BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 29/03 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. Oktober2003beschlossen:Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung derKostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2003 wird zu-rückgewiesen.Gründe: I.Der Antragsteller hat am 17. April 2003 Rechtsbeschwerde gegen denBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingelegt, durch den derAntrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19. April 2002 unddes Kostenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen wordenist. Am 30. Juni 2003 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde zurückge-nommen.Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnungvom 4. Juli 2003 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsko-stengesetz (GKG) einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde-gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers; er meint, we- - 3 -gen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde entfalle die Gebühr, sei sie zumin-dest auf einen Satz von 0,5 zu ermäßigen.II.Die Erinnerung ist unbegründet.Der Kostenansatz ergibt sich aus Nr. 1921 i.V.m. Abschnitt VI 3 des Ko-stenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).Dort ist für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Aufhe-bung eines Schiedsspruchs ein Satz der Gebühr von 2,0 bestimmt. Der Wegfalloder eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurücknahme der Rechts-beschwerde ist nicht vorgesehen. Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses bestimmt[ebenso wie Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Ver-fahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003, KV 1630-1638 Rn. 16;Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neure-gelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 70 zu Nr. 1905 E)]eine vom Verfahrensergebnis unabhängige Gebühr (vgl. Hartmann, Kostenge-setze 32. Aufl. 2003 KV 1921 Rn. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl.2001 KV 1921 Rn. 70). Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entspre-chender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Ko-stenverzeichnisses) zu beheben wäre (Senatsbeschl. v. 25. April 2002 - III ZB2/02 - SchiedsVZ 2003, 43 mit Anmerkung Schumacher). Es besteht nicht, wieder Antragsteller meint, für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerdein schiedsrichterlichen Verfahren eine Regelungslücke, die im Wege einer Ge-samtanalogie zu anderen Ermäßigungsvorschriften zu schließen wäre. - 4 -Einem solchen Analogieschluß steht die Gesetzessystematik entgegen.Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren - abgesehen von den in den Ab-schnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden - sind in Abschnitt IX desKostenverzeichnisses eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber hat zu den ein-zelnen Beschwerdeverfahren, nämlich Beschwerden betreffend die Vollstreck-barerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren (Abschnitt IX 1),betreffend das schiedsrichterliche Verfahren (Abschnitt IX 2), betreffend dasvereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (Abschnitt IX 3), be-treffend das Verfahren des gewerblichen Rechtschutzes (Abschnitt IX 4) undsonstige Beschwerden (Abschnitt IX 5), differenzierende Kostenbestimmungenerlassen. Die Regelungen sind im Hinblick auf die Art und die Höhe der Ge-bühren aufgefächert. Teils sind streitwertabhängige Gebühren (Satz der Ge-bühr), teils feste Gebühren (Gebührenbetrag) vorgesehen. Die Gebühren wer-denin bestimmten Beschwerdeverfahren nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerdeverworfen oder zurückgewiesen wird (Entscheidungsgebühren, vgl.Nr. 1953-1957 des Kostenverzeichnisses). In anderen Beschwerdeverfahren- wie im schiedsrichterlichen Verfahren - handelt es sich um Verfahrensgebüh-ren, die mit der Einlegung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Ausgangdes Beschwerdeverfahrens, also auch im Fall der Zurücknahme der Beschwer-de, entstehen (vgl. Nr. 1911-1952 des Kostenverzeichnisses; Hartmann aaOKV 1914 Rn. 1, KV 1921 Rn. 1, KV 1931 Rn. 1, KV 1932 Rn. 1, KV 1951Rn. 14, 17, 21, KV 1952-1955 Rn. 1; Markl/Meyer aaO KV 1911-1914 Rn. 66,KV 1921 Rn. 70, KV 1931 Rn. 71, KV 1932 Rn. 72, KV 1941-1951 Rn. 75, 77,80 f, siehe auch KV 1952-1953 Rn. 86). Diese auf die Art und die Bedeutungdes jeweiligen Beschwerdeverfahrens abgestimmten Regelungen im - 5 -IX. Abschnitt des Kostenverzeichnisses können nicht durch die analoge An-wendung von Kostenvorschriften unterlaufen werden, die Kosten andererRechtsbehelfe betreffen.Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben. DieGebühr nach Nr. 1921 bezweckt - ebenso wie diejenigen nach Nr. 1630-1638des Kostenverzeichnisses -, daß die notwendige Einarbeitung des staatlichenGerichts in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Schiedsverfahrensangemessen abgegolten wird (vgl. Markl/Meyer aaO KV 1630-1638 Rn. 36).Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann bei der gebotenen pauschalieren-den Betrachtung nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder als Verstoß gegendas Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) beanstandet werden.III.Mit der Zurückweisung der Erinnerung wird der Antrag, die aufschieben-de Wirkung der Erinnerung anzuordnen, gegenstandslos.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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