BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 28/14 vom 17. November 20 15 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Z PO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 Der (Zuständigkeits - oder Rechtsmittel - )Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erte i lung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu s chätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14 - LG München I AG München - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Novem ber 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landge richts München I vom 10. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird au f Gründe: I. Die Klägerin ist über eine Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu Die Beklagte zu 2 ist die geschäftsführende Kommanditistin des Fonds. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, ihr die Namen und Adressen ihrer Mitg e- sellschafter einschließlich der Treugeber - Kommanditisten mitzuteilen. Während des Prozesses hat sie die Klage auf die Beklagte zu 3, die Treuhandkommand i- tistin, erweitert. Zur B egründung hat sie vorgetragen, sie wolle sich mit ihren 1 - 3 - Mitgesellschaftern über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Gesellschaft beraten. In der Klageschrif e- gehren beziffert, da für den Streitwert allein der Zeit - und Kostenaufwand für die Auskunft maßgeblich sei. Das Amtsgerich t hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen mit der Begründung, ihre Beschwer übe r- sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewä h- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten de n Z u- gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - II ZB 15/13, ZIP 2015, 424 Rn. 5 mwN). II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Berufung sei nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert 2 3 4 5 6 - 4 - solle nach dem Vortrag der Klägerin der Vorbereitung der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte dienen. F ür dieses Interesse gebe es keinen festen Wert. Die Klägerin habe in der ersten Instanz angegeben, dass die Auskunft für sie 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. a) Der (Zustän digkeits - oder Rechtsmittel - ) Streitwert einer Auskunftskl a- ge richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nac h freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft b e- nötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, w o- bei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellu n- gen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs g e- macht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des A n- spruchs zu bemessen, dessen Du rchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - III ZB 75/13, juris Rn. 9 mwN). Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Klägerin habe in der Klageschrift d en wirtschaftlichen Wert, den die begehrte Auskunft für sie habe, hat in der Klageschrift - offenbar aufgrund einer falschen Rechtsansicht - den Aufwand, der mit der Auskunft fü e- klagter geschätzt. Auf diesen Aufwand kommt es aber nur an, wenn der Au s- 7 8 9 - 5 - kunftsklage stattgegeben wird und die beklagte Partei dagegen Berufung einl e- gen will. b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist au ch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht di e- sen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln (Alth ammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 511 Rn. 40). Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat in der Klagebegründung vorgetragen, es gehe ihr bei der Auskunft um die Möglichkeit, sich mit ihren Mitgesellschaftern im Rahmen einer einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Gesellschaft zu beraten. In der Berufun gsbegründung heißt es, das wirtschaftliche Interesse an der begeh r- ten Auskunft richte sich nach der Bedeutung des Anspruchs, dessen Vorbere i- tung die Auskunft d iene, und werde typischerweise mit einem Bruchteil dieses Anspruchs beziffert. Den gleichen Vortrag hat die Klägerin in ihrer Stellun g- nahme zu dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gehalten. Die Bekla g- ten haben sich dazu nicht geäußert. Bei dieser Sachlage kann der Wert des Beschwerdegegenstandes nach werden. Der von der Klägerin begehrten Auskunft liegt zwar kein Leistungsa n- 10 11 12 13 - 6 - spruch zugrunde, sondern die Ausübung ihrer Ges ellschafterrechte. Das ändert an der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes aber nichts. Der Wert der Gesellschafterrechte und der darauf bezogenen Auskunft ist durch zwei Schätzungen zu bestimmen. Dabei erscheint es jedenfalls nicht von vor n- herei n unzutreffend, bei der ersten Schätzung auf den Wert der Einlage abz u- stellen und im Rahmen der zweiten Schätzung für die Auskunft einen Bruchteil davon anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt es nicht entscheidend darauf a n, welchen Wert die Beteiligung der Kl ä- gerin an dem "notleidend gewordenen Fonds" bei Einlegung der Berufung noch hatte. Den aktuellen Wert ihrer Beteiligung wird die Klägerin im Zweifel nicht zuverlässig abschätzen können, während das für die Beklagten de utlich einf a- cher möglich wäre. Diese haben sich aber im Berufungsverfahren nicht zu dem Wert geäußert. Im Übrigen verfolgt die Klägerin mit ihren Bemühungen das Ziel, die wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft zu beseitigen. Ob das Aussicht auf Erfolg hat, ist für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes ohne B e- deutung. - 7 - 3. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Wert des Beschwerdegegenstandes unt er Beachtung der dargelegten Grundsätze erneut zu bestimmen und gegebenenfalls dem Berufungsverfahren Fortgang zu geben. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG München , Entscheidung vom 07.01.2014 - 213 C 26586/13 - LG München I, En tscheidung vom 10.11.2014 - 32 S 2792/14 - 14
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