BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/10 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 - 22 U 225/09 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gegenstandswert: 16.315,08 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um wechselseitige Anspr374che im Zusammenhang mit der Vermittlung des Abschlusses einer Lebensversicherung. Das Landge-richt hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin auf die Widerklage der Beklag-ten zu 1 zur Zahlung von 4.673,62 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 16. Oktober 2009 zugestellt worden. Mit Telefax vom 16. November 2009 haben sie Berufung gegen das erstin-stanzliche Urteil eingelegt. Der Schriftsatz war an das "Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hoffstra337e 10, 76133 Frankfurt am Main" gerichtet und ent- 1 - 3 - hielt im Adressfeld die Telefaxnummer 0721 926-5003. Stra337enanschrift, Post-leitzahl und Telefaxnummer waren die des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dort ging das Telefax am Abend des 16. November 2009 ein und wurde am Folge-tag ebenfalls per Fernkopie an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wei-tergeleitet. Zugleich unterrichtete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin von der fehlerhaften 334bersendung. Mit am 30. November 2009 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegange-nem Schriftsatz haben diese die Berufung erneut eingelegt und Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung haben sie vorgebracht, bei der fehlerhaften Adressie-rung und der Eintragung der unrichtigen Telefaxnummer handele es sich um ein einmaliges Versagen einer sorgf344ltig ausgesuchten und instruierten sowie an-sonsten stets fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten. Diese habe vor Ausfer-tigung der Berufungsschrift die Adresse und Telefaxnummer des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main im aktuellen "Ortsverzeichnis 2008, Gerichte und Finanzbeh366rden" ermitteln wollen. Infolge einer geringf374gigen Unaufmerksam-keit habe sie jedoch die Kontaktdaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe 374ber-nommen. 2 Bei der Versendung fristgebundener Schrifts344tze per Telefax kontrollier-ten die Rechtsanw344lte der Kanzlei, dass der jeweilige Schriftsatz auch tats344ch-lich 374bermittelt worden sei. F374r die Absendung selbst seien ausschlie337lich die zust344ndigen B374rokr344fte verantwortlich. Diese seien angewiesen, die Telefax-nummer mit dem vorerw344hnten Ortsverzeichnis abzugleichen. Erst nach ent-sprechender Eintragung der vollst344ndigen Anschrift sowie der Faxnummer des Empfangsgerichts drucke die B374rokraft den Schriftsatz aus und lege ihn dem zust344ndigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vor. Anschlie337end werde der 3 - 4 - Schriftsatz gefaxt und von einem Rechtsanwalt anhand des "O.K.-Vermerks" auf dem automatisch ausgedruckten Faxbericht 374berpr374ft. Dabei werde sicher-gestellt, dass die komplette Empf344nger-Faxkennung, das hei337e insbesondere die Faxnummer, die Seitenzahl und der Zeitpunkt auf dem Faxbericht ersichtlich seien. Dieser 374berpr374fte Sendebericht sei Grundlage daf374r, die jeweilige Frist sodann im Fristenkalender zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 4 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-lage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden. 5 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen, weil die Vers344umung der Rechtsmittelfrist auf einem der Kl344gerin zuzu-rechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten beruhe. Die durch die allgemeine B374roanweisung angeordnete Kontrolle des Faxproto-kolls von per Telekopie zu 374bermittelnden fristwahrenden Schrifts344tzen habe keinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empf344ngernummer geben k366nnen. Sie habe nur eine unvollst344ndige 334bermittlung der Anzahl der Seiten oder einen Fehler bei der Nummerneingabe am Faxger344t erkennen lassen. Sei die Fax- 6 - 5 - nummer, wie hier, einem Ortsverzeichnis entnommen, so k366nne es dabei leicht zu Verwechslungen kommen. Der Abgleich habe deshalb anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen ebenso zuverl344ssigen Verzeichnisses zu er-folgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermitt-lung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken zu k366nnen. 2. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht insbesondere auch im zuletzt genannten Punkt der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs. 7 Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schrifts344tzen per Telekopie durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Tele-faxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu geh366rt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausge-druckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer 374ber-pr374ft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken zu k366nnen (vgl. z.B. Senatsbeschl374sse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 , NJW 2007, 996 Rn. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 , NJW 2006, 2412 Rn. 12; vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03, BGHR ZPO 247 233 Telekopie 3 und vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01, juris Rn. 5, 7; siehe auch BVerwG, NJW 2008, 932 Rn. 3). Dabei gen374gt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxger344t aufzu-decken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax- 8 - 6 - nummer zutreffend ermittelt wurde. Die 334berpr374fung der Richtigkeit der im Sen-debericht ausgewiesenen Empf344ngernummer ist deshalb vielmehr anhand ei-nes aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzuneh-men, aus dem beziehungsweise der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, f374r das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 aaO; BGH, Beschl374sse vom 26. September 2006 aaO und 10. Mai 2006 aaO Rn. 13; BVerwG aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 10 und BGH, Beschluss vom 24. April 2002 aaO Rn. 7). Die Kl344gerin hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbe-vollm344chtigten eine entsprechende allgemeine Anweisung bestanden h344tte. 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt auch aus dem Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2010 (I ZB 3/09, MMR 2010, 375 Rn. 16 f) nichts zu ihren Gunsten. Nach dieser Entschei-dung ist das Fehlen einer allgemeinen Anweisung, die Richtigkeit der aus dem Sendebericht ersichtlichen Telefaxnummer des Empf344ngers anhand eines Ver-zeichnisses zu kontrollieren, ausnahmsweise unsch344dlich, wenn der Rechtsan-walt im Einzelfall eine konkrete Anweisung gibt, die in der Rechtsmittelschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu 374berpr374fen und eine allgemeine Weisung besteht, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zust344ndigen Gerichts das Ortsverzeichnis "Gerichte und Finanzbeh366rden" zu verwenden. Eine Einzelweisung, die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nochmals zu 374berpr374fen, haben die Prozessbevollm344chtig- 10 - 7 - ten der Kl344gerin der Kanzleiangestellten im vorliegenden Fall jedoch nicht er-teilt. Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 O 452/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 22 U 225/09 -
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