BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 29/05 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 66, 71 Abs. 1; AktG 247247 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005) a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Kl344gerseite beitretende Aktion344r sein nach 247 66 ZPO erforderliches Interventionsinteres-se am Obsiegen der unterst374tzten Partei schon allein damit begr374nden, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gem344337 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegen374ber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrit344t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erkl344rten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungskl344gers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschr344nkungen i.S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend 247247 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a.F. noch - im Wege "unechter R374ckwir-kung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingef374hrten Ne-beninterventionsfrist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05 - OLG Frankfurt a. Main LG Frankfurt a. Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 aufgehoben und das die Nebeninter-vention zur374ckweisende Zwischenurteil der 6. Kammer f374r Han-delssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 unter Einschluss der diesbez374glichen Kostenentscheidung abge-344ndert. Der Nebenintervenient wird hinsichtlich der Klage des Kl344gers zu 3 zugelassen. Die Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 75.000,00 200 Gr374nde: I. Die drei Kl344ger und der Nebenintervenient sind Aktion344re der Beklag-ten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Kl344ger vom Versammlungsleiter gem344337 247 59 Wp334G wegen angebli-cher Verst366337e gegen 247247 35, 30 Wp334G nicht zugelassen wurden. Der Nebenin- 1 - 3 - tervenient wirkte an den Beschl374ssen der Hauptversammlung mit, erkl344rte je-doch dagegen keinen Widerspruch zur Niederschrift. 2 Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptver-sammlungsbeschl374sse haben die Kl344ger jeweils am 9. Dezember 2004 Klage eingereicht. Der Vorstand der Beklagten hat die ihm am 19. Januar 2005 zuge-stellten Anfechtungsklagen der Kl344ger zu 1 und 2 am 24. Januar 2005 sowie die ihm am 1. Februar 2005 zugestellte Anfechtungsklage des Kl344gers zu 3 am 7. Februar 2005 - jeweils einschlie337lich des Termins zur m374ndlichen Verhand-lung - im elektronischen Bundesanzeiger ver366ffentlicht. Der Nebenintervenient ist mit seinem am 24. M344rz 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schrift-satz dem Verfahren "unter Ank374ndigung der Antr344ge des Kl344gers zu 3" beige-treten. Die Beklagte hat die Zur374ckweisung der Nebenintervention beantragt. Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 28. Juli 2005 hat das Landge-richt die Nebenintervention zur374ckgewiesen und zugleich die angefochtenen Hauptversammlungsbeschl374sse f374r nichtig erkl344rt. Gegen die Hauptsacheent-scheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zur374ckweisung der Nebenintervention gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-ten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zur374ck-gewiesen. 3 II. Die den f366rmlichen Anforderungen des 247 575 ZPO entsprechende Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist begr374ndet und f374hrt unter 304n-derung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der Nebeninterven-tion auf Seiten des Kl344gers zu 3 (247 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner gegenteiligen Ent-scheidung ausgef374hrt: 5 - 4 - Der formgerecht beigetretene Nebenintervenient habe zwar als Mitaktio-n344r der Kl344ger im Hinblick auf 247 248 AktG grunds344tzlich ein rechtliches Interes-se am Streitbeitritt gem344337 247 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl sei seine Nebeninter-vention unzul344ssig, da er die f374r ihn entsprechend geltende einmonatige An-fechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG nicht gewahrt und 374berdies auch nicht den f374r die Klagebefugnis nach 247 245 Nr. 1 AktG erforderlichen Widerspruch gegen die angegriffenen Beschl374sse zur Niederschrift in der Hauptversammlung er-kl344rt habe. Nach bisher herrschender Meinung seien zwar die 247247 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG nicht auf die Nebenintervention eines Aktion344rs auf Seiten des An-fechtungskl344gers anwendbar. Einer solchen uneingeschr344nkten Zulassung der Streithilfe sei jedoch im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des rechtli-chen Schicksals von Hauptversammlungsbeschl374ssen entgegenzutreten. Dem kritischen Aktion344r sei die Einhaltung der F366rmlichkeiten des 247 245 Nr. 1 AktG zuzumuten, und als 334berlegungszeit reiche die einmonatige Anfechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG aus. Entscheide er sich dazu, den Beschluss nicht selbst mit der Klage anzufechten, so sei er an dieser Entscheidung festzuhalten, ohne dass ihm durch die M366glichkeit einer Nebenintervention eine "zweite Chance" er366ffnet werden m374sse, den Beschluss anzugreifen. 6 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 7 Der Nebenintervenient ist auf der Grundlage seines als Prozesshandlung am 24. M344rz 2005 wirksam erkl344rten Streitbeitritts auf Seiten des Anfechtungs-kl344gers zu 3 zuzulassen, weil er in seiner Eigenschaft als Mitaktion344r der Be-klagten sein Interventionsinteresse glaubhaft gemacht hat (247247 70, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei unterlag er im insoweit ma337geblichen Zeitpunkt seines Bei-tritts weder besonderen aktienrechtlichen Beschr344nkungen i.S. einer fristge-bundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend 247247 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 8 - 5 - AktG [idF vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrit344t und Mo-dernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802 - nachfolgend: a.F.] noch im Wege "unechter R374ckwirkung" der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingef374hrten Nebeninterventionsfrist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. 9 a) Der Nebenintervenient ist als Aktion344r der Beklagten durch seinen Bei-tritt in dem von der Kl344gerin zu 3 als Mitaktion344rin gef374hrten Anfechtungs-rechtsstreit gegen die Beklagte nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die aus 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstre-ckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgen366ssischer Nebenintervenient i.S. der 247247 66, 69 ZPO anzusehen (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 (GmbH); Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 (GmbH); vgl. zur Eigenschaft mehrerer klagender Aktion344re als notwendige Streitgenossen auch: BGHZ 122, 211, 240; h.M.: vgl. nur K. Schmidt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 246 Rdn. 44 m.w.Nachw.). Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Kl344gerseite beitretende Aktion344r sein nach 247 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterst374tzten Partei schon allein damit begr374nden, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gem344337 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegen-374ber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (vgl. Austmann ZHR 158 (1994), 495, 497; K. Schmidt aaO 247 246 Rdn. 43; Z366llner in K366lner Komm.z.AktG 247 246 Rdn. 89; insoweit auch: Waclawik, WM 2004, 1361, 1366; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 66 Rdn. 11; vgl. schon Senat, BGHZ 68, 81, 85; ferner BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHReport 2006, 748 - z. Patentnichtigkeitsverfahren). 10 - 6 - b) Der Beitritt des Nebenintervenienten am 24. M344rz 2005 war - entge-gen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht wegen Verfristung gem344337 247 246 Abs. 1 AktG unzul344ssig, weil auf diese Prozesshandlung die f374r Anfech-tungsklagen geltende einmonatige Anfechtungsfrist nicht entsprechend an-wendbar ist. 11 12 Bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage war - bis zur Einf374hrung der neuen Nebeninterventionsfristregelung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG - die Nebenintervention nach ganz 374berwiegender herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Recht-sprechung und im Schrifttum gem344337 247 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung zul344ssig (vgl. OLG D374sseldorf AG 2004, 677; OLG M374nchen OLGReport 1993, 150; Austmann aaO S. 498; Heidel in AnwaltsKomm.z.AktG 247 246 Rdn. 7; H374ffer in M374nchKomm.z.AktG 247 246 Rdn. 9; K. Schmidt aaO 247 246 Rdn. 43; Semler in M374nchHdbGesR IV 2. Aufl. 247 41 Rdn. 68; Z366llner aaO 247 246 Rdn. 89); von einer derartigen uneinge-schr344nkten Geltung des 247 66 Abs. 2 ZPO im bisherigen aktienrechtlichen An-fechtungsprozess ist auch der Senat als selbstverst344ndlich ausgegangen (vgl. nur: Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; ferner Sen.Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68). Die im Widerspruch dazu stehende, auf vereinzelte Stimmen in der Lite-ratur (insbesondere: v. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179 ff.; Waclawik aaO S. 1366 f.) gest374tzte Ansicht des Berufungsgerichts, die Interventionsm366g-lichkeit des Aktion344rs auf Kl344gerseite im Anfechtungsprozess sei - nach bisheri-gem Recht - durch entsprechende Heranziehung der f374r den Anfechtungskl344ger geltenden materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des 247 246 Abs. 1 AktG zu be- 13 - 7 - grenzen, ist nicht nur aus systematischen Gr374nden verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzul344ssigen Beeintr344chtigung des rechtlichen Ge-h366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) der betreffenden, interventionswilligen Aktion344re nicht hinnehmbar. 14 Der mit der Statuierung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist f374r An-fechtungsklagen in 247 246 Abs. 1 AktG verfolgte Gesetzeszweck der Schaffung m366glichst zeitnaher Rechtssicherheit f374r das rechtliche Schicksal anfechtbarer Hauptversammlungsbeschl374sse l344sst sich schon nicht ohne weiteres auf das prozessuale Institut der Nebenintervention 374bertragen, weil es sich dabei ledig-lich um die Beteiligung von Mitaktion344ren an den ohnehin fristgebundenen An-fechtungsklagen handelt, mithin eine zeitlich ungewisse Vermehrung von Pro-zessen dadurch nicht eintreten kann. Von entscheidender Bedeutung ist indessen, dass die 334bertragung der Anfechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention diese nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotene Beteiligungsm366glichkeit des Aktion344rs an einer Anfechtungsklage eines Mitaktion344rs praktisch leerlaufen lie337e. Da 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG s344mtliche Aktion344re der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils unterwirft, ist die Gew344hrleistung des rechtli-chen Geh366rs in jenem Anfechtungsprozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14). Das rechtliche Geh366r eines Aktion344rs, der von einem Anfechtungsverfahren zumeist erst durch die - zumindest auch der Erm366glichung einer Intervention dienen-den - Ver366ffentlichung nach 247 246 Abs. 4 Satz 1 AktG erf344hrt, kann faktisch nur noch innerhalb desjenigen Rechtsstreits gew344hrt werden, der Gegenstand der Bekanntmachung war. In der Regel ist aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung - so auch im vorliegenden Fall - die Anfechtungsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG be-reits abgelaufen, so dass bei Anwendung jener Frist auch auf den Nebeninter- 15 - 8 - venienten ein zul344ssiger Beitritt nicht mehr m366glich w344re (vgl. OLG D374sseldorf AG 2004, 677, 678; Austmann aaO S. 497). 16 c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zul344ssigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten auch nicht deshalb zu verneinen, weil er trotz seines Erscheinens in der Hauptversammlung keinen Widerspruch zur Nieder-schrift gegen die vom Kl344ger zu 3 angegriffenen Hauptversammlungsbeschl374s-se gem344337 247 245 Nr. 1 AktG erkl344rt hat. 247 245 Nr. 1 AktG stellt zwar f374r die materielle Klagebefugnis des poten-tiellen Anfechtungskl344gers ein entsprechendes Erfordernis auf; die Vorschrift ist jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschr344nkung der Neben-interventionsbefugnis mit der Folge konzipiert, dass eine Nebenintervention nur von einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktion344r erhoben werden k366nnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Nieder-schrift erkl344rt hat. Die Mitgliedschaft als Aktion344r und die aus ihr flie337enden Ab-wehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage daf374r, dem Nebeninterve-nienten die Beteiligung an einem fremden Anfechtungsprozess zu gestatten. Sein Interventionsinteresse ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechts-krafterstreckung und Gestaltungswirkung des 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG und der daraus abzuleitenden Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs im fremden An-fechtungsprozess. Deshalb ist es f374r das Interventionsrecht eines Aktion344rs un-erheblich, ob er in der Hauptversammlung 374berhaupt erschienen ist oder ob er Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss hat protokollieren las-sen, mithin selbst klagebefugt gewesen w344re (vgl. Austmann aaO S. 499; K. Schmidt aaO 247 246 Rdn. 43 m.w.Nachw.; wohl unentschieden: H374ffer aaO 247 246 Rdn. 9; ders. AktG 7. Aufl. 247 246 Rdn. 6). Die Hypothese des Berufungs-gerichts, dass der streitgen366ssische Nebenintervenient nicht besser gestellt sein d374rfe als der Anfechtungskl344ger, verkennt die Unterschiede zwischen den 17 - 9 - beiden prozessualen Rechtsinstituten und l344sst sich 374berdies weder aus der Zivilprozessordnung noch aus 247 245 Nr. 1 AktG selbst ableiten; sie h344tte zur - unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebenintervention f374r die-se Klageart praktisch abgeschafft, der Aktion344r mithin gezwungen w344re, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleichsetzung der Anfechtungsbefugnis mit einer entsprechenden, im Gesetz nicht normierten "Nebeninterventionsbefug-nis" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des UMAG gel-tenden "alten" Aktienrecht (vgl. insoweit zutreffend auch Waclawik aaO S. 1366). Der Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift dahingehend ein-gef374hrt, dass etwa die Regelung 374ber die Anfechtungsbefugnis gem344337 247 245 Nr. 1 AktG bez374glich des Erfordernisses des Widerspruchs zur Niederschrift durch den in der Hauptversammlung erschienenen Aktion344r auch f374r den Ne-benintervenienten gelten soll. 18 Allerdings hat er f374r die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis nach 247 245 Nr. 1 AktG um die sog. Vorbesitzzeitregelung erweitert. Hierauf bezogen enth344lt die Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum UMAG den Hinweis, es bed374rfe keiner ausdr374cklichen Regelung im Gesetz, dass die Vorbesitzzeitregelung auch f374r die Nebenintervention zu gelten habe; es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kl344ger in den Klagevoraussetzungen schlechter gestellt sein sollte als der Nebenintervenient (RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092, S. 27 zu Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob diese 304u337erung der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grundlage f374r die 334bertragung jener Neuregelung zur Anfechtungsbefugnis eines Kl344gers auf das zivilprozess-rechtliche Institut der Nebenintervention bilden kann, zumal die gegebene Be-gr374ndung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstitu-ten au337er Betracht l344sst, weil es f374r die Nebenintervention keine "Klagevoraus- 19 - 10 - setzungen" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - 304u-337erung der Regierungsbegr374ndung keine Veranlassung dazu, das schon bis-lang geltende Gesetzesrecht der Anfechtungsbefugnis 374ber die Pflicht des Akti-on344rs zum Erscheinen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des Wider-spruchs gegen den betreffenden Hauptversammlungsbeschluss (247 245 Nr. 1 AktG a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen Verst344ndnis - gleichsam "r374ckwir-kend" als eine (zugleich) die Nebenintervention beschr344nkende Regelung nach Art einer "Nebeninterventionsbefugnis" neu zu deuten und in einem derartigen Sinne auf den bereits vor Inkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritt des Ne-benintervenienten anzuwenden. d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (247 577 Abs. 3 ZPO), weil etwa bei Anwendung der durch das UMAG neu eingef374hrten Nebeninterventionsbefristung nach 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. der Beitritt des Nebenintervenienten im vorliegenden Fall ver-fristet w344re. 20 aa) Das Beschwerdegericht hat - von seinem fehlerhaften Begr374ndungs-ansatz her allerdings folgerichtig - nicht ber374cksichtigt, dass bereits vor dem Erlass seiner Entscheidung vom 3. November 2005 das UMAG zum 1. November 2005 in Kraft getreten ist und dass danach 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. nunmehr eine den Beitritt in zeitlicher Hinsicht beschr344nkende Rege-lung dahingehend vorsieht, dass sich ein Aktion344r als Nebenintervenient nur noch innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des 247 246 Abs. 4 Satz 1 AktG an der Klage beteiligen kann. 21 Diese Frist h344tte der Nebenintervenient - sofern die Neuregelung im We-ge unechter R374ckwirkung auf seine vorher erkl344rte Intervention Anwendung finden w374rde - in Bezug auf die am 7. Februar 2005 im elektronischen Bundes- 22 - 11 - anzeiger bekannt gemachte Klage des Kl344gers zu 3 mit seiner Beitrittserkl344rung vom 24. M344rz 2005 vers344umt. 23 bb) Eine solche "r374ckwirkende" Anwendung der Fristregelung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. auf die bereits unter der Geltung des alten Rechts ab-geschlossene Prozesshandlung des Beitritts des Nebenintervenienten vom 24. M344rz 2005 scheidet jedoch nach den hier anwendbaren Grunds344tzen des intertemporalen Verfahrensrechts aus. Bei der durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG einge-f374hrten Nebeninterventionsfrist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. f374r die aktien-rechtliche Anfechtungsklage handelt es sich nicht etwa - wie bei der f374r die Kla-ge selbst geltenden Frist des 247 246 Abs. 1 AktG - um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern, da sie ausschlie337lich das zivilprozessrechtliche Insti-tut der Nebenintervention betrifft, um eine spezielle prozessuale Frist, welche die fr374her einschl344gige allgemeine prozessrechtliche Regelung des 247 66 Abs. 2 ZPO einschr344nkt. 24 Nach den Grunds344tzen des intertemporalen Zivilprozessrechts richtet sich die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anh344ngige Rechtsstreitigkei-ten in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelm344337ig in Gestalt von 334ber-leitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit solche 334ber-gangsregelungen - wie hier - jedenfalls bez374glich der Bestimmung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. sowohl in Art. 2 als auch in Art. 3 des UMAG fehlen, erfassen 304nderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes grunds344tzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschlie-337end entstandene Prozesslagen geht (st.Rspr., vgl. BGHZ 114, 1, 3 f. 25 - 12 - m.w.Nachw.; h.M. im Schrifttum: vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO aaO Einl. Rdn. 104; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 1 EGZPO Rdn. 2 f.; G. L374ke in M374nchKommZPO 2. Aufl. Einl. Rdn. 292 f.; W. L374ke, Festschrift G. L374ke 1997, 391, 396 ff.; Pollinger, Intertemporales Zivilprozessrecht, Diss. 1988, 14, 22, 142 ff.). 26 Um eine derartige unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlung handelt es sich aber bei dem hier vom Nebenintervenienten am 24. M344rz 2005 durch Einreichung des formal ordnungsgem344337en bestim-menden Schriftsatzes bei dem Landgericht erkl344rten Beitritt (247 70 ZPO). Eine solche Prozesshandlung richtet sich als punktuelles Ereignis hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Ge-nau so wie ein nach fr374herem Recht wirksam eingelegtes Rechtsmittel durch sp344tere Rechts344nderungen hinsichtlich der f366rmlichen Voraussetzungen f374r die Rechtsmitteleinlegung nicht unzul344ssig werden kann (vgl. u.a. Pollinger aaO S. 146; Schlosser in Stein/Jonas aaO Rdn. 2), wird auch hier die Prozesshand-lung des Beitritts des Nebenintervenienten, die nach der Geltung des alten Rechts im Zeitpunkt der Vornahme gem344337 247 66 Abs. 2 ZPO zeitlich uneinge-schr344nkt in dem bereits anh344ngigen Prozess zul344ssig war, nicht durch die sp344-tere Beschr344nkung der Einlegungsm366glichkeit durch 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. nachtr344glich unzul344ssig. III. Der Senat hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-scheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache endent-scheidungsreif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). 27 1. Der von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Rechtsmiss-brauchseinwand gegen374ber dem Beitritt des Nebenintervenienten erweist sich als unbegr374ndet. Er ist allein darauf gest374tzt worden, dass der Nebeninterve- 28 - 13 - nient - anders, als er behauptet - nicht gegen, sondern f374r die im vorliegenden Prozess angefochtenen Hauptversammlungsbeschl374sse gestimmt habe. Einer Zur374ckverweisung an die Vorinstanz zur Beweiserhebung 374ber die einander widersprechenden Behauptungen der Parteien des Zwischenstreits bedarf es indessen nicht, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvor-trags das auf den ersten Blick widerspr374chliche Verhalten des Nebeninterve-nienten nicht ohne weiteres den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs seiner Neben-intervention auf Kl344gerseite rechtfertigt. Es ist n344mlich nicht ausgeschlossen, dass der Nebenintervenient - wie jeder andere Aktion344r auch - seine Meinung nachtr344glich 344ndern kann, wie das bei einem Irrtum oder bei einer nachtr344gli-chen Erkenntnis der Tragweite im Hinblick auf die etwaige Fehlerhaftigkeit der gefassten Hauptversammlungsbeschl374sse der Fall sein kann. Daf374r spricht nicht zuletzt indiziell der Umstand, dass der Nebenintervenient gegen die ent-sprechenden Hauptversammlungsbeschl374sse f374r das Folgejahr, die dieselbe Konstellation der Nichtzulassung der Kl344ger zur Hauptversammlung betrafen, gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift erhoben sowie anschlie337end eben-falls den von den n344mlichen Kl344gern erhobenen Anfechtungsklagen als Nebenintervenient beigetreten ist (Parallelsache II ZB 13/06). - 14 - 2. Die Zulassungsentscheidung war auf die Intervention zur Anfech-tungsklage des Kl344gers zu 3 zu beschr344nken, da die Beitrittserkl344rung des Ne-benintervenienten ("unter Ank374ndigung der Antr344ge des Kl344gers zu 3") objektiv in diesem beschr344nkten Sinn auszulegen ist. 29 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3/6 O 172/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 5 W 46/05 -
Full & Egal Universal Law Academy