ECLI:DE:BGH:2019:060619BIIIZB29.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 29/19 vom 6. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. April 2019 - 1 W 84/19 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Mai 2019 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefoch tene Entschei- dung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statt haft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht wer den, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f). 1 2 - 3 - Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer Ein gaben in dieser Sache nicht rechnen kann. Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.01.2019 - 4 O 287/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.04.2019 - 1 W 84/19 - 3
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