BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom12. Dezember 2002I ZB 29/02 in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mitihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwarpostulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch an-fallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentspre-chende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann,wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tä-tig war.BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 I ZB 29/02 OLG KarlsruheLG Karlsruhe - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-berg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 83,18 e-setzt.Gründe: I.Die bis Juli 2000 in Pfinztal-Söllingen im Landgerichtsbezirk Karlsruheund danach in Eisenach ansässige Beklagte wurde vor dem Landgericht Karlsruhemit Klage vom 5. Januar 2000 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit ihrerVertretung beauftragte sie die Rechtsanwälte einer u.a. in Stuttgart ansässigenüberörtlichen Sozietät, die sie ständig vertreten und auch in dieser Sache bereitsaußergerichtlich für sie tätig geworden waren. Die beiden Verhandlungsterminevor dem Landgericht Karlsruhe nahm für sie ein Stuttgarter Rechtsanwalt dieserSozietät wahr, der beim Landgericht Karlsruhe nicht zugelassen ist. Nach demrechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat die Klägerin die Kosten desRechtsstreits zu tragen. - 3 -Die Beklagte hat u.a. die Festsetzung folgender Kosten für die Wahrneh-mung der beiden Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe durch ihreProzeßbevollmächtigten begehrt:Termin vom 18.10.2000:Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM)73,84 DMParkgebühren gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO8,00 DMAbwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO60,00 DMTermin vom 2.5.2001:Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM)73,84 DMAbwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO 30,00 DM Summe245,68 DMHiervon hat das Landgericht lediglich einen Betrag in Höhe von 42,44 n83 DM) zuerkannt. Dies entspricht den Kosten, die der Beklagten im Falle der Be-auftragung eines Karlsruher Rechtsanwalts für eine Informationsreise entstandenwären (Fahrtkosten: 20 km × 0,40 DM/km + Verdienstausfall: 3 St. × 25 DM/St.).Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück-gewiesen.Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlichder nicht zuerkannten Reisekosten in Höhe von 83,18 n 162,68 DM) nebst Zin-sen weiterverfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1.Das Beschwerdegericht hat die Mehrkosten, die im Streitfall durch dieBeauftragung eines Stuttgarter statt eines Karlsruher Rechtsanwalts entstandensind, als nicht erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Auch wenn seit dem 1. Januar 2000 nach § 78 Abs. 1 ZPO jeder bei einem Land- - 4 -gericht zugelassene Rechtsanwalt bei jedem anderen Landgericht postulationsfä-hig sei, seien nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechts-verteidigung notwendig gewesen seien. Denn die Erweiterung des örtlichen Tätig-keitsbereichs der Rechtsanwälte habe nichts daran geändert, daß Prozeßkostennach § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur im Rahmen des Notwendigen zu erstat-ten seien. Die Zuziehung eines in Stuttgart ansässigen statt eines KarlsruherRechtsanwalts sei in diesem Sinne nicht notwendig gewesen. Daran ändere auchder Umstand nichts, daß die mit der Prozeßvertretung beauftragten Rechtsanwälteschon außergerichtlich für die Beklagte tätig gewesen seien.2.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.a)Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt al-lein davon ab, ob es für die Beklagte notwendig war, einen Rechtsanwalt mit derProzeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern inStuttgart ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestimmung des§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der die Reisekosten des beim Prozeßgericht zuge-lassenen, aber nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts gene-rell nicht zu erstatten sind, findet im Streitfall entgegen einer in der Rechtspre-chung und im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2001,96, 97; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001, 1002; Musielak/Wolst, ZPO,3. Aufl., § 91 Rdn. 18; Bischof, MDR 2000, 1357, 1359) keine Anwendung. Wieder Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02, Um-druck S. 7 ff.) entschieden hat, steht der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ei-ner unmittelbaren Anwendung, das Fehlen einer Regelungslücke einer entspre-chenden Anwendung entgegen.b)Für die Frage, ob die Zuziehung eines nicht beim Prozeßgericht zugelas-senen Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO als zur - 5 -zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig an-zusehen ist, sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Der Streitfall zeichnetsich dadurch aus, daß die Beklagte im eigenen Gerichtsstand in Karlsruhe ver-klagt worden ist, mit ihrer Vertretung jedoch einen auswärtigen Rechtsanwalt be-auftragt hat, der zwar vor dem Landgericht Karlsruhe auftreten konnte (§ 78 Abs. 1ZPO), dort aber nicht zugelassen war. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, indenen eine Partei bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, mit ihrerVertretung jedoch einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwaltbeauftragt. Die dritte Kategorie betrifft die Fälle, in denen eine Partei bei einemauswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird und mit ihrer Vertretung einenRechtsanwalt beauftragt, der an einem dritten Ort also weder am Wohn- oderGeschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts ansässig ist.Für die zweite Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden,daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-sässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung notwendig ist (Beschl. v. 16.10.2002 VIII ZB 30/02, Um-druck S. 10 ff.). Diese Entscheidung sagt indessen nichts darüber aus, ob regel-mäßig auch die Beauftragung eines auswärtigen, also nicht am Wohn- oder Ge-schäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts als notwendig angesehen werdenkann. Diese Frage ist jedenfalls für die hier allein zu entscheidende erste Konstel-lation zu verneinen, in der die Partei wie vorliegend im eigenen Gerichtsstandklagt oder verklagt wird (ebenso OLG Frankfurt a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302;OLG Koblenz JurBüro 2002, 202).aa)Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsver-teidigungsmaßnahme notwendig ist i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO,ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn,der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, - 6 -steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezujedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer be-stimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstattensind oder )Als Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß eine vernünftige,kostenbewußte Partei, die im Anwaltsprozeß am eigenen Sitz klagen möchte oderam eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechts-anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Be-auftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oderGeschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme derRechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschl. v.16.10.2002 VIII ZB 30/02, Umdruck S. 10 f.). Dies ist ausgesprochen worden fürdiejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagenmöchte oder verklagt wird, gilt aber um so mehr für eine Partei, die einen Prozeßim eigenen Gerichtsstand führen möchte oder führen muß. Die Beauftragung ei-nes beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in allerRegel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf dieeinfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und B)Von der Regel, daß im allgemeinen allein die Beauftragung eines beimProzeßgericht zugelassenen, in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalts not-wendig ist, kann es Ausnahmen geben. Im Streitfall liegt eine solche Ausnahmeaber nicht vor.Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheintdann als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht - 7 -beauftragt werden kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 27; Zöl-ler/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort Reisekosten des Anwaltsm.w.N.). Dagegen rechtfertigt der Umstand, daß die Partei ständig mit dem beauf-tragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, kein Abweichen von derRegel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einschätzung der Notwendigkeitin diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichenReisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauensbeauftragen kann. Doch muß sie in diesem Fall bereit sein, diese Zusatzkostenauch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozeßkosten auferlegt wordensind.Der Umstand, daß der mit der Prozeßvertretung beauftragte auswärtigeRechtsanwalt bereits für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätigwar, stellt ebenfalls keinen Grund dar, von der beschriebenen Regel abzuweichen(a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998; NJW-RR 2001, 998, 999). Zwar ist derRechtsbeschwerde einzuräumen, daß es im allgemeinen immer dann, wenn be-reits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechts-anwalt auch mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Denn die bereits entstan-dene Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auf die im gerichtli-chen Verfahren entstehende Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ange-rechnet (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), während bei Beauftragung eines anderenAnwalts beide Gebühren nebeneinander geschuldet werden. Doch ist für die Fra-ge, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmenotwendig ist, nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtigeRechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sichaus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessualeinen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. OLG Frankfurta.M. OLG-Rep 2000, 301, 302). Im übrigen ist für die Frage der Notwendigkeit be- - 8 -stimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen auch auf dieSicht der Gegenseite abzustellen, die diese Kosten ganz oder teilweise zu tragenhat. Aus deren Sicht gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung einesauswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Anwalts, weil diese Kostennicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstat-tungsfähig sind.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammSchaffert
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