BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 29 /1 4 vom 3 . Juli 201 4 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Juli 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B üscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6 . Mai 2014 ( Kas - senzeichen 780014120134 ) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit seiner Eingabe vom 14. Mai 2014 wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 6 II. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i n Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG d er Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 , NJW - RR 2005, 584 ). III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2124 de s Kostenverzeichnisses der Anla - ge 1 zum GKG angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom 30 . April 201 4 als unzulässig verworfen worden ist. 1 2 3 4 - 3 - 2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. April 2014 kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verlet - zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07 , JurBüro 2008, 43 Rn. 3). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 17.12.2013 - 245 M 1613/13 - LG Dortmund, Entscheidung vom 10.03.2014 - 9 T 90/14 - 5
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