BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28 /15 vom 25. Juni 2015 in dem Kostenansatzverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe : Das Rechtsmit tel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenau s- spruch beruht darauf, dass die gesetzlich besti mmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist dah er kostenpflichtig (BGH, Beschlü ss e vom 1 2 - 3 - 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils veröffentlicht bei j uris). Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz : OLG Celle, Entscheidung vom 06.03.2015 - 2 W 63/15 -
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