BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/06 vom 9. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtzufriedenheit GVG 247247 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Versto337 gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschlie337lich auf wettbewerbsrechtliche Normen gest374tzt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, f374r die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach 247 13 GVG er366ffnet ist. BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - I ZB 28/06 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 7. M344rz 2006 und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 13. Januar 2006 aufgehoben. Zur Entscheidung 374ber das Begehren der Antragstellerin ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zul344ssig. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Die Antragsgegnerin tr344gt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie warb unter Hinweis auf eine Studie des Unternehmens M. mit einem ersten Platz der Innungskrankenkassen in der Kategorie "Gesamtzufriedenheit" aufgrund einer Versichertenbefragung des Jahres 2005. 1 Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbe-werbs, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die An-tragsgegnerin im Verf374gungsverfahren auf Unterlassung der Werbung in An-spruch genommen, sofern die der Versichertenbefragung zugrunde liegende Studie den angesprochenen Kunden auf Nachfrage nicht zug344nglich gemacht wird. 2 Das Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht f374r das Saarland verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der An-tragstellerin hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen (OLG Saarbr374cken ZMGR 2006, 669). 3 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verf374gungsverfahren zul344ssig (BGH, Beschl. v. 30.9.1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Beschl. v. 5.4.2001 - III ZB 48/00, 5 - 4 - NJW 2001, 2181; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arz-neimittelversandhandel). Daran ist auch nach der Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichts festzuhalten, wonach in einem Verfahren 374ber die Gew344h-rung vorl344ufigen Rechtsschutzes nach den Bestimmungen der Verwaltungsge-richtsordnung eine weitere Beschwerde nach 247 17a Abs. 4 S344tze 4 und 5 GVG an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung eines Oberverwal-tungsgerichts 374ber die Unzul344ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausge-schlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006 - 6 B 65.06, DVBl 2006, 1249 = VergabeR 2006, 764). Diese Entscheidung beruht ersichtlich auf Unterschieden zwischen den jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen der Verwaltungs-gerichtsordnung und der Zivilprozessordnung. Anders als in der Verwaltungsge-richtsordnung (247 152 VwGO) ist in der Zivilprozessordnung ein Rechtsbe-schwerdeverfahren vorgesehen (247247 574-577 ZPO). Davon ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG er366ffnet sei; hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Es komme f374r die Frage der Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordent-lichen Gerichten nicht darauf an, ob das Begehren der Antragstellerin auf Vor-schriften des Privatrechts gest374tzt werde. Entscheidend sei im Streitfall viel-mehr, dass es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-rung handele. Dazu z344hle wegen der Wahlfreiheit der Versicherten und der da-mit verst344rkten Wettbewerbssituation der Krankenkassen untereinander auch die Werbung der Krankenkassen um Mitglieder. Das Schwergewicht der Wer- 8 - 5 - bema337nahmen liege im heute zul344ssigen Wettbewerb der Krankenkassen un-tereinander. Es sei aber nicht sachgerecht, wegen ein und derselben Werbung, je nachdem, ob eine andere gesetzliche Krankenkasse oder ein privater Versi-cherer bzw. ein Wettbewerbsverein klage, im ersten Fall den Rechtsweg zu den Sozialgerichten und im zweiten Fall denjenigen zu den Zivilgerichten anzuneh-men. 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, f374r das Begehren der Antrag-stellerin sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er366ffnet, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Nach 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch 374ber privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-heiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-genheiten Dritte betroffen werden. F374r die Er366ffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei-ner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des 247 51 SGG, ob die Streitigkeit 366ffent-lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsub-stitution). 10 aa) F374r Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen 374ber die Zu-l344ssigkeit von Ma337nahmen der Mitgliederwerbung ist nach 247 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er366ffnet (BGH, Beschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, GRUR 1998, 744, 745 = WRP 1998, 624 - Mitgliederwerbung). Ma337geblich hierf374r ist, dass das Rechtsverh344ltnis der gesetzlichen Krankenkas-sen untereinander durch Vorschriften des SGB gesondert geregelt ist (vgl. ins- 11 - 6 - besondere die Vorschriften zu gemeinsamen Vereinigungen und Verb344nden der Krankenkassen (247247 207 bis 219d SGB V), zum Finanz- und Risikostrukturaus-gleich (247247 265 bis 269 SGB V), zur Verpflichtung zur gegenseitigen Information (247247 13 bis 15 SGB I), zur Verpflichtung zur vorl344ufigen Leistungserbringung (247 43 SGB I) und zur Pflicht zur engen Zusammenarbeit (247 86 SGB X)). bb) Die Frage, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten auch f374r Strei-tigkeiten einer privaten Krankenkasse oder einer nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung mit einer gesetzlichen Krankenkasse 374ber de-ren Mitgliederwerbung gilt oder nach 247 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentli-chen Gerichten er366ffnet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejahen: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsge-setz, 8. Aufl., 247 51 Rdn. 21; Hk-SGG/Gro337, 2. Aufl., 247 51 SGG Rdn. 21; Diek-mann/Wildberger/von Quast, NZS 2005, 187, 189 f.; den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nehmen an: OLG Celle WRP 2002, 858; OLG M374nchen WRP 2003, 1145, 1146; OLG Koblenz WRP 2004, 922; OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.4.2006 - 2 W 68/05). 12 Entscheidend f374r die Frage der Er366ffnung des Rechtsweges zu den So-zialgerichten ist auch insoweit ausschlie337lich, ob eine Angelegenheit der ge-setzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Hiervon ist auszugehen, wenn Ma337nahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erf374llung der den Krankenkassen nach dem F374nften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegen-den 366ffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. BGH GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel). Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dage-gen nicht auf einen Versto337 gegen Vorschriften des SGB V gest374tzt, sondern ausschlie337lich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch je-dem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit 13 - 7 - der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 f374r einen Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende 304u337erungen nach 247 823 Abs. 1, 247247 824, 1004 BGB; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 26). b) Im Streitfall leitet die Antragstellerin das beantragte Verbot nicht aus einem Versto337 gegen Vorschriften des SGB V ab. Auch die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verb344nde zu 304rzten, Zahn344rzten, Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verb344nden i.S. von 247 69 SGB V, die einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb entzogen sind (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 164/03, GRUR 2006, 517 Tz 22 = WRP 2006, 747 - Blutdruckmessungen; Ke337ler, WRP 2006, 1283, 1284 ff.), stehen nicht in Rede. Vielmehr st374tzt die Antragstellerin ihr Begehren ausschlie337lich auf wettbewerbsrechtliche Normen, die f374r jeden Wettbewerber gelten. F374r eine derartige Streitigkeit ist auch dann der Rechts-weg zu den ordentlichen Gerichten nach 247 13 GVG gegeben, wenn - wie hier - auf der Passivseite eine gesetzliche Krankenversicherung steht. Dass dadurch im Einzelfall zur gerichtlichen 334berpr374fung einer Werbema337nahme je nachdem, ob Kl344gerin eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse bzw. eine Einrich-tung i.S. von 247 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG ist, der Rechtsweg zu den Sozialge-richten oder den ordentlichen Gerichten er366ffnet sein kann, hat seinen Grund in den besonders geregelten Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen untereinander, die durch Normen des Sozialrechts gepr344gt sind. Daraus folgt aber nicht, dass auch bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die-se Voraussetzungen nicht erf374llt sind und die sich nicht nach Vorschriften des Sozialrechts richten, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er366ffnet ist. 14 - 8 - IV. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 15 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Gr366ning Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 13.01.2006 - 12 O 417/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 07.03.2006 - 5 W 43/06-15 -
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