BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/04 vom 12. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 252, 91, 97 a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts ge-stellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermes-sensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneinge-schr344nkt zu pr374fen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist. b) Im Beschwerderechtszug 374ber die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Be-schwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschluss der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2004 ab-ge344ndert: Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. Gesch344ftswert: 10.500,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die Eigent374me-rin des Wohn- und Gesch344ftshauses B. stra337e 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH gef374hrte Steuerbera-tungsgesellschaft, mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverh344ltnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in H366he von 43.586,99 200 in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forde-rungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Verg374tung erhoben. 1 - 3 - Durch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 374bertrugen die Gesell-schafter der Kl344gerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen zugleich "die Aufl366sung der Gesellschaft". Die bis zum 19. Dezember 2002 be-gr374ndeten Verbindlichkeiten sollten von "allen bisherigen Gesellschaftern im Verh344ltnis ihrer Beteiligungen" getragen werden; andererseits sollten ihnen die bis zu diesem Zeitpunkt begr374ndeten Mietforderungen aus dem Objekt zuste-hen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen auf den Erwerber L. 374bergehen. 2 Mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Kl344gerseite als ver-meintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine ent-sprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Ausset-zung des Verfahrens, weil die Kl344gerin durch Abtretung aller Gesellschaftsantei-le auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (247247 239, 246 ZPO). 334berdies sei die Aussetzung nach 247 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der Kl344gerin gegen den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten vor dem LG Neuruppin ge-f374hrter Rechtsstreit f374r das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landge-richt hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter. 3 II. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, trotz Abtretung s344mtlicher Ge-sellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Kl344gerin ge-worden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem Anwesen B. stra337e 15 als einem bedeutenden Teil der Verm366genswerte der Kl344gerin zu 374bertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 be-gr374ndeten Anspr374che, zu denen auch die Klageforderung geh366re, h344tten jedoch 4 - 4 - der Kl344gerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht verm366-genslose Kl344gerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aus-setzung nach 247247 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin anh344ngige Verfahren komme eine Aussetzung nach 247 148 ZPO mangels Identi-t344t der Parteien nicht in Betracht. 5 III. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Die Pr374fungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschr344nkt. Soweit die Aus-setzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa 247247 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschr344nkt zu pr374-fen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 252 Rdn. 8). 6 2. Zutreffend f374hrt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzun-gen f374r eine Aussetzung des Verfahrens nach 247 148 ZPO nicht gegeben sind. 7 Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in F344llen der Vorgreiflich-keit im Sinne einer pr344judiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess fest-zustellenden Rechtsverh344ltnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Ein-fluss aus374ben kann (BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2005 - X ZB 26/04, BGHReport 2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil an dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kl344ger- als auch auf 8 - 5 - Beklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren au337erdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt. 9 3. Das Verfahren ist jedoch gem344337 247247 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erl366schens der Kl344-gerin auszusetzen. 10 a) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personen-gesellschaft bei Abtretung s344mtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter ohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen Rechts374bergang w344hrend eines Rechtsstreits die 247247 239, 246 ZPO sinngem344337 anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. M344rz 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im Streitfall gegeben. Mit seiner W374rdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinba-rung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Ge-samtrechtsnachfolger der Kl344gerin geworden sei, verletzt das Beschwerdege-richt, was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu pr374fen ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grunds344tze der Vertragsauslegung. b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen ver-schafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die f374r die Auslegung gebotenen rechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen 334bertragung allein des Hausgrundst374cks mangels Beachtung der notariellen Form (247247 311 b, 925 BGB) vereitelt w374rde, ist nach dem Grundsatz der ver-tragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. M344rz 1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. M344rz 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 11 - 6 - 1034 f.) einer formlos g374ltigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, 367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht l344sst ferner rechts-fehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. 7. M344rz 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) au337er Betracht, der von einer "334bertragung" wie auch einer "Abtretung" der Gesellschaftsanteile spricht und in Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquida-tionsloses Erl366schen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren W374rdigung, der Gesellschaft seien als Verm366genswerte die bis zum 19. Dezember 2002 begr374ndeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht sogar 374ber den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen an "die bisherigen Gesellschafter im Verh344ltnis ihrer Beteiligung" abgetreten wurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum 31. Dezember 2002 wirksamen - 334bertragung der Gesellschaftsanteile auf L. ist der Kl344gerin kein auseinandersetzbares Verm366gen verblieben. Folglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der Altverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erf374llungs-374bernahme (247247 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, 374bernommen. Infolge des durch die 334bertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. be-dingten Erl366schens der Kl344gerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens (247 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begr374ndet. 4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsent-scheidung des Landgerichts 374ber die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerde-verfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, 12 - 7 - die unabh344ngig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 572 Rdn. 24; M374nchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) 247 575 Rdn. 23 i.V.m. 247 572 Rdn. 34). Goette Kurzwelly M374nke Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -
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