ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB28.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 28/16 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 66 Abs. 1 a) Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der G e- sellschafter regelmäßig kein rechtliche s Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. b) Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils sel b ständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage o- der allein zur Wider klage möglich. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 28/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts vom 22. März 2016 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird a uf 25.000 Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 25.000 Société Civile Immobilière (folgend SCI) . Die Klägerin zu 26 ist eine von in sg e- samt über 30 Klägerinnen und Kläger n , die gegen die Beklagten Schadense r- satzansprüche wegen der angeblichen Verletzung anwaltlicher Pflichten eing e- klagt haben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2015 ihren Beitritt zum Rech tsstreit auf Seiten der Klägerin zu 26 und im Hinblick auf die Klage erklärt. Die Beklagten und die Kläger haben die Zurückweisung der Nebeninterventi on beantragt. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat mit Zwischenurteil die Nebenintervention zugela s- sen. Die hiergegen von den Klägern und Beklagten eingelegte sofortige B e- schwerde hat Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat das Zwischenurteil a b- geändert und die Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin zurückg e- wiesen. Im Ausgangsverfahren haben die Beklagten Wide rklage gegen die Kl ä- ger wegen angeblicher Schadensersatzansprüche erhoben . Die Widerklage ist nach der Entscheidung des Landgerichts über die Zulassung der Nebeninte r- vention zur Klage und vor der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts eing e- reicht worden . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Nebenintervenientin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entsche i- dung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat ein rechtliches Interesse der Rechtsb e- schwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zur Klage der Klägerin zu 26 verneint. Sie sei zwar Gesellschafterin der Klägerin zu 26, einer französ i- schen SCI. Ihr Interesse , am Aktivprozess der Gesell schaft teilzunehmen , b e- steh e allerdings nur in wirtschaftlicher Hinsicht, da der Ausgang des Prozesses nur den Wert ihres Gesellschaftsanteils beeinflussen k önne . Die Nebeninterv e- nientin verfolg e deswegen kein rechtliches Interesse. Eine abweichende Beu r- teilung sei auch nicht aus de m Umstand gerechtfertigt, dass es sich vorliegend um einen Aktivprozess einer französischen SCI handele . Es sei nicht geltend 3 4 5 6 7 8 - 4 - gemacht worden, dass die Klägerin als Gesellschafterin den streitgegenständl i- chen Ansp ruch auch selbst einklagen könnt e. Es liege auch weder ein Fall der Rechtskraft erstreck ung vor , noch habe das Urteil im Ausgangsverfahren eine Gestaltungs wirkung für die Rechtsbeschwerdeführerin . Dass die Rechtsb e- schwerdeführerin im Falle des Unterliegens der Klägerin zu 26 gegebenenfalls als Gesell schafterin für die von der Klägerin zu 26 zu tragenden Prozesskosten haften müsse, rechtfertige es nicht, ein rechtliches Interesse am Beitritt zu m Hauptprozess anzunehmen. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu R echt hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse am Beitritt der Rechtsbeschwerdeführerin zur Klage der Klägerin zu 26 gemäß § 66 Abs. 1 ZPO verneint. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesel l- schafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Be i tritt zum Recht s streit. a) Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 17. Januar 2006 X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 18. November 2015 VII ZB 2/15, WM 2016, 5 32 Rn. 11 ). Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gege n- stand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entsche i- dung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittel bar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch eines Nebeninte r- venienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen 9 10 - 5 - einer Partei zu erk lären vermag (BGH, Beschluss vom 10. Fe bruar 2011 I ZB 63/09, NJW - RR 2011, 907 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2006 II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 Rn. 8, 12; Beschluss vom 18. November 2015 VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11). Ein rechtliches Interes se für den Gesellschafter am Beitritt zu einem g e- gen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 Abs. 2 HGB anerkannt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 VIII ZR 147/72, BGHZ 62, 131, 133 ; RG , JW 1911, 817; OLG Hamburg , ZIP 1988, 663; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 71; MünchKommZPO/Sch ultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 9; Jac oby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 12, 29). Bei Zahlungsklagen der Gesel l- schaft gegen Nichtge sellschafter ist dagegen ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantieme n von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafte r einer Aktiengesellschaft au f- grund der verbesserten Vermögenssituation der G esellschaft höhere Divide n- den zu erhalten , ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches ( vgl. RGZ 83, 182, 184; OLG Rostock, OLGR 2002, 423, 424; OLG Schleswig, ZIP 1999, 17 60, 1761; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 73; Münc h- KommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 17; a.A. Henckel, Parteilehre und Strei t- gegenstand im Zivilprozess, 1961, S. 145; Gummert in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. A ufl., § 19 Rn. 37; Neubauer/Herchen in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 70 Rn. 10). b) Im vorliegenden Fall liegt das Interesse der Rechtsbeschwerdeführerin darin, durch den Erfolg der Klage der Klägerin zu 26 deren Vermöge nssituation zu verbessern, um den Wert ihres Geschäftsanteils an der Klägerin zu 26 zu 11 12 - 6 - erhöhen . Das ist ein rein wirtschaftliches Interesse und kein die Nebeninterve n- tion nach § 66 Abs. 1 ZPO rechtfertigendes rechtliches Interesse. c) Eine abweichende B eurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 26 eine französische SCI is t, deren Gesellschafterin die Rechtsbeschwerdeführerin ist. Auch die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass die Klägerin zu 26 nach dem maßgeblichen französ ischen Recht über ein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt und d ie Gesellschafter ledig lich einen Geschäftsanteil halten (Part Sociale; Ferred/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, Bd. 2, 2. Aufl., 2 L 129; Melche rs , BWNotZ 2000, 58 , 60). Das Int e- res se der Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschafterin einer SCI ist nur rein wirt schaftlich. d ) Der rechtlichen Nachprüfung stand hält ebenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das rechtliche Interesse für die Nebenintervenientin nicht dadur ch begründet werden kann, dass im Fall eines Unterliegens der Kl ä- gerin zu 26 im Klageverfahren ein Kostenerstattungsanspruch für die Beklagten entstehen kann, für den die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesellschafterin der Klägerin zu 26 akzessorisch haften müsste. Das rechtliche Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO muss sich aus der Entscheidung in der Hauptsache erg e- ben. Das Interesse zur Vermeidung einer ungünstigen Kostenentscheidung zu Lasten der Hauptpartei genügt nicht. Es darf nicht erst durch den R echtsstreit geschaffen werden, in dem der Beitritt erfolgen soll (Mansel in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 41; Ja c oby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 21; Wi e ser, Das rechtliche Interesse des Nebeninterve nienten, 1962, S. 40; vgl. auch RGZ 1 69, 50, 51 f.). 13 14 - 7 - e ) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass die einzelnen Gesellschafter einer personalisiert strukturierten Gesellschaft etwa einer OHG oder KG als V erletzte eine r Untreuehandlung anzusehen seien und ihnen de s- wegen n ach § 406e Abs. 1 StPO auch ein Akteneinsichtsrecht zusteh e . Die Frage der Auslegung des Straftatbestandes de r Untreue nach § 266 StGB und ein daraus im Strafverfahren folgendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e Abs. 1 StPO ist nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis ein e s rechtlichen Int e- resse s gemäß § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen des Rechtsstreits der Gesel l- schaft gegenüber einem Nichtgesellschafter im Hinblick auf eine Schadense r- satzforderung . Dass der Gesellschafter insoweit ein wirtschaftliches Interesse hat, steht außer Frage und nicht im Gegensatz zur Auslegung des Untreueta t- bestandes des Strafgesetzbuches (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 Rn. 10, 19), begründet aber aus sich heraus kein Recht zum Beitritt nach § 66 Abs. 1 ZPO. f) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesg e- richt habe die Widerklage der Beklagten nicht berücksichtigt. Die Rechtsb e- schwerde meint zu Unrecht, es bestehe ein rechtliches Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit, weil insoweit ein Passivprozess der Klägerin zu 26 als B e- klagte der Widerklage vorliege und die Rechtsbeschwerdeführerin als Gesel l- schafterin der Klägerin zu 26 bei deren Unterliegen ak zessorisch hafte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nebenintervenien tin ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 26 im Hinblick auf die Widerkl a- ge hat. Der Beitritt zur Widerklage auf Seiten der Klägerin zu 26 als Widerb e- klagte ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Zum Zeitpunkt der B eitrittserklärung der Rechtsbeschwerdeführerin und der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention durch das Landgericht war die Widerkl a- 15 16 17 - 8 - ge noch nicht erhoben. Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts und damit auch des Beschwerdeverfahren s war damit allein die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention zur Klage der Klägerin zu 26. Demen t- sprechend ist auch das Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Zulassungsentscheidung des Beitritts der Nebenintervenientin zur Kl age der Klägerin zu 26 beschränkt. Auch wenn ein Beitritt zur Widerklage der Rechtsbeschwerdeführerin möglich ist, folgt daraus nicht, dass deswegen die Nebenintervention im Hi n- blick auf die Klage zulässig wird. Vielmehr ist die Zulässigkeit eines Beit ritts zu Klage und Widerklage jeweils selbständig zu prüfen. Bei Klage und Widerklage handelt es sich um zwei selbständige Prozesse, die Kraft eines Parteiaktes zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren verbunden sind (Roth in Stein/J onas, ZPO, 23. Aufl., § 33 Rn. 1; MünchKommZPO/ Patzina, 5. Aufl., § 33 Rn. 8). Ein Beitritt ist nicht nur unteilbar zu allen im Pr o- zess anhängigen, sondern vielmehr auch möglich zu einzelnen Streitgege n- ständen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 V ZR 2 04/57, BGHZ 31, 144, 146; MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 20; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 66 Rn. 11). Dies gilt auch im Fall von Klage und Widerklage 18 - 9 - (Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 81; vgl. auch RG, Warneye r Rechtsprechung 1919, 31 f.; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 15). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2015 - 327 O 334/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2016 - 14 W 64/15 -
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