BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 28/05 vom 10. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 247 278 Abs. 6 a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgeb374hr nach RVG Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach 247 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabh344ngig davon, ob dies im Verfahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO oder 247 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in ei-nem Verfahren, in dem zun344chst die m374ndliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die m374ndliche Ver-handlung verzichten (Best344tigung von BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05). b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanw344l-ten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unter-schiedlichen Vorstellungen 374ber eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschl344ge und die Ant-worten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet. BGH, Beschl. vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Gr374nde: I. Nachdem au337ergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien ge-scheitert waren, begehrte der Kl344ger mit seiner im September 2004 bei dem Landgericht Bad Kreuznach eingegangenen Klage im Urkundenprozess die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 10.225,84 200 nebst Zinsen mit der Begr374ndung, dieser Betrag stehe ihm als Abfindungsguthaben aus einem von ihm gek374ndigten Unterbeteiligungsvertrag zwischen den Partei-en zu. Das Landgericht f374hrte ein schriftliches Vorverfahren durch, in dessen Verlauf die Prozessbevollm344chtigten der Parteien ihre grunds344tzliche Bereit-schaft zum Abschluss eines Vergleichs bekundeten, mit dem Gericht, das die 1 - 3 - jeweiligen Vorschl344ge weiterleitete, 374ber den Inhalt dieses m366glichen Ver-gleichs korrespondierten und auch untereinander Verhandlungen f374hrten. Durch Beschluss vom 21. Februar 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach 247 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kl344ger 30 v.H. und der Beklagte 70 v.H. der Kosten des Rechts-streits und des Vergleichs zu tragen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2005 ber374cksichtig-te das Landgericht neben den von den Parteien zum Ausgleich angemeldeten 1,3 Verfahrensgeb374hren gem344337 Nr. 3100 des Verg374tungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG und den 1,0 Einigungsgeb374hren gem344337 Nr. 1003 VV auch die vom Kl344ger angemeldete 1,2 Terminsgeb374hr ge-m344337 Nr. 3104 VV. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten den Kostenfestsetzungsbeschluss um die anteilige Terminsgeb374hr reduziert, den Erstattungsbetrag neu festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Wieder-herstellung der Entscheidung des Landgerichts. 3 1. Verfehlt hat das Beschwerdegericht (NJW-RR 2006, 358 f.) die Fest-setzung der Terminsgeb374hr abgelehnt. Nach dem unter I. geschilderten Verfah-rensgang kann keine Rede davon sein, dass der Vergleich ohne Besprechun-gen der Prozessbevollm344chtigten untereinander zustande gekommen ist. 4 2. Im 334brigen ist - auch wenn man dem Beschwerdegericht im Aus-gangspunkt folgen wollte - dessen Ansicht, eine Terminsgeb374hr sei nicht ange-fallen, aus Rechtsgr374nden verfehlt. 5 - 4 - 6 Das Beschwerdegericht hat sich zu Unrecht bei seiner Entscheidung al-lein vom Wortlaut der Bestimmung leiten lassen und die Gr374nde au337er Betracht gelassen, die den Gesetzgeber zum Erlass der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV veranlasst haben. Danach verdient der Rechtsanwalt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in 334bereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (II ZB 31/05) entschieden hat - die Terminsgeb374hr immer dann, wenn ein schriftlicher Ver-gleich gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabh344ngig davon, ob dies in einem Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO oder 247 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zun344chst die m374ndliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die m374ndli-che Verhandlung verzichten. Das ergibt sich aus der gebotenen teleologischen Interpretation, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV hat erreichen wollen, dass der Prozessbevollm344chtigte, der in einem Zivil-prozess im Hinblick auf den Grundsatz der M374ndlichkeit (247 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der m374ndlichen Verhandlung seine Terminsgeb374hr zu verdie-nen, keinen Geb374hrennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfah-rensgestaltung auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2005 aaO S. 158). Eine solche "andere Verfahrensgestaltung" liegt neben den in Nr. 3104 VV ausdr374cklich genannten F344llen auch dann vor, wenn - wie hier - die zun344chst vorgesehene m374ndliche Verhandlung deshalb nicht stattfindet, weil das Gericht gem344337 247 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO durch Be-schluss das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs feststellt. Dem tr344gt die vordergr374ndig am Wortlaut haftende Auslegung des Be-schwerdegerichts nicht Rechnung. Sie hat im Gegenteil zur Folge, dass das eintreten w374rde, was der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgeb374hr 7 - 5 - - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass n344m-lich die fr374her ge374bte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Geb374hr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66). Beschwerdewert: 512,53 200 8 Goette Kraemer Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.07.2005 - 2 O 335/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2005 - 14 W 620/05 -
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