BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 29/02 vom27. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal vom 18. März 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage auf Zahlungvon 17.847,28 nr DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem18. August 2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtungbewilligt.Der Antragstellerin wird im vorbeschriebenen Umfang für dieVerfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeß-kostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird insoweitRechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.Die weitergehenden Rechtsmittel und die weitergehenden Anträ-ge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewie-sen.Eine Gebühr ist nicht zu erheben. - 3 - - 4 -Gründe I.Im Januar 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog derH. & F. bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "K. & P. . Steuerberatung. Wirtschaftsprüfer" vom 22. Januar2001 beigefügt, in dem es unter anderem hieß:"Benachrichtigung über die Vergabe von DM 35.000,-/DM 34.906,25, für Frau W. S. ...Sehr geehrte Frau S. ,hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Sie auszahlungsberechtigt sind. Um Ihren Betrag ordnungsgemäß auszahlen zu können, benöti-gen wir umgehend das auf der beiliegenden offiziellen Computer-Bestätigung befindliche Abruf-Siegel ... als Bestätigung Ihrerseits zurück ..." In einem weiteren, der Antragstellerin mitübersandten Schriftstück ohneDatum und Briefkopf, auf dem ein Fernseher abgebildet war, stand:"Dieses Gerät kann schon bald Ihnen gehören!Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder 4390,- DM in bar ..."Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben sei eine Gewinnzu-sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der H. & F. bv. um eine Briefkastenfirma der Antragstellerin handele, müsse letztere denPreis leisten. - 5 -Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von39.296,25 DM (= 34.906,25 DM + 4.390 DM) nebst Zinsen gegen die Antrags-gegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben dieProzeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter;sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwer-de.II.1.Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung desRechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solcheFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Der Antragstellerin ist fürdie beabsichtigte Klage auf Zahlung von 17.847,28 r DM) nebst - 6 -Zinsen Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577Abs. 5 ZPO); der weitergehende Antrag ist unbegründet.a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfeversagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versendereines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei derAntragsgegnerin der Fall gewesen sei.Hinsichtlich des Teilbetrages von 4.390 DM liege nicht einmal eine Ge-winnzusage vor.b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-fung nicht in allen Punkten stand.aa) Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint,soweit die beabsichtigte Klage auf die "Benachrichtigung über die Vergabe vonDM 35.000,-/DM 34.906,25" vom 22. Januar 2001 gestützt und Zahlung von17.847,28 nr DM) nebst Zinsen verlangt wird.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von derBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung derErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß- - 7 -kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschlußvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln undzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dortnach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu ) Die in Aussicht genommene Klage bietet hingegen keine Aussichtauf Erfolg, soweit sie auf Zahlung von 4.390 DM (nebst Zinsen) gerichtet ist.Insoweit hat das Oberlandesgericht - unbeanstandet von der Rechtsbeschwer-de - festgestellt, daß in der Ankündigung "Dieses Gerät kann schon bald Ihnengehören! Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder 4390,- DM in bar." wedereine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gesehenwerden kann. Auf die vorbeschriebene grundsätzliche Frage kommt es hiernicht ) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringenkann. - 8 - - 9 -III.Der Antragstellerin ist, weil sie nach seinen persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-rechtszug nicht aufbringen kann, im selben Umfang wie für die beabsichtigteKlage Prozeßkostenhilfe für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen.Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfenicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen (vgl. Senats-beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, Umdruck S. 5 f).RinneStreckSchlickKapsaGalke
Full & Egal Universal Law Academy