BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/08 vom 2. Oktober 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 1.015,10 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollm344chtigten vom 20. Juni 2007 wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsversto337es ab. Im anschlie337enden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegne-rin auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, eine 1,3fache Verfahrensgeb374hr aus einem Wert von 100.000 200 in H366he von 1.760,20 200 nach 247247 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. 2 - 3 - Das Landgericht hat die Verfahrensgeb374hr lediglich in H366he von 0,55 als erstattungsf344hig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Be-schwerde der Antragstellerin zur374ckgewiesen. 3 4 Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgeb374hr weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 6 Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei nur eine 0,55-fache Verfahrensgeb374hr zu ber374cksichtigen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sei die Verfahrensgeb374hr und nicht die Gesch344ftsgeb374hr zu k374rzen. Dabei gen374ge die blo337e Entstehung der Gesch344ftsgeb374hr; darauf, ob die Geb374hrenrechnung 374ber die Gesch344ftsgeb374hr beglichen sei, komme es nicht an. 7 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Gesch344fts-geb374hr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfest-setzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO nicht ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12). Dement-sprechend k366nnen weder die Kosten f374r eine wettbewerbsrechtliche Abmah-nung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streit- 9 - 4 - stand) noch die f374r die vorprozessuale Abwehr von Anspr374chen der Partei ent-standene Geb374hr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach 247247 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestset-zungsverfahren sei die volle Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der RVG vorgese-hene K374rzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festset-zung der Gesch344ftsgeb374hr ausgeschlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass eine entstandene Gesch344ftsge-b374hr, die denselben Gegenstand betrifft, auch dann auf die sp344tere Verfahrens-geb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wenn die Gesch344ftsge-b374hr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO ber374cksich-tigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07; BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4). F374r die Anrechnung ist es ferner ohne Bedeutung, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10). c) Die Gesch344ftsgeb374hr bezieht sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwalt-lichen T344tigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverh344ltnis definiert, auf das sich die T344tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auf-trags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Tz. 15 m.w.N.). Gegenstand der Abmahnung wie eines anschlie337enden Verf374- 11 - 5 - gungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammen-hang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsversto337 begr374ndete Unterlas-sungsanspruch. Dagegen kommt es f374r die Anwendung der Anrechnungsrege-lung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Gesch344fts- und die Verfahrensgeb374hr dieselbe Angelegenheit oder unter-schiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 416 O 239/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 8 W 2/08 -
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