BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 28/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Beklagten vermittelten den Kl344gern im Jahr 2005 den Kauf einer Ei-gentumswohnung, die diese zu einem Kaufpreis von 91.900 200 von der Verk344u-ferin erwarben. Die Beklagten erhielten f374r ihre Vermittlungsleistung eine Provi-sion von der Verk344uferin. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kl344ger die Beklagten auf Auskunft 374ber die H366he dieser Provision in Anspruch. Das Amts-gericht hat der Klage stattgegeben. 1 - 3 - Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begr374ndeten Berufung begehren die Beklagten Abweisung der Klage. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 200 nicht 374bersteige, haben die Beklagten geltend gemacht, es sei nicht allein auf ihren Zeit- und Arbeitsauf-wand abzustellen, sondern auf negative Folgen, die sich aus der Begr374ndung der angefochtenen Entscheidung auf einen Folgeprozess erg344ben; au337erdem m374ssten Kosten f374r eine Fachberatung und ein Geheimhaltungsinteresse be-r374cksichtigt werden. Zwischen ihnen und der Verk344uferin bestehe eine enge und best344ndige Gesch344ftsbeziehung, in der 374ber Provisionszahlungen Still-schweigen vereinbart worden sei. Die Verk344uferin wolle diese Gesch344ftsbezie-hung beenden, wenn die Auskunft erteilt w374rde, was mit empfindlichen Um-satzausf344llen f374r ihr Unternehmen verbunden sei. 2 Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden. 4 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gem344337 247247 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- 5 - 4 - wert f374r das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist im Wesentli-chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein sch374tzenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf 374berpr374ft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm einger344umten Ermessens 374berschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge374bt hat (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089). 2. a) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten auf weniger als 600 200 ver-anschlagt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, wenn der Zeitbe-darf f374r eine gro337e Zahl gleichartiger Handlungen zu sch344tzen sei, m374sse die Sch344tzung regelm344337ig davon ausgehen, wie viel Zeit typischerweise auf die einzelne Handlung entfalle (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 f.). Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, f374r die hier geforderte Auskunft 374ber einen einzelnen Gesch344ftsvorfall gehe der Zeitaufwand nicht 374ber zwei Stunden hinaus, haben die Beklagten jedoch be-reits im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis keine Einw344nde erhoben. 6 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Be-klagten keine Kosten f374r eine Fachberatung dar374ber zugestanden hat, wie sie dem ausgeurteilten Auskunftsanspruch gen374gen. Die Grenzen seines Ermes-sens werden nicht 374berschritten, wenn es angenommen hat, dass der Gegen- 7 - 5 - stand der hier nur auf einen bestimmten Gesch344ftsvorfall beschr344nkten Aus-kunftsverpflichtung auch f374r einen Laien deutlich umschrieben ist. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch f374r nicht hinreichend glaubhaft gemacht (247 511 Abs. 3 ZPO) angesehen, dass ein Geheimhaltungsin-teresse der Beklagten wegen ihrer st344ndigen Gesch344ftsbeziehungen zu der Verk344uferin zu ber374cksichtigen sei. 8 Zwar kommt es im Rahmen der Beschwer nicht darauf an, ob das Ge-heimhaltungsinteresse materiell-rechtlich dem Auskunftsanspruch entgegen-steht, sondern es gen374gt, wenn sch374tzenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gef344hrdet werden k366nnen. Dies kommt etwa in Be-tracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begr374ndet ist, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen 374ber den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die sch374tzenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gef344hrden k366nnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93, juris Rn. 6). Andererseits hat der Bundesge-richtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, Drittbe-ziehungen stellten keinen aus dem Urteil flie337enden Nachteil dar und h344tten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur f374r den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleicherma337en f374r die Beschwer au337er Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). F374r den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Fol-gendes: 9 aa) Dass auch eine andere Erwerberin einer Wohnung in demselben Ob-jekt, ebenfalls vertreten durch den Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger, die Be-klagten auf Auskunft in Anspruch genommen hat, kann nicht als relevante Ge- 10 - 6 - f344hrdung der Interessen der Beklagten angesehen werden. Beiden Vorg344ngen liegt das Interesse der jeweiligen Erwerber zugrunde, im Nachhinein die Wert-haltigkeit des von ihnen erworbenen Objekts n344her zu pr374fen und daran die Be-ratungs-/Vermittlungsleistung der Beklagten zu messen. Das sind jeweils auf das Streitverh344ltnis bezogene 334berlegungen, die sich in gleich liegenden F344llen zwar in gleicher Weise auswirken m366gen, aber nicht den Schluss darauf zulas-sen, die Kl344ger wollten von der Auskunft 374ber ihr Verh344ltnis zu dem Beklagten hinaus Gebrauch machen. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch keinen Anlass gesehen, wegen einer drohenden Rufsch344digung den Beschwerdewert zu erh366hen. Nach st344ndiger Rechtsprechung bleibt das Interesse des Beklagten, die von der kla-genden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu m374ssen, bei der Wertbemessung au337er Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die f374r den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht ber374hrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87, NJW-RR 1988, 693). Dasselbe gilt f374r Ausf374hrungen in der angefochtenen Entscheidung, aus denen die Beklagten f374r ihr Unternehmen negative Folgewirkungen und eine Sch344digung ihres Rufes herleiten. 11 cc) Schlie337lich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das von den Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht wert-erh366hend ber374cksichtigt hat. Der Best344tigung der Verk344uferin vom 15. April 2010 hat es entnommen, dass die Beklagten und sie 374ber die von ihr gezahlten Provisionen, die sie als Teil des kalkulierten Kaufpreises als ihr Gesch344ftsge-heimnis ansieht, Stillschweigen vereinbart haben, soweit nicht aus rechtlichen Gr374nden eine Offenbarungspflicht besteht. In dem Schreiben wird die zuk374nfti-ge Fortsetzung der gesch344ftlichen Zusammenarbeit an die Einhaltung dieser 12 - 7 - Verpflichtung, und zwar auch f374r den hier in Rede stehenden Vermittlungsvor-gang, gekn374pft. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem nicht entnommen, dass die weitere Zusammenarbeit auch dann gef344hrdet sei, wenn die Beklagten einer ihnen durch Urteil auferlegten Offenbarungspflicht nachkommen. Der Be-klagte zu 1 hat zwar, worauf die Beschwerde hinweist, in einer eidesstattlichen Versicherung vom 16. April 2010 weitergehende Konsequenzen der Verk344uferin geschildert. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die-ses Vorbringen im Hinblick auf die Best344tigung der Verk344uferin nicht als hinrei-chend glaubhaft gemacht angesehen hat; zur Versicherung an Eides statt durfte es den Beklagten zu 1 ohnehin nicht zulassen (247 511 Abs. 3 ZPO). Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 22.10.2009 - 116 C 844/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 10.05.2010 - 8 S 522/09 -
Full & Egal Universal Law Academy