BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 29/12 vom 5. Mai 2015 in dem Musterverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die Erinnerungen des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1, 3 bis 6 und 9 bis 15 wird der Kostenansatz in den Kostenrec h- nungen des Bundesgerichtshofs vom 2 1 . bzw. 27. Januar 2015 (Kassenzeichen 7800 141 441 90 , 7800 141 442 05, 7800 141 442 21, 7800 141 442 39, 7800 141 442 47, 7800 141 442 54, 7800 151 033 74, 7800 151 033 82, 7800 141 443 00, 7800 141 443 18, 7800 141 443 26, 7800 141 443 34, 7800 141 443 42 ) aufgehoben. Die Kosten sind insoweit nach M aßgabe der Gründe dieses B e- schlusses durch den Kostenbeamten neu anzusetzen. Die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 gegen den Ansatz der Gericht skosten vom 21. bzw. 27. Januar 2015 (Kassenzeichen 7800 141 442 13, 7800 141 442 62, 7800 141 44 2 70) werden zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 1 . Juli 2014 (ZIP 2014, 2074) hat der Senat die R echtsbeschwerde des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 14 gegen den Musterentscheid des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2 012 zurückgewiesen . Dabei hat er den Streitwert für die G e- richtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten auf jeweils 30.000.000 Den jeweiligen Gege n- standswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtl i- chen Kosten für die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beig e- ladenen hat er in Höhe der in den jeweiligen Ausgangsverfahr en in der Haup t- sache verfolgten Ansprüche festgesetzt. Aufgrund dieser Werte hat er dem Musterkläger und den Beigeladenen die anteiligen im Rechtsbeschwerdeve r- fahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Muste r- beklagten auferlegt. A ufgrund einer Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 27. November 2014 diese Gegenstandswerte für die Beigeladenen zu 3 und zu 9 bis 11 abweichend festgesetzt und entsprechend auch die Quoten für die G e- richtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Mus terbeklagten angepasst . Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnungen vom 21. bzw. 27. Januar 2015 gegen den Musterkläger und die Beigeladenen Gerichtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzten Str eitwe rt angesetzt . Hiergegen richte n sich die Erinnerung en des 1 2 - 4 - Musterklägers und der Beigeladenen , de nen der Kostenbeamte nicht abgeho l- fen hat. II. Die Erinnerung en des Musterklägers und der Beigeladenen sind zulä s- sig . 1. Die Erinnerung en sind nach § 66 Abs . 1 Satz 1 GKG in der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG maßgeblichen zum Zeitpunkt der Ein legung des Rechtsmittels am 14. Dezember 2012 gültigen Fassung (im Folgenden: GKG aF) statthaft und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG aF ). Über die Erinne rung en entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF , § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 II ZB 7/09, NJW - RR 2014, 509 Rn. 4 ; Beschluss vom 16. Oktober 2012 II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 II ZR 215 /07, juris Rn. 2; B e- schluss vom 30. Januar 2008 II ZB 34/07, juris Rn. 2). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kos tenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 , BGBl. I S . 2586) findet noch keine Anwendung. 2. Die Erinnerung e n des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1, 3 bis 6 und 9 bis 15 sind begründet und führ en zur Aufhebung des Kostenansatzes. Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gem äß § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmitte ls geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG für die Errechnung der Gerichtsgebühren 5,0 G ebühren aus einem Streitwert von 3 4 5 6 - 5 - 30.000.000 Sodann ist in einem zweiten Schritt § 51a Abs. 2 GKG aF ( § 51a Abs. 3 GKG nF) zu berücksichtigen . Nach dieser Vorschrift schulden der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigelad e- nen Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Geg enstand des Musterverfahrens sind, ergeben . Durch diese Regelung soll ebenso wie durch § 19 Abs. 5 KapMuG aF das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf se i- ner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Muster verfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsachepr o- zess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG aF zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze vor, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Ans pruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7). Dass danach nur ein Teil der für das Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühren g e- deckt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der B eschränkung auf das wir t- schaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen ( vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfahren, BT - Drucks. 1 5/5091, S. 35). Beispielhaft sind dem Musterkläger in dem Beschluss des Senats vom 27. November 2014 von den Ge richtskosten 5,8367 % auferlegt worden. Das und 5 ,0 Gebühren zum Wert seines dem Musterverfahren zugrundliegenden Prozessverfahrens. Das sind bei einem Streitwert des Pr ozessverfahrens in Höhe von 410.929,02 7 - 6 - und wiederum 5 ,0 Nur in diesem Umfang dürfen dem Mu s- terkläger Gerichtskosten auferlegt werden. Für die Beigeladenen gilt das Gle i- ch e. 3. Dagegen sind die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 unbegründ et. Auch insoweit sind nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 anzusetzen. Hiervon haben nach dem Beschluss de s Senats vom 27. Novem ber 2014 der Beigeladene zu 2 0,0902 % ( 412,4 5 e- ne zu 7 0,1249 % (571,1 4 81 zu tragen. Damit ist die gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF zu beachtende Koste n- grenze in Bezug auf diese Beigeladenen - wiederum: 5,0 Gebühren aus dem persönlichen S treitwert - nicht überschritten. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2012 - 17 Kap 1/09 - 8 9
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