BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/05 vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Kläger und Beschwerdeführer - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März 2005 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfah-ren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halb-satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke
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