BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 29/10 vom 28. September 2011 in der Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 d urch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr . Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 19. Januar 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kos tenfestsetzung s- beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27 , vom 16. Dezember 2009 abgeändert. Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.684,01 nsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2009 festg e- s e tzt. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert: 352,04 - 3 - Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Modellhubschraubern wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klage war teilweise erfolgreich, so dass das Landgericht dem Kläger 2/5 und der B e- klagten 3/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Land gericht die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr hälftig angerechnet und den weitergehenden Antrag der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat d ie gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr gerichtete sofortige Beschwerde de r Beklagten zurückgewiesen. M it ihrer zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter. II. Die gem äß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Landgericht habe die vorgerichtlich entstandene Geschä ftsgebühr zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 R VG stehe nicht entgegen. Diese Besti m- 1 2 3 4 5 6 - 4 - mung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 R VG im Streitfall nicht anwendbar. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der b e- schließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschluss es in Ei n- klang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten S e nate des Bundesgerichtshofs entschie den hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV , die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der B e- klagten im Verfahren vor dem Landgericht entstanden ist, bei der Kostenfes t- setzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen . Sie ist nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen 7 - 5 - desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 I ZB 47/10, GRURRR 2011, 232; Beschluss vom 7. Februar 2011 I ZB 96/09, juris; B e- schluss vom 28. April 2011 I ZB 68/08, juris). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2009 - 327 O 807/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 W 6/10 -
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