BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 29 / 14 vom 21. August 201 4 in dem Prozesskostenhilfe prüfungs verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den B eschluss des Senats vom 10. Juli 2014 werden z u- rückgewiesen Gründe Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat das Gesuch des Antrag s- stellers, ihm Prozesskos tenhilfe für eine Rechtsbeschwer de ge gen im Prozes s- kostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts B . zu bewilligen, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antra g- steller mit Schreiben vom 12. August 2014 , das der Senat, soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht. Die Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt in vo l- lem Umfang geprüft. Entscheidungserhebliches Vorbringen wurde nicht übe r- gangen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 1 2 3 - 3 - Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung zu einer abwe i- chenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung g elangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach - und Rechtslage ke i- nen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Einga ben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2013 - 4 O 421/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2014 - 7 W 9/14 - 4 5
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