BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/01 vom 7. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.925,13 (= 15.520, - - DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 24. November 1999, das ihm am 14. Dezember 1999 zugestellt worden ist, durch seine Prozeßbevollmächtigten am 14. Januar 2000 per Telefax Berufung eingelegt. Nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilte der stellve r - - 3 - tretende Vorsitzende des Berufungssenats den Prozeûbevollmchtigten des Klgers mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulssig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begrndet worden sei. Auf dieses am 14. Mrz 2000 zug e - stellte Schreiben hin beantragte Rechtsanwalt Dr. A. f r den Klger mit am 24. Mrz 2000 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist, w o - bei er zugleich einen Abdruck der in seinen Akten befindlichen Berufungsb e - grndung vorlegte. Zur Begrndung trug er vor, man habe, nachdem die Ber u - fungsbegrndung bereits am 7. Februar 2000 fertiggestellt und am 9. Februar 2000 gendert worden sei, in der Kanzlei zugewartet, ob der Klger noch Ä n - derungswnsche gehabt habe. Da dies bis zum Dienstende der Sekretariat s - mitarbeiter am Tag des Fristablaufs nicht der Fall gewesen sei, habe er, Dr. A., soweit erinnerlich, die Berufungsbegrndung an diesem Tag auf dem Nac h - hauseweg in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Die Richtigkeit dieser Angabe werde an Eides Statt versichert. II. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung des Klgers als unzulssig verworfen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, der Klger habe die Frist zur Berufungsbegrndung versumt, weil der entsprechende Schriftsatz erst am 24. Mrz 2000 bei Gericht eing e - gangen sei, die Berufungsbegrndungsfrist aber schon am 14. Februar 2000 geendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klgers sei unbegrndet, weil sich aus seinem Vortrag nicht hinreichend ergebe, daû eine unverschu l - dete Fristversumung vorliege. Der Zusatz "soweit erinnerlich" in dem auffa l - lend knappen Vorbringen seines Prozeûbevollmchtigten weise eine deutliche Einschrnkung des Vorbringens auf. Offen bleibe insbesondere, ob sich der Prozeûbevollmchtigte an den geltend gemachten Vorgang mit der fr eine - 4 - Wiedereinsetzung notwendigen Gewiûheit erinnere. Auûerdem gehe aus dem Vorbringen nicht deutlich hervor, ob sich der Prozeûbevollmchtigte beim Ei n - werfen der Sendung nochmals versichert habe, um welches Schriftstck es sich gehandelt habe. Gegen diesen ihm am 6. November 2001 zugestellten Beschluû hat der Klger durch seine Prozeûbevollmchtigten am 20. November 2001 Beschwe r - de eingelegt. Mit ihr greift er insbesondere die vom Berufungsgericht vorg e - nommene Wrdigung der von seinem Prozeûbevollmchtigten Dr. A. abgegebenen Erklrung an. III. Die gemû § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2, § 547, § 577 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO a.F. statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und damit zulss i - ge Beschwerde fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Berufung des Klgers wre rechtzeitig begrndet worden und d a - mit zulssig, wenn - wie der Klger vorbringt - davon auszugehen w re, daû die Berufungsbegrndungsschrift bereits am 14. Februar 2000 in den Nach t - briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden und nachfolgend im Bereich des Gerichts verlorengegangen war. Dem stnde der Umstand nicht entgegen, daû auf diesem Schriftsatz nach dem Vortrag des Klgers das g e - richtliche Aktenzeichen gefehlt hat; denn aufgrund der in dem Schriftsatz en t - haltenen Angaben ber die Parteien des Rechtsstreits war seine Zuordnung zu dem mit der Berufungseinlegung eingeleiteten Rechtsstreit vor dem Oberla n - desgericht gleichwohl ohne weiteres möglich. - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat den dem Klger als Rechtsmittelfhrer i n - soweit obliegenden vollen Beweis (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.1992 - IX ZB 10/92, NJW -RR 1992, 1338, 1339; Beschl. v. 7.12.1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814; Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723, jeweils m.w.N.) aufgrund der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. A. als nicht erbracht angesehen. In einem solchen Falle ist die insoweit g e - botene Prfung lediglich unter Heranziehung dieser Versicherung nicht mö g - lich. Vielmehr könnte eine abschlieûende prozeûordnungsgemûe Klrung der Frage, ob die Berufungsbegrndung rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden war, nur nach einer die volle Überzeugungsbildung ermöglichenden Beweise r - hebung durch Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. A. erfolgen. Zwar hat sich der Klger im bisherigen Verfahren - wegen seines Irrtums, die vorgelegte Ve r - sicherung sei ausreichend - nicht auf die Vernehmung dieses Zeugen beru fen. Indessen wre bereits das Berufungsgericht, htte es das aufgezeigte verfa h - rensrechtliche Erfordernis erkannt, von Amts wegen gehalten gewesen, den Klger darauf hinzuweisen, daû zur Prfung der Zulssigkeit seines Recht s - mittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreichte. Es htte d a - her schon im Berufungsverfahren dem Klger Gelegenheit gegeben werden mssen, Zeugenbeweis anzutreten (BGH NJW 2000, 814). Bei dieser Sachlage sieht der Senat davon ab, das zur Klrung der Fr a - ge, ob die Berufung rechtzeitig begrndet worden ist, erforderliche Beweisve r - fahren selbst durchzufhren. Vielmehr erscheint es angebracht, unter Aufh e - bung des angefochtenen Beschlusses, der auf dem aufgezeigten Verfahren s - fehler beruhen kann, die Sache zur weiteren Aufklrung an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen (BGH NJW 2000, 814 f.). - 6 - 3. Das Berufungsgericht wird daher im wiedererffneten Berufungsve r - fahren - einen entsprechenden Beweisantritt des Klgers vorausgesetzt - Rechtsanwalt Dr. A. als Zeugen zu der Frage z u vernehmen haben, ob dieser, wie der Klger geltend macht, die Berufungsbegrndung am 14. Februar 2000 in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hat. Sollte die durchzufhrende Beweisaufnahme dieses nicht ergeben, wre mit Blick auf die Regelung in § 85 Abs. 2 ZPO auch fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie sie der Klger beantragt hat, kein Raum. Erdmann v. Ungern -Sternberg Pokrant Bscher Schaffert
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