BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 29/12 vom 27. November 20 14 in dem Musterverfahren - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 27. November 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d e n Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 vom 6. Oktober 2014 gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die außerg e- richtlichen Kosten des Musterklägers und der Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die daraus folgende Entsche i- dung über die Auft eilung der Gerichtskosten und der außergerich t- lichen Kosten der Musterbeklagten wird der Tenor des Beschlu s- ses vom 1. Juli 2014 im Hinblick auf die Kostenquoten und die Gegenstandswerte wie folgt abgeändert: Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s und die a u- ßergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwe r- deverfahren tragen der Musterkläger und die im Rubrum aufg e- führten Beigeladenen wie folgt: Musterkläger: 5,8367 % Beigeladene zu 1: 1,9 893 % Beigeladener zu 2: 0,0902 % Beigeladener zu 3: 0,7305 % Beigeladene zu 4: 0,4104 % - 3 - Beigeladene zu 5: 1,0032 % Beigeladene zu 6: 7,4963 % Beigeladener zu 7: 0,1249 % Beigeladener zu 8: 0,3621 % Beigeladener zu 9: 21,5185 % Beigeladener zu 10: 31,5911 % Beigeladene zu 11: 2,8635 % Beigeladener zu 1 2: 3,0325 % Beigeladener zu 13: 15,5813 % Beigeladener zu 14: 5,9471 % Beigeladener zu 15: 1,4225 %. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 wie folgt neu festg e- setzt: 51.432,16 für den Beigeladenen zu 3, 1.514.995,73 für den Beigeladenen zu 9, - 4 - 2.224.153,40 für den Beigeladenen zu 10, 201. 603,40 für die Beigeladene zu 11. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2012 - 17 Kap 1/09 -
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