BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 29/01 vom20. März 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 05 456.3 Nachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Euro-BillyGeschmMG § 7 Abs. 2Dem Schutz eines Musters oder Modells, das die dekorative Abbildung gesetz-licher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: Abbildung einer Ein-Euro-Münze in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger), stehen weder§ 7 Abs. 2 GeschmMG noch die Vorschriften der Medaillenverordnung entge-gen.BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 29/01 - Bundespatentgericht - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-stischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Ok-tober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent-und Markenamts zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der Anmelder begehrt mit seiner am 9. Juni 1999 eingereichten Sam-melanmeldung die Eintragung von zwei Mustern mit der Bezeichnung "Euro-Billy" in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind Phantasiefiguren,in deren Korpus, wie nachfolgend wiedergegeben, die Abbildung der Vorder-seite einer Ein-Euro-Münze eingefügt ist: - 4 - Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat dieEintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster unddie Verbreitung einer Nachbildung würden gegen die öffentliche Ordnung ver-stoßen. - 5 -Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- undMarkenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bun-despatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten undhat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- undMarkenamts (Musterregister) aufgehoben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident desDeutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG fürnicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt nochdie Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigtenGeltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen dasInverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehendenAbbildungen von Ein-Euro-Münzen bestünden keine Bedenken. - 6 -Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie einVergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Markewegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidungder Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen andererUnternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichenfür geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verboteiner Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-grundsatz auf Muster übertragen.Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlichmißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilendengesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatlicheHoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die Einbringung der Ein-Euro-Münze ineinen Gebrauchsgegenstand für Werbezwecke keine mißbräuchliche gesetz-widrige Verwendung dar.Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen undMarken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Art. 4 Nr. 1des Dritten Euro-Einführungsgesetzes, sei nicht einschlägig.III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. DieBeurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge- - 7 -schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nichtentgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichungdes Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen dieöffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Musterdie Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragendenGrundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davonkann bei einer Einfügung gesetzlicher Zahlungsmittel in Gebrauchsgegenstän-de für Werbezwecke (hier: in eine Phantasiefigur und in einen Schlüsselanhän-ger) nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen Verstoß gegen die öffent-liche Ordnung erst begründende Umstände.2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-zubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichenvon der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-schiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-zes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar. - 8 -a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8Rdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählt auch die Ein-Euro-Münze(vgl. Art. 2 § 1 des Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschrif-ten infolge der Einführung des Euro-Bargeldes, BGBl. I 1999 S. 2402).b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßtjedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7Abs. 2 GeschmMG.§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. hder Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. NachArt. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, dieEintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarkenzurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubthaben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzungstaatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Markedie Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzenund die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeich-neten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsüberein-kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6terAbs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen voneiner gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßi-ge Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines - 9 -unbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Ge-brauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl.auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfallsnicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder ge-werblichen Verwertung entzogen.Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechtsund Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot derEintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragungstaatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mitdem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daßStatussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlichgeschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetzeigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sonderngewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Mustersoder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26). - 10 -3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischenstaatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einenVerstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittelrechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. DasBundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutretenweiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern undModellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umständevorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung(Einfügung einer Abbildung einer Ein-Euro-Münze in Gebrauchsgegenständefür Werbezwecke) keine besonderen Umstände, die die Annahme eines Ver-stoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten.4. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Ausführungen des Bun-despatentgerichts zu einem Verstoß gegen die Verordnung über die Herstellungund den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. IS. 3520, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Med-VO vom 27.8.2001, BGBl. I S. 2286) wendet, hat sie damit ebenfalls keinenErfolg. - 11 -Die Vorschriften dieser Verordnung stehen der Schutzfähigkeit der Mu-ster nicht entgegen, weil vorliegend nicht der Schutz für eine Medaille bean-sprucht wird. Zudem sind Gestaltungen denkbar, die den gesetzlichen Vor-schriften genügen (vgl. insoweit Nirk/Kurtze aaO § 7 Rdn. 17; vgl. auch BGH,Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung).Die Modelle können entsprechend § 4 Abs. 3 i.V. mit § 2, § 3 MedVO gestaltetwerden und verstoßen dann nicht gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten desDeutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.UllmannStarckBornkammBüscherSchaffert
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