BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 28/11 vom 23. Februar 2012 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 20. April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 1.003,50 Gründe: I. Die Schuldnerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlu s- ses, nachdem auf einseitige Erledigungserklärung de s Gläubiger s die Erled i- gung des diesem Besc hluss zugrunde liegenden Titels festgestellt worde n ist. Der Gläubiger erwirkte am 30. Mai 2008 gegen die Schuldnerin wegen fehlerhafter Angabe eines Impressums im Internet eine Unterlassungsverf ü- gung . Am 26. Juni 2008 stellte de r Gläubiger wegen eines am Vortag begang e- nen Verstoßes der Schuldnerin An trag auf Verhängung eines Ordnungsmittels. Mit Schreiben vom 23. September 2008 gab die Schuldnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Gläubiger "unter Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung ab dem 23.9.2008" annahm. Am 4. Februar 2009 verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 . Nachdem ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde 1 2 - 3 - erfolglos blieb, zahlte d ie Schuldnerin das Ordnungsgeld. Im September 2010 forderte s ie den Gläubige r erfolglos außergerichtlich auf, vollständig auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten , weil der Anspruch inzw i- schen verjährt sei . Die Schuldnerin erhob s o dann Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte de r Gläubiger d en Verfügungsa ntrag für erledigt. Die Schuldnerin schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Mit Urteil vom 21. Dezember 2010 stellte das Landgericht fest, dass der R echtsstreit in der Hauptsache erl e- digt se i. In der Begründung führte es aus, der Antrag sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen, jedoch für die Zeit ab dem 23. September 2008 schon durch die Unterwerfung der Schuldnerin und nach Eintritt der Verjährung auch für den davorliegenden Zeitraum unbegründet geworden. Die Schuldnerin hat die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 4. Februar 2009 begehrt . Ihr Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos gebli e- ben . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Aufhebung santrag weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt: Zwar würden mit Rech tskraft eines nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers ergehenden Erledigungsfeststellungsurteils z u- vor ergangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen gegenstandslos. Die dem Erledigungsfeststellungsurteil innewohnende Entschei dungswirkung rechtfertige indes , den vorliegend ergangenen Ordnungsmittelbeschluss aufrechtzuerha l- ten . Bei einseitiger Erled igungserklärung des Klägers blei be der Rechtsstreit mit dem geänderten Klageziel der Feststellung rechtshängig, ob die Klage tatsäc h- 3 4 5 6 - 4 - lich erledigt sei. Diese Feststellung setze voraus , dass der mit der Klage ge l- tend gemachte Anspruch ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet gewo r- den sei. Sie erfordere also eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs. Anders als im Fall übereinstimmende r Erledigungserklärungen würden dem Schuldner deshalb in der Konstellation des Streitfalls keine Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten. Auch sei der Ordnungsmittelbeschluss schon vor Erledigung der Hauptsache ergangen , also noch während des Bestands der einstweiligen Ve r- fügung als V ollstreckung st itel. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach dem Urteil des Landgerichts im Widerspruchsverfahren steht fest, da ss die einstweilige Verfügung ursprünglich zulässig und begründet war. Sie konnte daher bis zur Erledigung auch Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsmittel s sein (vgl. Sturhahn in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Recht s- schutz, 5. Aufl ., § 890 Rn. 53) . a) Allerdings hat der Senat entschieden, dass im Fall übereinstimmender und uneingeschränkter Erledigungserklärungen ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt und auch d ann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein kann, wenn die Zuwiderhandlung gegen das im Titel ausgesprochene Unterla s- sungsgebot vor dem Zeitpunkt der Erledigung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 342 ff. Euro - Einführungs - rabatt) . Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe liegen indes nicht vor, wenn allein der Gläubiger die Erledigung der Hauptsache erklärt. Während bei übereinstimmender Erledigungserklärung d i e Parteien b e- stimmen können , f ür welche Zeitspanne die Unterlassungsverpflichtung erledigt sein soll und daher insbesondere der Gläubiger seine Erledigungserklärung zeitlich beschränken kann , bleibt die Entscheidung dieser Frage im Fall einse i- 7 8 9 - 5 - tiger Erledigung dem Gericht vorbehalten. A nders als bei übereinstimmender Erledigung wird die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung in de m dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüft. Es ergeht eine materielle En t- scheidung über den Streitgegenstand. D em Schuldner werden auch keine Ve r- teidigungsmöglichkeiten abgeschnitten, wie es insbesondere der Fall wäre, wenn eine ohne Anhörung des Gegners ergangene Beschlussverfügung auch nach übereinstimmenden und uneingeschränkten Erledigungserklärungen noch Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein könnte (vgl. BGHZ 156, 335, 343 Euro - Ein führungsrabatt). b) Wird nach einseitiger Erledigungserklärung die Erledigung gerichtlich festgestellt, ist die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung weder gänzlich aufgehoben noch ohne gerichtlic he Entscheidung for tgefallen. Es ist deshalb mit § 775 Nr. 1, § 776 ZPO vereinbar und geboten, dass Vollstreckungsma ß- nahmen, die vor der Erledigung wegen zuvor begangener Verstöße getroffen wurden, aufrechterhalten bleiben. c ) Wegen des vom Fall über einstimmender Erledigungserklärungen grundlegend abweichenden Verfahrenscharakters nach einseitiger Erled i- gungserklärung kommt es nicht darauf an, ob die Vertreterin des Gläubigers in der mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren am 23. November 2010 d as Verfahren insgesamt oder nur mit Wirkung ab dem 23. September 2009 für erledigt erklärt hat. E ntgegen der Rechtsbeschwerdebegründung sind deshalb auch die dazu angestellten Erwägungen des Landgerichts in den Entsche i- dungsgründen seines Urteils im Verfüg ungsverfahren unerheblich . d ) Die Rechtsbeschwerde führt zwar zutreffend aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts im vorliegenden Zusammenhang weder der Umstand, dass der Schuldner das Ordnungsgeld bereits gezahlt hat (KG NJW - RR 2000, 1523; OLG Köln GRUR 1992 , 476, 477 f.) noch der Repression s- zweck der Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidungserhebliche G e- 10 11 12 - 6 - sichtspunkte sind. Auf die entsprechenden Erwägungen des Beschwerdeg e- richts kommt es jedoch nicht an, weil sich seine Entscheidung bereits aus den dargelegten Gründen als richtig erweist. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 416 O 161/08 BV - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 W 30/11 -
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