ECLI:DE:BGH:2015:080515BIIZB27.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 2 7 /17 v om 8. Mai 2018 in der Partnerschafts r egistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberat ungsg e- sellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwill i- gung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner v on ihnen promoviert hat. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , d ie Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüne berg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 we r- den der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Registergericht - Essen vom 12. Juni 2017 aufgeho ben. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Partner der seit Januar 2006 mit dem Namen " Dr. J . & Partner Steuerberatungsgesellschaft " im Register eingetr a- genen Partnerschaft, der bis zu seinem Tod im Mai 2015 der weitere Partner Dr. H . J . angehörte. Nach dessen Tod führten die nicht promovierten B e- te i ligten zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort. Mit Schreiben vom 8 . September 2016 hat das Registergericht den Bete i- ligten unt er Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben, den weiteren G e- brauch des bisherigen Namens der Partnerschaft zu unterlassen , da die For t- führung des Doktor - Titels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Part - 1 2 - 3 - ners zur Irreführung geeignet und daher unzu lässig sei . Den hiergegen geric h- teten Einspruch der Beteiligten hat es mit Beschluss vom 12. Juni 2017 verwo r- as Beschwerdeg e- richt hat d ie dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurüc k- gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen . II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung des Ordnungsgelds se i weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Registergericht sei zu Recht davon ausg e- gangen, dass die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partne r- schaft mit dem Doktor t itel des verstorbenen Partners Dr. H . J . wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig sei. Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, dürfe ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaft nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfüge. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenbeständigkeit. 3 4 5 - 4 - 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen prom o- vierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführung s- verbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegend en Fall nicht zu. a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partne r- schaft aufgenommen we rden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsäc h- lich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwu rf zum Partnerschaft s- gesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1 994, 1744], BT - Dr uck s. 12/6152, S. 11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensang a- be mindestens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firme n- rechts im Rahmen de r Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum Ha ndelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT - Dr uck s. 13/8444, S. 81). Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er selbst oder - wie hier seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat bzw. haben. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bi sherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in 6 7 8 - 5 - seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erh alten (vgl. BGH, Urteil vom 10. No vember 1 969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum P artnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, z u- mal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Soz ietätsnamen en t- haltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete ( Regierungsentwurf zum Partnerschaftsg e- sellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1 994, 1744], BT - Dr uck s. 12/6152, S. 11). Diese Fo rtführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des au s- scheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bü r- gerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 16), wohl aber als Namens zusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 27. September 1965 II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 13 f.). b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB wie das Beschwerdegeri cht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat ihre r- 9 10 - 6 - seits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1965 II ZB 5/65, B GHZ 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; B e- schluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 II ZB 8/76, BGHZ 68, 271, 273). Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind daher Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellun gen über Umfang und Art des Unte r- nehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit durch. Tä u- schende Zusätze können hingegen grundsätzlich au ch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden. Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesel l- schaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT - Dr uck s. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das Ha n- delsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes be i- behalten (sieh e Regierungsentwurf zum Ha ndelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT - Dr uck s. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als le x specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anz u- sehen (so Meilicke in Meilicke/v. Westphalen/ Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 11 12 - 7 - 3. Aufl. , § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des G e- setzgebers. c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Be schwerdegerichts, danach sei die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners auch im vorli e- genden Fall zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unz u- lässig. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Irreführung durch Titelfortführung gemäß § 1 8 Abs. 2 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Au f- nahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufents chluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Ve r- kehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein prom o- vierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange ma ß- geblich mitbestimm ender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus he r- leiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des G e- nannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademis che Titel beweise unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenn t- nissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffent lichkeit gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in s eine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Z u- verlässigkeit entgegengebracht (vg l. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 199 1 I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). 13 14 - 8 - Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil v om 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm pe rsönlich nicht zukommenden und über den in z u- lässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in A n- spruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt , wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäft s- inhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096). Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbi l- dungsrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots durch die Neufa s- sung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der H andelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. bb) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners ist im hier vorliegenden Fall auch nach der bisherigen Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als unzulässige Irreführung a n- zusehen. (1) O b sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen - bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von 15 16 17 18 - 9 - der Art des jeweiligen Unternehme ns ab (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68). Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschä tzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unterneh mens maßgeblich mi t- bestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser b e- reits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche ob mit oder ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss . In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelfü h- rung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in de r Sache nicht enttäuscht. Eine unberec h- tigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der pe r- sönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerich t s- hofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096) liegt dann nicht vor. (2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben. (a) Der Beteiligte zu 1 ist nach dem vorliegenden Auszug der Eintragung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister vereidigter Buchprüfer und Steue r- berater, der Beteiligte zu 2 ist Rechtsanwalt. Des Weiteren ist die Partnerschaft 19 20 21 - 10 - der Beteiligten als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Di ese Anerkennung setzt gemäß § 32 Abs. 3 StBerG den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt und damit maßgeblich mitbestimmt wird (siehe § 50 StBerG). ( b ) Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG bei bestandener Steuerberaterprüfung oder Befre i- ung von dieser Prüfung gemäß § 38 StBerG. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG u.a. ein abgeschlossenes wirtsch afts - oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachric h- tung. Zwar können nach § 36 Abs. 2 StBerG auch Bewerber ohne abgeschlo s- senes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung zugelass en werden, wenn sie mindestens zehn bzw. mindestens sieben Jahre nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung in den in di e- ser Vorschrift genannten Bereichen praktisch tätig waren. A us der Gleichse t- zung dieser praktis chen Tätigkeit mit dem Nachweis einer abgeschlossenen akademischen Hochschulausbildung ergibt sich aber , dass der Gesetzgeber diese Qualifikation einer akademischen Ausbildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern die gleiche Befähigung und Eignung für d en Bereich der Ste u- erberatung beimisst. Gleiches gilt für die in § 38 StBerG genannten Fälle, in denen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich ist. (c ) Auch d ie Zulassung des Beteiligten zu 2 als Rechtsanwalt set zt g e- mäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRA O grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den A b- schluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus. 22 23 - 11 - (d ) Entsprechendes gilt schließlich für die Bestellung des Beteilig ten zu 1 als vereidigter Buchprüfer. Eine solche Bestellung bedurfte nach § 128 Abs. 1, § 131b des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Gesetz vom 5. November 1975 [BGBl I 1975, 2803] Wirtschaftsprüferordnung in der bis zum 31. Dezembe r 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: WiPrO aF) e i- ner bestandenen Prüfung nach § 131a WiPrO aF. Die Zulassung zu dieser Pr ü- fung setzte gemäß § 131 WiPrO aF u.a. voraus, dass der Bewerber im Zei t- punkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt war und damit wi e- derum grundsätzlich den Abschluss einer akademischen oder einer dem gleic h- zusetzende n Ausbildung. ( e ) Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der br eiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei de r hier zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsb e- rechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt damit nicht vor. (3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 ( II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 ) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der do rtigen Partne r- schaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Par t- nerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrsk reise zu vermeiden, bezog sich 24 25 26 - 12 - das nur auf d i e Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Dokto r- titeln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung. III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte d er Senat selbst en t- scheiden und die angefochtenen Beschlüsse aufheben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 12.06.2017 - 90 PR 1306 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2017 - I - 27 W 106/17 - 27
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