BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/07 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 24. August 2007 in Verbindung mit dem Berichti-gungsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kl344-ger zur374ckgewiesen. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.822,32 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schrifts344tzen vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsantr344ge i.S. des 247 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Antr344ge durch Be-schluss zur374ckgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-wiesen. Die Kl344ger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, 1 - 3 - den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Mus-terfeststellungsantr344ge zul344ssig sind. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und rechtzeitig, n344mlich innerhalb der einmonatigen Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eingelegt worden. Dass in der Rechtsbeschwer-deschrift vom 20. September 2007 als Rechtsbeschwerdef374hrerin eine Frau S. T. genannt ist und erst am 14. November 2007 eine Rechtsbeschwerde- und -begr374ndungsschrift f374r M. und D. K. ein-gereicht worden ist, steht nicht entgegen. Denn auch in dem Beschluss des Be-schwerdegerichts vom 24. August 2007 ist als Beschwerdef374hrerin Frau T. aufgef374hrt, und dieser Beschuss ist erst mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 hinsichtlich der Personen der Beschwerdef374hrer berichtigt worden. Da-nach kommt es nicht darauf an, dass durch die Zustellung eines Berichtigungs-beschlusses grunds344tzlich keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird (BGHZ 89, 184; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 319 Rdn. 25, zur Ausnah-me bei Parteiverwechslung aber BGHZ 17, 149). In entsprechender Anwen-dung des Grundsatzes der Meistbeg374nstigung (Z366ller/Gummer/He337ler aaO Vor 247 511 Rdn. 30) hat eine Rechtsmittelschrift, die den in dem angefochtenen Be-schluss genannten Namen verwendet, jedenfalls dieselben Wirkungen wie eine unter der richtigen Parteibezeichnung erstellte Rechtsmittelschrift. Die Rechts-beschwerde ist auch rechtzeitig begr374ndet worden, da die Begr374ndungsfrist mit Verf374gung vom 25. September 2007 gem344337 247 575 Abs. 2, 247 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zum 3. Dezember 2007 verl344ngert worden ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 3 - 4 - Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begr374ndung zur374ck-gewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren k366nne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts been-det. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 4 5 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-lungsantrag u.a. dann zur374ckzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta-dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. 6 Hier haben die Kl344ger zwar die Musterfeststellungsantr344ge im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diese Antr344ge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des 7 - 5 - Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 34 O 14261/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.08.2007 - W (KAP) 19/07 -
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