BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/04 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 395 20 154 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Malteserkreuz MarkenG 247 9 Abs. 1 Nr. 2 a) Beh344lt der mit der 344lteren Marke identische oder 344hnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden j374ngeren Marke eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem 374bernommenen Bestandteil identische oder 344hnliche 344l-tere Zeichen nicht 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf374gt und der Gesamteindruck der zusammengesetzten j374ngeren Marke von dem an-deren Bestandteil dominiert oder gepr344gt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE). b) Einer schwarz-wei337 eingetragenen Bildmarke kann grunds344tzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeich-nungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht 344ndert. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Widersprechenden wird der am 1. Oktober 2004 an Verk374ndungs Statt zugestellte Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. F374r den Markeninhaber ist die am 12. Mai 1995 als Kollektivmarke an-gemeldete Marke 395 20 154 am 6. Oktober 1995 f374r "Dienstleistungen einer gemeinn374tzigen, karitativen Einrichtung einschlie337lich Organisation und Durchf374hrung karitativer Hilfsleis-tungen Bed374rftiger auf nationaler und internationaler Ebene" in den Farben gr374n und wei337 eingetragen worden. Die Eintragung ist am 26. Februar 1996 ver366ffentlicht worden. Am 13. Mai 1996 hat der Widersprechende aus seiner seit dem 28. Juni 1994 unter anderem f374r die Dienstleistungen 2 "Transport von Notfallpatienten, Kranken, Verletzten sowie geistig und k366rperlich behinderten Personen, Rettungsdienste; Veran-staltung von Reisen, insbesondere von Erholungs- und Pilgerrei- - 4 - sen mit Kranken und/oder Behinderten; Reisebegleitung, insbe-sondere f374r Kranke und Behinderte; R374ckholdienste; Ausbildung in Erster Hilfe, im Sanit344tsdienst, im Zivil- und Katastrophen-schutz, in der Unfall- und Katastrophenhilfe, in der Pflege von Kranken, Verletzten oder Verwundeten, im Gymnastikunterricht, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren; Dienstleistungen in Erster Hilfe und im Sanit344ts-dienst; Dienstleistung im Zivil- und Katastrophenschutz, n344mlich Sanit344tsdienst, ABC-Dienst, Betreuungsdienst von Kranken, Ver-letzten oder Verwundeten, Fernmeldedienst; Dienstleistung im sozialen und karitativen Betreuungsdienst, n344mlich Hilfsdienste f374r Alte, Kranke und Behinderte, Mahlzeitendienste; Medikamen-tennotdienst; Dienstleistungen von 304rzten, Chiropraktikern, Chi-rurgen, Optikern, Physiotherapeuten, eines Sanit344ters, eines Zahnarztes; Dienstleistungen einer medizinischen Ambulanz, ei-nes Altenheimes, einer Blutbank, von Erholungsheimen, von Ge-nesungsheimen, eines Krankenhauses, eines Kurheimes, eines medizinischen Labors, einer Leprastation, eines Pflegeheimes, eines Sanatoriums" eingetragenen schwarz-wei337en Bildmarke Nr. 2 069 437 - 5 - Widerspruch erhoben. 3 Die Markenstelle f374r Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr der Marken bejaht und die L366schung der angegrif-fenen Marke angeordnet. Auf die Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatentgericht den Widerspruch zur374ckgewiesen (MarkenR 2005, 162). 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Widersprechende sein L366schungsbegehren weiter. Der Markeninhaber beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 5 II. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des L366schungs-grunds der Verwechslungsgefahr (247 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 F374r die Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es neben dem Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der 304hnlichkeit der Marken ma337geblich darauf an, von welchem Schutzgegenstand und welchem Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei, da hierdurch der Schutzbereich einer Marke bestimmt werde. Schutzgegenstand sei der Gegenstand der Anmeldung in seiner gew344hlten Form. Farbig angemel-dete und eingetragene Marken seien auf die konkrete farbige Gestaltung be-schr344nkt. Dementsprechend sei die angegriffene Marke auf die farbige Darstel-lung eines gr374nen achtspitzigen Kreuzes auf einem wei337en Hintergrund in Form eines Wappenschildes festgelegt. Die Widerspruchsmarke hingegen sei in schwarz-wei337er Darstellung eingetragen. Eine schwarz-wei337 eingetragene Mar- 7 - 6 - ke k366nne f374r die farbige Wiedergabe dann keinen Schutz beanspruchen, wenn diese durch die Farbgebung zu einem abweichend gestalteten Bild f374hre. 8 Der Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke umfasse wegen des Wappencharakters der Vergleichsmarken daher allenfalls eine Darstellung, die eine den Grauwerten entsprechende farbig abgestufte T366nung zeige, nicht da-gegen eine Abbildung, die zus344tzlich auf einer Kontrast-Umkehr insbesondere verschiedener Farben beruhe. Der Markenschutz, den die schwarz-wei337 eingetragene Widerspruchs-marke im vorliegenden Fall beanspruchen k366nne, k366nne sich damit allenfalls auf eine farbige Wiedergabe beziehen, die sich im Rahmen gleicher Kontraste halte, also ein helles Kreuz auf dunklem Untergrund zeige. Davon abweichende Darstellungen, insbesondere solche, die eine Kontrast-Umkehr enthielten, seien vom Schutzgegenstand nicht mehr umfasst und k366nnten nicht mehr zur Be-messung des Schutzbereichs und damit zur Verteidigung der 344lteren Marke herangezogen werden. W374rde sich n344mlich der Schutz auch auf eine Darstel-lung der Widerspruchsmarke in der Weise erstrecken, wie sie der Darstellung der angegriffenen Marke entspr344che, also ein gr374nes Kreuz auf wei337em Hinter-grund enthielte, w374rde sich durch diese Art der Farbumkehr n344mlich der Bild-Eindruck der 344lteren Marke ver344ndern, da die Gestaltung der Kontraste in der eingetragenen Schwarz-Wei337-Darstellung gerade ein wei337es Kreuz auf dunk-lem bzw. schwarzem Untergrund zeige. Auf diese Gestaltung sei die Wider-spruchsmarke beschr344nkt. Eine Farbumkehr w374rde hier zu einer anderen Kennzeichnung f374hren, wie am Beispiel der Schweizer Flagge, die ein wei337es Kreuz auf rotem Grund zeige, und dem Symbol des Roten Kreuzes zu erken-nen sei, das ein rotes Kreuz auf wei337em Grund enthalte. 9 - 7 - Die Umst344nde des Falles w374rden daf374r sprechen, dass sich die Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungskraft eher im unteren Bereich bewege. Kreuzdarstellungen sei-en im karitativen Bereich grunds344tzlich eher nicht originell, da sie als Symbol f374r Wohlfahrtspflege auch von anderen Organisationen eingesetzt w374rden. Daher spiele nach der Lebenserfahrung bei der Wiedererkennung einer solchen Kennzeichnung die konkrete Farbgestaltung eine herausragende Rolle. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gew366hnt, die unterschiedlichen Anbieter an Hand der konkreten Farbgebung bzw. Farbkombination und der Umrahmung oder der Hintergrundgestaltung des Zeichens zu unterscheiden. Dies gelte auch f374r den vorliegenden Fall, da die Johanniter-Unfall-Hilfe das identische Kreuz in unterschiedlicher Farbkombination verwende. 10 Die geltend gemachte kraft Benutzung erworbene gesteigerte Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke habe der Markeninhaber bestritten, so dass die Benutzungslage im Widerspruchsverfahren grunds344tzlich nicht be-r374cksichtigt werden k366nne. Dar374ber hinaus habe der Widersprechende die Verwendung der Widerspruchsmarke nur in farbiger Gestaltung mit wei337em Kreuz auf rotem Hintergrund belegt. Die Beispiele w374rden daher keinen Auf-schluss dar374ber geben, inwieweit die Bekanntheit durch die Verwendung der eingetragenen Widerspruchsmarke gef366rdert worden sei. 11 Letztlich bed374rfe aber die Frage, von welchem Grad der Kennzeich-nungskraft auszugehen sei, keiner Entscheidung, da selbst im Falle einer ge-steigerten Kennzeichnungskraft - auch unter Ber374cksichtigung teilweiser identi-scher Dienstleistungen - mangels ausreichender 304hnlichkeit der Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-st374nde. Bei der Pr374fung der 304hnlichkeit sei vom jeweiligen Gesamteindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen auszugehen. In ihrer Gesamtheit w374rden 12 - 8 - sich die Marken in unmittelbarer Hinsicht hinreichend deutlich voneinander un-terscheiden. Der als reine Bildmarke eingetragenen Widerspruchsmarke stehe eine aus Wort und Bild kombinierte j374ngere Marke gegen374ber. Eine Verwechs-lungsgefahr k366nne daher nur dann ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn f374r die Beurteilung der 304hnlichkeit der Marken dem ein Wappenschild mit einem achtspitzigen Kreuz umfassenden Bildbestandteil der j374ngeren Marke eine den Gesamteindruck pr344gende und selbst344ndig kollisionsbegr374ndende Bedeutung zukomme. Dies sei nicht der Fall, da sich nach der Erfahrung der Verkehr bei derartigen Kombinationsmarken regelm344337ig am kennzeichnungskr344ftigen Wortbestandteil orientiere, weil er die einfachste Art der Benennung darstelle. Hier st374nden sich eine Bildmarke und eine Kombinationsmarke mit dem deut-lich herausgestellten und kennzeichnungskr344ftigen Wort "LAZARUS" gegen-374ber. Der Verkehr werde sich zur Benennung 374berwiegend dieses unterschei-dungskr344ftigen Wortes bedienen und daher die Marken auseinanderhalten, zu-mal das Wort in der Kombination der j374ngeren Marke nicht untergehe, sondern herausgehoben oberhalb des Bildbestandteils platziert sei. Deshalb bestehe in klanglicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr. Auch in bildlicher Hinsicht sei keine Gefahr von Verwechslungen der Marken gegeben, da kein Grund daf374r ersichtlich sei, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck pr344ge. 13 Eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide aus, weil das Wort "LAZARUS" nicht die Bezeichnung des Bildes darstelle. Wegen der Farbabwei-chungen und der Kontrastumkehr sei auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens oder unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen (sog. Verwechslungsge-fahr im weiteren Sinne) anzunehmen. 14 - 9 - III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Bundes-patentgericht. 15 16 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor-liegt, wie bei 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umst344nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identit344t oder 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der 304hnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priorit344ts344l-teren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Sei-ne Beurteilung, die Verwechslungsgefahr sei selbst bei gesteigerter Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke und teilweise identischen Dienstleistungen zu verneinen, weil die sich gegen374ber stehenden Zeichen nicht hinreichend 344hnlich seien, ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht r374gt, nicht frei von Rechtsfehlern. a) Die Frage der 304hnlichkeit einander gegen374berstehender Marken ist nach deren 304hnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Ver-kehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken k366nnen. Im Widerspruchsverfahren ist - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenom-men hat - auf die eingetragene Form abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2002 17 - 10 - - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). Somit steht im vorliegenden Fall der 344lteren schwarz-wei337 eingetragenen Bildmarke des Widersprechenden, die ein wei337es Kreuz auf schwarzem Hintergrund in Form eines Wappenschildes zeigt, die angegriffene farbige Marke gegen374ber, die neben einem gr374nen Kreuz auf wei337em Hintergrund in Form eines Wap-penschildes zus344tzlich aus dem Wortbestandteil "LAZARUS" besteht. Bei der Pr374fung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr sind bei der Beurteilung der 304hnlichkeit der sich gegen374ber stehenden Marken die fragli-chen Marken jeweils als Ganzes zu ber374cksichtigen und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen. Das schlie337t es nicht aus, dass unter Um-st344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo, jeweils m.w.N.). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344n-dig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei Identit344t oder 304hnlichkeit dieses selbst344ndig kennzeich-nenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit 344lterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesproche-nen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fragli-chen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander 18 - 11 - verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 31 - THOMSON LIFE). 19 b) Das Bundespatentgericht hat diese Grunds344tze seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der sich gegen374ber stehen-den Marken zugrunde gelegt. Es hat der Sache nach auch gepr374ft, ob eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbst344ndig kennzeich-nenden Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke begr374ndet ist, indem es im Zusammenhang mit der Pr374fung der Zeichen344hnlichkeit in bildli-cher Hinsicht ausgef374hrt hat, der Verkehr k366nne unter Umst344nden aufgrund der Gestaltung, bestimmter Werbema337nahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet einzelnen Elementen eine eigenst344ndige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabh344ngige Kenn-zeichnungsfunktion zuerkennen oder in F344llen zusammengesetzter Zeichen einen Zeichenbestandteil auch im Sinne eines sonst selbst344ndig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. Die Erw344gungen, mit denen es eine solche selb-st344ndig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke verneint hat, halten jedoch der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. aa) Das Bundespatentgericht f374hrt insoweit lediglich aus, im vorliegenden Fall k366nne eine pr344gende Wirkung des Wortbestandteils "LAZARUS" nicht mit der Begr374ndung verneint werden, es handele sich um ein fremdsprachiges Wort, das dem inl344ndischen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres in Erinne-rung bleibe. Vielmehr entspreche es im karitativen Bereich den 374blichen Be-zeichnungsgewohnheiten, Namen wie "Lazarus", "Malteser" und "Johanniter" zu verwenden. Auch unter dem Gesichtspunkt der kennzeichnenden Bedeu-tung von Unternehmenskennzeichen in Kombinationsmarken bestehe kein An-lass zu der Annahme, der Verkehr werde "LAZARUS" bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke vernachl344ssigen, weil in dem hier einschl344gigen 20 - 12 - Dienstleistungsbereich erfahrungsgem344337 der betrieblichen Zuordnung und Be-zeichnung der Organisation besonderes Gewicht beigemessen werde. 21 bb) Die Annahme, dass der Verkehr dem Bildbestandteil des angegriffe-nen Zeichens eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zumisst, h344ngt entge-gen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht davon ab, ob eine pr344gen-de Wirkung des Wortbestandteils "LAZARUS" verneint werden kann. Vielmehr kann einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke auch dann eine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder ge-pr344gt wird (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE). Insbesondere wenn der Verkehr in dem Wortbestandteil "LAZARUS" eine Unternehmensbe-zeichnung sieht, wovon das Bundespatentgericht ausgeht, kommt eine solche selbst344ndig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE). Da es f374r die Annahme einer selbst344ndig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des priorit344ts-j374ngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder pr344gende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder 344hnliche priorit344ts344ltere Zeichen auch nicht 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf374gen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 37 - THOMSON LIFE). cc) Eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke kann sich im vorliegenden Fall insbesondere aus der Tat-sache ergeben, dass dem Bildelement durch die Wappenform eine in sich ge-schlossene Gestalt gegeben ist. Au337erdem kommt die Annahme einer selb-st344ndig kennzeichnenden Stellung des Bildbestandteils aufgrund der vom Bun-despatentgericht festgestellten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem hier ma337geblichen Gebiet in Betracht. Danach ist dem Verkehr bekannt, dass auf 22 - 13 - dem vorliegenden Dienstleistungssektor Bildzeichen in Form von Kreuzdarstel-lungen auch im Zusammenhang mit w366rtlichen Bezeichnungen der jeweiligen karitativen Organisation verwendet werden. Von einer solchen Benutzungsform macht auch der Widersprechende Gebrauch, der seine Bildmarke gleichfalls auch im Zusammenhang mit entsprechenden Zus344tzen verwendet. Ist der Ver-kehr aber daran gew366hnt, dass auf dem ma337geblichen Gebiet Bildzeichen nicht nur isoliert, sondern h344ufig auch im Zusammenhang mit Wortzeichen, insbe-sondere mit Unternehmensnamen, verwendet werden, dann liegt die Vorstel-lung einer jeweils selbst344ndig kennzeichnenden Stellung von Wort- und Bildbe-standteil auch bei der Verwendung der angegriffenen Marke nahe. dd) Die Erw344gungen des Bundespatentgerichts tragen somit nicht seine Annahme, dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke komme keine selb-st344ndig kennzeichnende Bedeutung zu, so dass die Verneinung der Verwechs-lungsgefahr schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann. Hat der Bildbestandteil der angegriffenen Marke eine selbst344ndig kennzeichnende Stel-lung behalten, so kann sich eine Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus der 304hnlichkeit dieses Bestandteils mit der Widerspruchs-marke ergeben (vgl. auch BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Ob die Zei-chen344hnlichkeit auch insoweit nicht ausreicht, um bei (lediglich) durchschnittli-cher oder sogar bei - vom Bundespatentgericht unterstellter - gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und (teilweiser) Identit344t der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen, hat das Bundespatentgericht bislang nicht gepr374ft. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke entspricht mit Ausnahme der Farbge-bung, des Kontrastes und einer nicht ins Gewicht fallenden Abweichung der Umrahmung im unteren Bereich der 344lteren Bildmarke. Insoweit besteht ein hoher Grad an 304hnlichkeit. Der vor allem durch die 334bereinstimmung in der Darstellung des achtzackigen Kreuzes bewirkte hohe Grad an 304hnlichkeit der 23 - 14 - beiden Zeichen wird nicht dadurch wesentlich vermindert, dass die angegriffene Marke farbig gestaltet ist. Entgegen der in anderem Zusammenhang ge344u337er-ten Auffassung des Bundespatentgerichts kann aus dem von ihm angef374hrten Umstand, dass bei der Gestaltung von Wappen, Flaggen und Hoheitszeichen regelm344337ig eine konkrete Farbgebung im Vordergrund steht, nicht hergeleitet werden, dass allein durch die farbliche Ver344nderung auch im vorliegenden Fall dem Betrachter ein anderes Bild vermittelt werde. Das Charakteristische der Gestaltung der Widerspruchsmarke besteht in der achtspitzigen Form des Kreuzes. Diese Gestaltung nimmt die angegriffene Marke der Form nach iden-tisch auf. F374r die Hervorhebung des Kreuzes aus dem ihn umgebenden Wap-penschild ist es, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht anf374hrt, ohne Bedeutung, ob es dunkel auf hellem Hintergrund oder hell auf dunklem Hintergrund darge-stellt wird. Der charakteristische Eindruck des Zeichens 344ndert sich entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts dadurch nicht. Der Umstand, dass Kreuzdarstellungen auch von anderen Organisatio-nen auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor verwendet werden, steht der Annahme einer Verwechslungsgefahr der beiden gegen374berstehenden Marken nicht entgegen, soweit dabei, wie die vom Markeninhaber vorgelegten Beispiele des Roten Kreuzes und der Arbeiterwohlfahrt zeigen, Kreuze in Balkenform verwendet werden. Von diesen bekannten einfachen Kreuzformen unterschei-det sich die achtspitzige, besonders ausgepr344gte Gestaltung der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke, die kaum noch an ein Kreuz erinnert, deut-lich. Neben dem Widersprechenden verwendet nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts allerdings mit dem Johanniter-Orden eine weitere karita-tiv t344tige Organisation ein achtspitziges Kreuz, und zwar in roter Farbe oder in wei337er Farbe in einem roten Kreis. Entgegen der Auffassung des Bundespa-tentgerichts ist insoweit jedoch der gemeinsame historische Ursprung von Jo-hanniter- und Malteser-Orden f374r die Bestimmung des Schutzumfangs der Wi- 24 - 15 - derspruchsmarke gegen374ber der angegriffenen Marke von Bedeutung. Die Verwendung des achtspitzigen "Malteserkreuzes" durch den Widersprechenden und den Johanniter-Orden, dem protestantischen Zweig des Malteserordens, beruht danach darauf, dass beide Organisationen historisch eng mit dem Mal-teserorden verkn374pft sind. Ersichtlich wegen des gemeinsamen historischen Ursprungs wird die beiderseitige Verwendung des "Malteserkreuzes" im Ver-h344ltnis dieser beiden Organisationen zueinander von diesen geduldet. Diese Koexistenz beruht letztlich auf einer Abw344gung der aus ihrem gemeinsamen historischen Ursprung herr374hrenden Interessen des Widersprechenden und des Johanniter-Ordens. Sie kann daher aus Rechtsgr374nden Dritten gegen374ber kei-ne Verringerung des Schutzes der von den beiden Organisationen verwendeten Zeichen bewirken, selbst wenn die historischen Verh344ltnisse, wie das Bundes-patentgericht angenommen hat, nur einem geringen Teil des Verkehrs bekannt sein d374rften. Ob die unterschiedliche Farbgestaltung auch unter Ber374cksichti-gung der vorgenannten Umst344nde gleichwohl zu einer anderen Beurteilung f374hrt, insbesondere weil der Verkehr - wie das Bundespatentgericht meint - im karitativen Bereich daran gew366hnt ist, die von den Dienstleistungsanbietern verwendeten Zeichen bereits nach der Farbe zu unterscheiden, wird vom Bun-despatentgericht zu pr374fen sein. c) Wie die Rechtsbeschwerde weiter mit Recht r374gt, ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der 304hnlichkeit der der Widerspruchs-marke als Gesamtzeichen gegen374berstehenden angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt, welcher Bestandteil deren Gesamteindruck pr344gt, zudem ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 25 aa) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass die sich ge-gen374ber stehenden Marken f374r teilweise identische Dienstleistungen eingetra- 26 - 16 - gen sind. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von den Partei-en auch nicht beanstandet. 27 bb) Der Widersprechende hat eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend gemacht. Das Bundespatentgericht hat verschie-dene Umst344nde angef374hrt, die seiner Ansicht nach der Anerkennung einer ge-steigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegenst374nden. So-dann hat es aber angenommen, die Frage, von welchem Grad der Kennzeich-nungskraft ausgegangen werde, bed374rfe letztlich keiner Entscheidung. Selbst wenn bei der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und ein entsprechend erh366hter Schutzumfang zugrunde gelegt w374rden, best374nde auch unter Ber374cksichtigung teilweise identischer Dienstleistungen und allge-meiner Verkehrskreise mangels ausreichender 304hnlichkeit der Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Das Bun-despatentgericht hat somit abschlie337ende Feststellungen zur Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke nicht getroffen. F374r die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist folglich eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen. cc) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist das Bundespatentge-richt zu dem Ergebnis gelangt, die 304hnlichkeit der Marken reiche nicht aus, um selbst bei gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und (teil-weise) identischen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begr374nden. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. 28 (1) Das Bundespatentgericht ist in klanglicher Hinsicht von dem Erfah-rungssatz ausgegangen, dass sich bei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke der Verkehr regelm344337ig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er 29 - 17 - kennzeichnungskr344ftig ist, weil der Wortbestandteil bei einer solchen Marke die einfachste M366glichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf M334NSTER-LAND; BGH GRUR 2006, 60 Tz 20 - coccodrillo). Dies l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der angesprochene Erfahrungssatz gilt - entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde - auch dann, wenn sich der Bildbestandteil begriff-lich beschreiben l344sst. (2) In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr jedoch in der Regel nur dann eher an dem Wortbestandteil orientieren, wenn es sich bei dem Bildbe-standteil lediglich um eine nichts sagende oder gel344ufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt. Es besteht kein Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr auch sonst bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie den Wort- und nicht den Bildbestandteil in seine Erinnerung auf-nimmt (vgl. BGHZ 139, 340, 348 f. - Lions). Der genannte Erfahrungssatz ver-wehrt es somit nicht, in einzelnen F344llen dem Bildbestandteil einer Wort-/ Bildmarke eine pr344gende Bedeutung zuzumessen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGH GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; B374scher, GRUR 2005, 802, 809). Im vorliegenden Fall ist die Auffassung des Bundespatentge-richts, es sei kein Grund daf374r ersichtlich, dass der Bildbestandteil der angegrif-fenen Marke deren Gesamteindruck in bildlicher Hinsicht pr344ge, aus Rechts-gr374nden zu beanstanden. 30 Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der Wider-spruchsmarke identischen oder - wie hier - 344hnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder 344hn-liche Bestandteil das angegriffene Zeichen pr344gt, eine gesteigerte Kennzeich- 31 - 18 - nungskraft des Widerspruchszeichens zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo; B374scher, GRUR 2005, 802, 805 f.; Ullmann, juris PR-WettbR 1/2005, Anm. 1). Dies gilt unabh344ngig davon, ob die gesteigerte Kenn-zeichnungskraft von Haus aus besteht oder kraft Benutzung gewonnen wurde (vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Denn dem Verkehr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo). Mit der Frage, ob im vorliegenden Fall der Bildbestandteil des angegriffenen Zeichens dessen Gesamteindruck pr344gt, weil der Widerspruchs-marke, wie das Bundespatentgericht unterstellt hat, eine gesteigerte Kenn-zeichnungskraft zukommt, hat es sich nicht befasst. Auch aus diesem Grunde kann seine Auffassung, mangels ausreichender Zeichen344hnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, keinen Bestand haben. 2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Das Bundespa-tentgericht wird in der wieder er366ffneten Beschwerdeinstanz zun344chst der Fra-ge nachzugehen haben, ob dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zukommt und eine Verwechslungs-gefahr im Sinne von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. Sollte dies zu verneinen sein, wird es den Gesamteindruck der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt erneut zu beurteilen haben, ob er (auch) durch deren Bild-bestandteil gepr344gt wird. Soweit dabei abschlie337ende Feststellungen zur Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung der an- 32 - 19 - gegriffenen Marke (zum Zeitpunkt BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV) zu treffen sind, ist auf Folgendes hinzuweisen: 33 a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren als summarisches, auf die Er-ledigung einer gro337en Zahl von F344llen zugeschnittenes Verfahren nicht daf374r geeignet ist, komplizierte Sachverhalte zu kl344ren (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890, 892 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN), schlie337t das blo337e Bestreiten der gesteigerten Kenn-zeichnungskraft die Ber374cksichtigung der Benutzungslage bei der Pr374fung der Verwechslungsgefahr nicht aus. Vielmehr ist auch im Widerspruchsverfahren die Benutzungslage ma337geblich, soweit sie durch pr344sente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt ist (vgl. BGHZ 46, 152, 160 - Vitapur; BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 42 Rdn. 51; Hacker in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 9 Rdn. 193). b) Im vorliegenden Fall ist zu ber374cksichtigen, dass der Inhaber der an-gegriffenen Marke die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke nur hinsichtlich des schwarz-wei337 eingetragenen Zeichens, nicht aber hin-sichtlich des von dem Widersprechenden benutzten wei337en Kreuzes auf rotem Grund bestreitet. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann bei einem schwarz-wei337 eingetragenen Bildzeichen auch dann eine kraft Benut-zung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft vorliegen, wenn die Nutzung 374berwiegend in einer anderen Farbe erfolgt ist. Zwar kommt es - wie bereits ausgef374hrt - im Widerspruchsverfahren bei der Pr374fung der Verwechslungsge-fahr auf die eingetragene Form an. Einer in Schwarzdruck eingetragenen Bild-marke kann allerdings grunds344tzlich auch die durch die Benutzung in irgendei-ner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der 34 - 20 - Marke nicht 344ndert (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 185 - Drei-Punkt-Urteil; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 425 - coffeinfrei; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, GRUR 1969, 686, 687 f. - Roth-H344ndle; vgl. ferner EuG, Urt. v. 21.4.2004 - T-127/02, GRUR 2004, 773 Tz 45 - Bildmarke ECA; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 9 Rdn. 104; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041). Eine solche 304nderung ist entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts, wie oben unter III 1 b dd dargelegt, zu verneinen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass - worauf die Rechtsbeschwer-de zu Recht hinweist - farbige Zeichen auch schwarz-wei337 genutzt werden, da beispielsweise auf Kopien, E-Mail-Ausdrucken oder Telefaxen regelm344337ig kei-ne Farben wiedergegeben werden. c) Eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt hat das Bundespa-tentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Wort aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die nahe lie-gende, ungezwungene und ersch366pfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. 35 - 21 - BGH GRUR 2006, 60 Tz 22 - coccodrillo m.w.N.). Dies ist - wie das Bundespa-tentgericht zu Recht ausgef374hrt hat - nicht der Fall. Ullmann v. Ungern-Sternberg RiBGH Pokrant ist in Urlaub. Ullmann Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2004 - 25 W(pat) 42/02 -
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