BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/00 vom 17. Juli 2000 in der Handelsregistersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberg er, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke am 17. Juli 2000 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2000 wird auf K o - sten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 500,-- DM Gründe: I. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen, unter d e - nen eine GmbH gemäß § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG gelöscht werden kann, bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Die weitere Beschwerde hat das Oberla n - desgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 7. Februar 2000 zurückgewiesen. - 3 - II. Die hiergegen eingelegte "weitere Beschwerde" ist unzulässig: Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren B e - schwerde gemäß § 27 ff. FGG ist eine (weitere) Beschwerde zum Bundesg e - richtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Voraussetzungen für eine "außerordentliche Beschwerde" sind nicht gegeben. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
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