BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/01 vom 4. Juni 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Unger n- Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 1. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 35.780,37 Gründe: I. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r - säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 20. August 2001 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 21. August 2001 beim Ber u - fungsgericht ein. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Recht s - anwalt Dr. H. und dessen Sekretärin Frau He. vorgetragen: Der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 15. August 2001 im En t - wurf erstellt und von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17. August 2001 übe r - - 3 - arbeitet worden. Die berarbeitete Fassung sei der Sekretrin ihres Prozeûb e - vollmchtigten, Frau He. , am 20. August 2001 vormittags bergeben worden mit der Anweisung, die Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz im A n - schluû an ihre Brottigkeit in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen Obe r - landesgerichts in Bremen einzuwerfen. Gegen 16.30 Uhr habe Frau He. den Schriftsatz fertiggestellt gehabt. Anschlieûend habe sie diesen ihrem Proze û - bevollmchtigten gesondert zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. Gegen 17.00 Uhr habe ihr Prozeûbevollmchtigter den unterschriebenen Schriftsatz Frau He. mit der nochmaligen Anweisung bergeben, ihn n ach Beendigung ihrer Brottigkeit um 17.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen einzuwerfen. Frau He. sei gegen 17.30 Uhr mit dem unterschriebenen Schriftsatz von ihrem Arbeitsplatz zur Postau s - gangsstelle im Bro ihres Prozeûbevollmchtigten gegangen. Dort habe sie den Schriftsatz in einen Briefumschlag gesteckt. Anschlieûend habe sie ein lngeres privates Telefongesprch gefhrt. Im Anschluû daran habe sie das Bro ohne den Schriftsatz verlassen. Die fr den Postausgang zustndige Mi t - arbeiterin habe den Schriftsatz, von dem sie habe annehmen mssen, daû er am nchsten Tag zu Gericht habe gebracht werden sollen, in den Gericht s - postkorb gelegt. Am nchsten Morgen sei der Schriftsatz auch von einem B o - ten zu Gericht gebracht worden. Frau He. sei von 1998 bis 2001 im Bro ihres Prozeûbevollmchti g - ten als Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte ausgebildet worden. Recht s - anwalt Dr. H. habe sowohl die Fristnotierung als auch die Botengnge von Frau He. in Sti chproben geprft. Beanstandungen habe es dabei nicht g e - geben. - 4 - Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem Pr o - zeûbevollmchtigten der Klgerin aufgegeben, dem Gericht eine Kopie smtl i - cher Eintragungen aus seinem Fristenkalender fr den 20. und 21. August 2001 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 hat Rechtsanwalt Dr. H. lediglich eine Kopie des Fristenkalenders fr den 16. August 2001 vo r - gelegt. Zugleich hat er in dem genannten Schriftsatz (erstmals) ausgefhrt, die Akten seien ihm am 16. August 2001 als Ablauffrist wiedervorgelegt worden. Da die weitere Bearbeitung an diesem Tag nicht habe erfolgen können, sei die Frist auf den absoluten Ablauf vornotiert worden. Allerdings habe Frau He. die Frist nicht auf den 20. August, sondern versehentlich auf den 21. August 2001 vornotiert, weil sie bersehen habe, daû zwar das Urteil am 21. Juni 2001 zugestellt, die Berufung aber bereits am 20. Juli 2001 eingelegt worden war. Die fehlerhaft notierte Frist sei ihm, dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin, bei der Überarbeitung des Schriftsatzes am Abend des 17. August 2001 au f - gefallen. Aufgrund dessen habe er am Vormittag des 20. August 2001 Frau He. die Anweisung erteilt, den Schriftsatz im Anschluû an ihre Brottigkeit in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts einzuwerfen, so daû die Frist auf jeden Fall gewahrt gewesen wre. Diese Anweisung habe er am 20. August 2001 gegen 17.00 Uhr noch einmal wiederholt, um sicherzustellen, daû der Schriftsatz auch rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts ei n - geworfen werde. Das Berufungsgericht hat den Antrag, der Klgerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, zurckgewiesen und die Berufung als unz u - lssig verworfen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Den Prozeûbevollmchtigten der Klgerin treffe unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags ein eigenes Verschulden daran, daû die Berufung s - - 5 - begrndungsschrift nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., die am 20. August 2001 abgelaufen sei, bei dem Berufung s - gericht eingegangen sei. Die der Sekretrin erteilte Weisung habe bei den b e - sonderen Umstnden des vorliegenden Falles fr sich allein nicht ausgereicht, um den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegrndungsfrist zu gengen. Da der Prozeûbevollmchtigte der Klgerin die Frist zur Rechtsmittelbegrndung bis zum letzten Tag und ber das Ende der Dienststunden des Berufungsgerichts hinaus habe ausschöpfen wollen, habe ihm im Zusammenhang mit der Fristwahrung eine erhöhte Sor g - faltspflicht oblegen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen werde das Ve r - halten des Prozeûbevollmchtigten der Klgerin nicht gerecht. Es sei zu b e - rcksichtigen, daû seine Sekretrin, Frau He. , erst "im Jahre 2001" ihre Ausbildung als Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte abgeschlossen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daû Frau He. Ende August 2001 noch nicht ber eine nennenswerte erfolgreiche Berufspraxis als Anwaltsgehi l - fin verfgt habe. II. Die form - und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klg e - rin hat keinen Erfolg. Der Klgerin ist ein schuldhafter Verstoû ihres Prozeûb e - vollmchtigten gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht anzulasten ( § 85 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschlieûen, daû dieses Verschulden zur Ve r - sumung der Berufungsbegrndungsfrist beigetragen hat. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû der Pr o - zeûbevollmchtigte der Klgerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Z u - sammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegrndungsfrist unter den im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstnden nicht dadurch gengt hat, daû er seiner Sekretrin, Frau He. , am 20. August 2001 die Anweisung - 6 - erteilt hat, die Berufungsbegrndungsschrift noch am selben Tag nach Br o - schluû in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. a) Nach dem eigenen Vorbringen der Klgerin steht fest, daû die S e - kretrin ihres Prozeûbevollmchtigten den Ablauf der Berufungsbegrndung s - frist falsch berechnet und notiert hatte, nmlich auf den 21. August 2001, statt - wie es richtig gewesen wre - auf den 20. August 2001. Der Prozeûbevol l - mchtigte der Klgerin hatte das Fehlverhalten seiner Sekretrin rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegrndungsfrist bemerkt. Es htte ihm - wie das Ber u - fungsgericht mit Recht angenommen hat - Veranlassung geben mssen, die fehlerhafte Fristberechnung und -notierung gegenber seiner Sekretrin au s - drcklich zu rgen, um einen mglichen Irrtum ber den tatschlichen Frista b - lauf auszurumen und ihr zudem unmiûverstndlich zu verdeutlichen, daû die Weisung, die Berufungsbegrndungsschrift noch am 20. August 2001 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, wegen Ablaufs der B e - rufungsbegrndungsfrist unbedingt befolgt werden muûte. Daû eine derartige Aufklrung der Sekretrin durch den Prozeûbevollmchtigten erfolgt ist, hat die Klgerin innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. b) Das Vorbringen der Klgerin in der Beschwerdebegrndung vermag das Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten nicht auszurumen und die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, weil dieser Vortrag nicht bercksic h - tigt werden darf. Zwar kann gemû § 570 ZPO a.F. eine Beschwerde grundstzlich auch auf neue Tatsachen gesttzt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch g e - gen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluû richtet, ist zu beac h - - 7 - ten, daû alle Tatsachen, die fr die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein knnen, innerhalb der zweiwchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden mssen. Lediglich erkennbar unklare oder erg n - zungsbedrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten war, drfen nach Fristablauf erlutert und vervollstndigt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Bei dem Vorbringen der Klgerin in ihrer Beschwerdebegrndung ha n - delt es sich nicht um eine bloûe Ergnzung oder Erluterung des ursprnglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Klgerin hatte geltend gemacht, ihr Prozeûbevollmchtigter habe seiner Sekretrin eine konkrete Ei n - zelanweisung erteilt gehabt, die diese nicht erfllt habe. Dieser Grund war w e - der unklar noch unvollstndig dargestellt, sondern enthielt eine in sich g e - schlossene und als solche nicht ergnzungsbedrftige Schilderung eines der Fristversumung zugrundeliegenden Versumnisses der Sekretrin des Pr o - zeûbevollmchtigten (vgl. zur Einzelanweisung BGH, Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 39/00, Umdr. S. 4). In der Beschwerdebegrndung macht die Klgerin nunmehr geltend, ihr Prozeûbevollmchtigter habe seine Sekretrin ausdrc k - lich darauf hin gewiesen, daû der Schriftsatz zur Fristwahrung "heute noch" zum Oberlandesgericht gebracht werden msse. Hierbei handelt es sich um neuen Vortrag zur Erfllung der anwaltlichen Sorgfalt durch ihren Prozeûb e - vollmchtigten, nachdem das Berufungsgericht gerade auf dessen Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gesttzt hatte. Damit kann die Klgerin nicht mehr gehrt werden. - 8 - 2. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoû des Prozeûbevollmchtigten der Klgerin besteht darin, daû er nicht darauf hingewirkt hat, daû die falsch n o - tierte Frist berichtigt worden ist. Wre das geschehen, htte die Erledigung der Fristsache vor Broschluû nochmals berprft werden mssen. Denn der A n - walt muû durch die Broorganisation dafr Sorge tragen, daû die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fr i - stenkalenders berprft wird (vgl. BGH NJW 1997, 2120, 2121 m.w.N.). Die Notwendigkeit des Einwurfs der Berufungsbegrndung am 20. August 2001 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts wre dann nochmals gesondert festgestellt worden. III. Da somit Wiedereinsetzung nicht gewhrt werden konnte, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klgerin mit Recht als unzulssig verworfen (§ 519b, § 519 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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