BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/09 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Hucke beschlossen: Dem Beklagten zu 3 wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung sowie zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf seine Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 8. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Beru-fung des Beklagten zu 3 an das Oberlandesgericht zur374ckverwie-sen. Wert des Beschwerdegegenstands: 33.460,87 200 Gr374nde: I. Das in dieser Sache ergangene erstinstanzliche Urteil vom 30. Mai 2008, das eine im Wesentlichen den Klageantr344gen folgende Verurteilung des Beklag- 1 - 3 - ten zu 3 enth344lt, wurde seiner Prozessbevollm344chtigen am 2. Juni 2008 zuge-stellt. Mit Fax-Schreiben vom 30. Juni 2008 legte diese dagegen Berufung ein. In diesem Schriftsatz hei337t es unter anderem: "Die Durchf374hrung der Berufung wird von der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r den Beklagten und Beru-fungskl344ger abh344ngig gemacht223 und weiter: "Die beabsichtigte Berufungsdurch-f374hrung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig, in-soweit wird vorsorglich auf den anliegenden Entwurf einer Berufungsbegr374n-dung Bezug genommen. Im Weiteren bleiben die Antr344ge und Begr374ndung der Berufung, sofern die beantragte Prozesskostenhilfe gew344hrt werden sollte, ei-nem gesonderten Schriftsatz vorbehalten". Beigef374gt war ein weiterer Schrift-satz, ebenfalls vom 30. Juni 2008, der die 334berschrift: "Berufungsbegr374ndung" tr344gt, von der Prozessbevollm344chtigten eigenh344ndig unterschrieben ist, und in dem ein konkreter Berufungsantrag sowie eine eingehende Begr374ndung des Rechtsmittels enthalten sind. Das Berufungsgericht bewilligte dem Beklagten zu 3 mit Beschluss vom 24. September 2008 Prozesskostenhilfe. Unter dem 6. November 2008 erteilte es einen schriftlichen Hinweis, wonach die Berufung unzul344ssig sei, weil die Berufungsbegr374ndungsschrift bislang nicht vorliege. Mit Einlegung des Rechts-mittels sei lediglich zur Begr374ndung des zugleich gestellten Prozesskostenhilfe-antrags der Entwurf einer Begr374ndung eingereicht worden. Nunmehr sei die zweimonatige Berufungsbegr374ndungsfrist bereits abgelaufen; eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, zumal ein dahingehen-der Antrag nicht gestellt worden und auch die einmonatige Wiedereinsetzungs-frist verstrichen sei. Hiergegen wandte sich die Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten zu 3 mit Schriftsatz vom 26. November 2008, stellte vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist 2 - 4 - und reichte den mit 204Berufungsbegr374ndung223 374berschriebenen Schriftsatz vom 30. Juni 2008 abermals ein. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2008 hat das Be-rufungsgericht die Berufung wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist als unzul344ssig verworfen, weil der mit Berufungseinlegung gleichzeitig vor-gelegte Schriftsatz nicht als unbedingte Rechtsmittelbegr374ndung aufzufassen sei. Vielmehr sei er ausdr374cklich nur als Entwurf einer Berufungsbegr374ndung bezeichnet worden; die Antragstellung und Begr374ndung der Berufung seien ei-nem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Damit sei die erst mit dem Schriftsatz vom 26. November 2008 eingereichte Begr374ndung des Rechtsmit-tels versp344tet; der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei unbegr374n-det. Die Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zu 3 habe die Berufungsbe-gr374ndungsfrist schuldhaft vers344umt, weil sie sich 374ber die Voraussetzungen einer unbedingten und damit zul344ssigen Berufungsbegr374ndung in Verbindung mit einem Prozesskostenhilfeantrag ohne weiteres anhand der einschl344gigen Kommentarliteratur h344tte informieren k366nnen. 3 Hiergegen richtet sich der Beklagte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde, die er nach Gew344hrung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 19. M344rz 2009 gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen der insoweit vers344umten Fristen eingelegt und begr374ndet hat. 4 - 5 - II. 1. Dem Beklagten zu 3 war auf seinen fristgerecht gestellten Antrag die be-gehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, nachdem er bis zur Zustellung des Prozesskostenhilfe gew344hrenden Beschlusses am 25. M344rz 2009 schuldlos an den erforderlichen Prozesshandlungen gehindert war. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Sie ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen (Verwerfungs-)Beschlusses mit der Folge, dass das Beru-fungsverfahren fortzusetzen ist. 6 a) Zun344chst geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die mit einem Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe verbundene Berufungseinlegung im Streitfall unbedingt und damit in zul344ssiger Weise erfolgt ist. Soweit es jedoch der Auffassung ist, eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung sei dem der Rechtsmittelschrift beigef374gten weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag nicht zu entnehmen, steht dies nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar muss der Rechtsmittel-f374hrer bei grunds344tzlich zul344ssiger Verbindung eines Rechtsmittels oder seiner Begr374ndung mit einem Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe alles vermeiden, was den Eindruck erwecken k366nnte, er wolle eine "k374nftige" Pro-zesshandlung lediglich ank374ndigen und sie von der Bewilligung der Prozesskos-tenhilfe abh344ngig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f; BGH, Beschl374sse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087). Sind aber die gesetzlichen Vorausset- 7 - 6 - zungen an eine Berufungsschrift oder - wie hier - Berufungsbegr374ndung erf374llt, kommt die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufungsbegr374ndung bestimmt, allenfalls dann in Betracht, wenn dies den Be-gleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlich-keit zu entnehmen ist (vgl. BGHZ aaO; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - NJW-RR 2009, 433, 434, Rn. 9 m.w.N.). Da im Allge-meinen keine Partei die mit einer Fristvers344umung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, ist deshalb im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO gen374gender, von einem beim Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz schon als formelle Berufungsbegr374ndung dienen soll, sofern nicht ein entgegenstehender Wille des Rechtsmittelf374hrers deutlich erkennbar wird (vgl. BGHZ aaO; BGH, Beschl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 182/04 - NJW 2008, 1740, 1741, Rn. 12, vom 19. Mai 2004, aaO und vom 16. August 2000 - XII ZB 65/2000 - NJW-RR 2001, 789). Mit R374cksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzul344ssigen Berufungseinlegung bzw. Berufungsbegr374ndung ist f374r die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdr374ckliche und zweifelsfreie Er-kl344rung erforderlich, die z.B. darin gesehen werden kann, dass der entspre-chende Schriftsatz selbst ausdr374cklich als "Entwurf einer Berufungsbegr374n-dung223 bezeichnet wird (vgl. BGHZ, aaO). b) Ein derartiger ausdr374cklich erkl344rter Wille und damit eine eindeutige, jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337ende Bedingung sind den im Streitfall zu beurteilenden Schrifts344tzen nicht zu entnehmen. 8 - 7 - Der mit der Berufungseinlegung gleichzeitig eingereichte Schriftsatz er-f374llt alle Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO. Er enth344lt die Erkl344rung, inwie-weit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll und welche Berufungs-antr344ge gestellt werden sollen. Dar374ber hinaus ist der Berufungsangriff einge-hend begr374ndet und der Schriftsatz ist von der postulationsf344higen Prozessbe-vollm344chtigten des Beklagten zu 3 eigenh344ndig unterzeichnet worden. Dies spricht daf374r, dass es der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zu 3 nicht nur darum ging, das Prozesskostenhilfegesuch zu begr374nden, sondern zugleich auch die Begr374ndung der Berufung vorzunehmen. Die weiteren Formulierungen in dem Berufungsschriftsatz stehen dem nicht entgegen. Zwar hei337t es darin, die Durchf374hrung der Berufung werde von der Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe abh344ngig gemacht; indes ist dies gerade im Hinblick auf die sonstigen Um-st344nde nicht im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts zu verstehen. Denn der beigef374gte Schriftsatz ist ausdr374cklich mit "Berufungsbegr374ndung" 374berschrieben und enth344lt keine erkennbare Einschr344nkung, wonach die Be-gr374ndung nicht oder noch nicht eingereicht werden solle. Weiter ist dieser Schriftsatz weder selbst als Entwurf bezeichnet noch ist darin die Rede von ei-ner Abh344ngigkeit von dem Prozesskostenhilfeantrag. 9 Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung vor allem auf den in der Berufungsschrift enthaltenen Hinweis auf einen beigef374gten "Entwurf einer Be-rufungsbegr374ndung" sowie die Formulierungen st374tzt, wonach im Weiteren An-tr344ge und die Begr374ndung der Berufung, sofern Prozesskostenhilfe gew344hrt werde, einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben, kann dem nicht ge-folgt werden. Dies steht einer Wertung des Schriftsatzes vom 30. Juni 2008 als ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung nicht entgegen. Denn daraus kann nicht mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass der gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung eingereichte Schriftsatz 10 - 8 - nur zur Begr374ndung des Prozesskostenhilfegesuchs, nicht aber bereits auch zur Begr374ndung der eingelegten Berufung bestimmt sein sollte und stattdessen eine solche 374berhaupt erst ank374ndigen wollte. Diese Deutung legt vor allem die Unterzeichnung dieses Schriftsatzes nahe, die bei einem lediglich der Begr374n-dung des Prozesskostenhilfegesuchs dienenden Entwurf nicht erforderlich ge-wesen w344re und 374blicherweise auch unterbleibt. Der Hinweis in der Berufungs-schrift auf einen beigef374gten "Entwurf" kann im 334brigen auch darauf hindeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begr374ndungsfrist ergehenden, die Pro-zesskostenhilfe zum Beispiel nur teilweise bewilligenden Entscheidung, eine Modifizierung der Berufungsantr344ge, eine weitere Auseinandersetzung mit der Begr374ndung der Prozesskostenhilfeentscheidung oder auch die R374cknahme des Rechtsmittels vorbehalten bleiben sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004, aaO). Liegt damit ein ausdr374cklicher und zweifelsfreier Hinweis auf eine noch nicht als solche anzusehende Berufungsbegr374ndung nicht vor, ist bei einer der-artigen Sachlage auch mit R374cksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer Fristvers344umung zugunsten des Rechtsmittelf374hrers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich neh-men will als zu riskieren, dass seine Berufung als unzul344ssig verworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - NJW-RR 2007, 1565, 1566 m.w.N.). 11 3. Da der Beklagte zu 3 seine Berufung rechtzeitig eingelegt und begr374ndet hat, ist der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 12 - 9 - Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gegenstandslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts war daher aufzuheben. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 O 328/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2008 - 8 U 863/08 -
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