BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 29/07 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesge-richts M374nchen vom 6. August 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.764,08 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsatz vom 23. September 2006 einen Musterfeststellungsantrag i.S. des 247 1 KapMuG ge-stellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 31. Januar 2007, berichtigt durch Beschluss vom 29. M344rz 2007, zur374ckgewiesen. Die Kla-ge hat es durch Urteil ebenfalls vom 31. Januar 2007 abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den Beschluss des Landge-richts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsantr344ge zul344s-sig sind. Au337erdem hat sie beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Ab- 1 - 3 - schluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen und den Aussetzungsantrag zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwer-de hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begr374ndung zur374ck-gewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren k366nne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts been-det. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat. Da-nach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zur374ckzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz an-h344ngig ist. 3 Im 334brigen kommt die Einleitung eines Musterverfahrens hier auch des-halb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlos-sen ist. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2008 die Beru-fung gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. Damit ist das landgerichtliche 4 - 4 - Urteil rechtskr344ftig geworden. Ein dennoch durchgef374hrtes Musterverfahren k366nnte lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es der Kl344gerin aber an einem Rechtsschutzbed374rfnis. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8155/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.08.2007 - W (KAPMU) 3/07 -
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