. Beurkundet worden seien die Beschlüsse ve r- schiedener Gesellschaften, deren Bezugspunkte jeweils unterschiedliche U n- ternehmensverträge seien. Die Konzernverbundenheit beider Gesellschaften sei kein sachlicher Grund für die Zusammenfassung verschiedener Rechtsg e- schäfte. Ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung finde sich auch nicht in der personellen Identität der Beteiligten im Sinn des § 9 3 Abs. 2 Satz 2 GNotKG. Es komme auf die materielle Beteiligtenrolle an. Im rechtlichen Sinn 2 3 4 - 4 - beteiligt sei aber nicht der jeweils mitstimmende Gesellschafter, sondern die Gesellschaft, deren Organ die Gesellschafterversammlung sei. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beurku n- dungen der Gesellschafterversammlungen der Verlag R . GmbH und der V . GmbH, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von U n- ternehmensve rträgen mit der Beteiligten zu 1 beschlossen wurde, als mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsve r- fahren zusammengefasst wurden, so dass das Beurkundungsverfahren hi n- sichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als bes onderes Verfahren gilt und als solches abzurechnen ist (§ 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). 1. Bei den beurkundeten Gesellschafterbeschlüssen handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundung s- gegenstände im Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Recht s- verhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundu n- gen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen od er Vorgänge sind verschiedene Beurku n- dungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurku n- dungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Bei den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen 5 6 7 8 - 5 - verschiedener Gese llschaften mit beschränkter Haftung handelt es sich um ve r- schiedene Beurkundungsgegenstände. Die Aufhebung eines Beherrschungs - oder Gewinnabführungsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 17 ff.). Ein Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ist, was auch die Beteiligte zu 2 nicht in Frage stellt, nicht erfüllt. Die beiden Gesellschafterbeschlüsse wurden in einer Niederschrift beu r- kundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsve r- fahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; vgl. Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 16; Regierungsentwurf e i- nes Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrec hts, BT - Drucks. 17/11471 S. 176). 2. Da die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, gilt das Beurku n- dungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden beurkundeten Beschlüsse gebü h- renrecht lich als besonderes Verfahren. a) Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebü h- ren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Werte mehr e- rer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusa mmengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich j edes dieser Beu r- kundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren (vgl. BT - Drucks. 17/11471, S. 179; 9 10 11 - 6 - Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 93 Rn. 12; Kori n- tenberg/Diehn, GNotKG, 20. A ufl., § 93 Rn. 28; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 108 Rn. 9). b) Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der Beschlüsse der Gesel l- schafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in e i- ner Niederschrift lag nicht vor. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG ist ein sachlicher Grund insbesondere dann anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind. Das war nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Gesamtheit der Gesellschafter oder die Gesellscha f- terversammlung als Willensbildungsorgan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen ist. Jedenfalls handeln bei der Beschlussfassung der G e- sellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung verschiedene Willensbildungsorgane. Damit handeln auch bei identischer Z u- sammensetzung der Gesellschafterversammlungen unterschiedlicher Gesel l- schaften verschiedene Beteiligte im materiellen Sinn (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 30). Gegen diese Würdigung erhebt die Rechtsb e- schwerde keine Einwände. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch im Übrigen kein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung beider Beurku n- dungsgegenstände in einer Niederschrift vor. Ein sol cher müsste objektiv vo r- liegen. Der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht (Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, 115. Aktualisierung Dezember 2016, § 93 Rn. 59). Wenn bereits der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusa m- menbeurkundun g zu einer gegenüber der getrennten Beurkundung eintrete n- 12 13 14 - 7 - den Kostenersparnis führte, widerspräche das dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Fo lgen der Zusa m- menfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (vgl. G e- setzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur M o- dernisierung des Koste nrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG], BT - Drucks. 17/11471 S. 179). Die bloße Konzernzugehörigkeit mehrerer Gesellschaften ist kein sachl i- cher Grund für die Zusammenbeurkundung. Stimmen, wie hier, mehrere Toc h- tergesellschaften der Aufhebung ihrer jeweiligen Unternehmensverträge zu, handelt es sich um Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellscha f- ten zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Beschlussgegenstä n- den. Ein sachlicher Grund dafür, dass diese nicht getrennt, sondern in einer Urkunde zusammengefasst beurkundet werden, wird auch im Schrifttum ve r- neint (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 35). Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 2 ist das Verfahren durch die gewählte Vorg e- hensweise nicht vereinfacht worden. Die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2, die die Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH abgehalten und die Zustimmung beschlossen hat, hätte keinen merklichen Mehraufwand betreiben müssen, wenn die Versammlung en in verschiedenen Niederschriften beurku n- det worden wären. 15 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.08.2015 - 23 T 111 /15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2016 - I - 15 W 465/15 - 16
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