BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 30/12 vom 29. Juli 2014 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 Cc Ein Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des kon kreten Anlagemodells aufzuklären, mit deren Ve r- wirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt li e- gen. Es besteht aber keine allgemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Ko n- zeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht "n eu" ist und von der Finanzverwa l- tung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rech t- sprechung nicht geklärt ist. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12 - OLG München LG München I - 2 - Der II . Zivilsena t des Bundesgerich tshofs hat am 29. Juli 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn und die Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born be schlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten wird der Musterent scheid des Senats für Kapitalanleger - Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 unter Zurüc k- wei sung der weitergehenden Rechtsmittel de r Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1. b ), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben . D i e Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Recht s- beschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden kla r- stellend wie folgt neu gefasst: 1. a) (Streitp u nkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hi n- reichenden Hinweis darauf, dass das f ür die Schuldübe r- nahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Pro duktionskosten) an die D . Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste , dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank we i- tergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmi t- telbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert. - 3 - 7. (Streitpunkt 13) Bei d er Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zuzüglich des Agios zu Grunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt wo r- den ist. D er Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachte i- len freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne B e- rücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG steuerlich vera n- lagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten. Die Festste llung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert: Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Bete i- ligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsä chlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache an das Obe rlandesgericht zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15. 762.982,86 - 4 - Gründe : A . Der Musterkläger beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin MTM Vermögensverwaltung GmbH an der VIP 3 GmbH & Co. KG (n achstehend VIP 3 oder Fondsgesellschaft ). Er nimmt neben weiteren, beigeladenen Anlegern die Mu s- terbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadenersatz in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war die weltweite En twicklung, Pr o- duktion, Koproduktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Ve r- trieb von Kino - , Fernseh - und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen Produktionen jeder Art sowie der damit zusammenhängenden Nebenrech te, insbesondere Merchandisi ng. Nach dem Prospekt vom 25. Oktober 2002 war vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft sogenannte unechte Auftragsprodukt i- onen an Produktionsdienstleister vergibt, wofür insgesamt 87,2 % der Einlagen ohne Agio aufgewandt werden sollten . Der Fonds sollte als Hersteller der Filme anzusehen sein, mit der Folge, dass di e Filme als selbst geschaffene immater i- elle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 5 Abs. 2 ESt G in der zum Zeitpunkt der Herausg a- be des Prospekts geltenden Fassung und die Herstellungskosten entsprechend als sofort abziehbare Betriebsausgaben gelten sollten . Zur Gewährleistung der Fertigstellung der Filmproduktionen sollte für jedes Filmprojekt eine Fertigste l- lungsgarantie (Completion Bond) bei einer branchenerfahrenen Gesellschaft vereinbart werden. Die Verwe rtung der Rechte an der Produktion sollte einem Lizenznehmer überlassen werden, der sich im Gegenzug u.a. zur Leistung e i- ner Schlusszahlung in Höhe des Anteils der Fondsgesellschaft an den Produ k- tionskosten zum Ende der Laufzeit des Fonds am 15. Dezember 2 011 verpflic h- 1 2 - 5 - ten sollte . Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2, die D . Bank AG, sollte die Schlusszahlungsverpflichtung mit schuldbefreiender Wirkung über nehmen , wenn sie vom Lizenznehmer einen Gegenwert in Höhe des Ba r- werts der übernommene n Zahlungsverpflichtungen (Schuldübernahmeentgelt) sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zah lenden Entgelte erh alten hat . Die vertragsgemäße Verwendung und Auszahlung des Kommanditkapitals sollte von einer Steuerberatungsgesellschaf t als unabhä n- giger Mittelverwendungskontrolleurin sichergestellt werden, die Mittel für die Filmproduktion neben weiteren Voraussetzungen nur dann freigeben durfte, wenn 100 % der Produktionskosten zuzüglich aller einmaligen anfallenden Fondsnebenkosten a ußer Agio bzgl. des Anteils der Gesellschaft an dem Pr o- jekt durch Bankgarantie oder einer Garantie mit vergleichbarer Sicherheit a b- gesichert waren . Der Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Herausgabe des Pro s- pekts Geschäftsführer der VIP Vermögensb eratung GmbH, die nach dem Prospekt als Initiatorin, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin auftrat. Ferner war der Musterbeklagte zu 1 Mitgeschäftsführer der VIP Geschäftsführungs GmbH, der Komplementärin und Geschäft s führerin der Fondsgesell schaft , sowie Vorstand der VIP Beratung AG, die für die Anlagebetreuung und als Eigenkapitalvermittlerin tätig wurde. Der Fonds zahlte die für die Filmproduktion bestimmten Mittel nachfo l- gend an die jeweiligen Produ ktionsdienstleister. Diese leiteten hiervon den zur Deckung des Schuldübernahmeentgelts erforderlichen Anteil an den Lizen z- nehmer weiter, der damit seine Verpflichtungen gegenüber der schuldüberne h- menden Bank erfüllte. Die Zahlungen erfolgten zeitgleich au f der Grundlage abgestimmter Aufträge (sog enannter Fund Flow Memos) von Konten, die die Beteiligten bei der Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2 eingerichtet 3 4 - 6 - hatten. Als Fertigstellungsgarantin wurde später eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gese llschaft eingesetzt. Das Landgericht hat auf insgesamt 11 Anträge nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz eine Entscheidung des Oberlandesgericht s herbeig e- führt . Das Oberlandesgericht hat im Musterbescheid (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2012 Kap 2/07, juris) folgende Feststellungen getroffen: 1. Der am 25.1 0.2002 über die B e teiligung an der VIP 3 GmbH & Co. KG, (fortan: VIP 3 KG), von der VIP Vermögensberatung GmbH, herausgegebene Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend: a) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis dar auf, dass für die Schuldübe r- nahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D . Bank AG als schuldübernehmende Bank als Entgelt der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderliche Barwert vorab zu bezahlen war und dass hierfür ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden mussten und der Fonds tatsächlich unmitte l- bar nur den verbleibenden Anteil der A nlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert . b) Die im Prospekt vorgesehene Verteilung des Erlöses stellt als Bemessungsgröße auf einen jewe iligen Anteil des Produzenten an den budgetierten Produktionskosten ab. Der I n- vestitionspl an setzt wiederum die Produktionskosten in einen Bezug zu dem Kommanditkap i- tal , nämlich indem die Produktionskosten als ein Teilbetrag von 87,2 % des Kommanditkapitals ausgewiesen werden. Diese Darstellung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Erlös verte i- lung in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, der an die Höhe des aufgebrachten Kommanditkapitals, also an das tatsächlich aufgebrachte Anlegerkapital anknüpft . c) Hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid - case - Re ndite fehlt ein ausreichender Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhängt, dass 5 6 7 8 9 - 7 - es dem jeweiligen Lizenznehmer gelingt, denjenigen B etrag, den er zur Tilgung des Sc hul d- übernahmeentgelts an die D . Bank w eiter g eleitet hat, anderweit hereinzuholen . d) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ist und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspricht. e) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches R i- siko besteht, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden. f) Der Prospekt enthält kein en hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlag e- modell des Fonds keine Garantie in dem Sinne beinhaltet, dass 100 % des vom Anleger eing e- setzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden, sondern lediglich eine an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme. 2. Der Umstand, dass s tatt der im Prospekt genannten branchenerfahrenen Fertigste l- lungsgarantin Film Finances Inc. die erst 2003 eigens hierfür gegründete und konzerneigene Rising Star Guarantor als Completion - Bond - Geberin einge setzt wurde, war prospektnachtrag s- pflichtig. 3. Der Musterbeklagte zu 1) ist für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich. 4. Der Musterbeklagte zu 1) hat bei der Veröffentlichung des Prospekt s nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn schuldhaft gehandelt. 5. Die Musterbeklagte zu 2) ist in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D . Bank AG für den Prospekt als Hintermann nach den Grundsätze n der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich. 6. Die Musterbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten D . Bank AG hat bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsä t- zen der Prospekthaftu ng im engeren Sinn schuldhaft gehandelt. 7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage zuzüglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren kann der Anleger ve r- 10 11 12 13 14 15 16 17 18 - 8 - langen, von etwaigen Nachteilen frei gestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vorneherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat der Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuh änderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Anträge des Musterklägers abgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben d ie Musterbeklagten und der Muste r- kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Musterbeklagt en wenden sich gegen die getroffenen Feststellungen. Der Musterkläger beantragt, die getroffenen Feststellungen zum Feststellungsziel I. 4, Streitpunkt 13: Der Schaden des Anlegers besteht in dem von ihm zum Erwerb der Beteiligung an der VIP 3 GmbH & C o KG, geleisteten Aufwand nebst Disagio und den entstandenen steuerlichen Nachteilen . wie folgt zu fassen: 7. Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht mindestens in seinem eingezahlten Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen des Fonds. Weiterhin sind dem Anleger alle auch etwaige n Nachteile zu ersetzen, die er ohne Zeichnung des VIP 3 nicht erlitten hätte, jeweils Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretu ng seiner Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung am VIP 3. B . I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. 1 . Nach § 27 des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz es in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung ( nachstehend KapMuG nF, BGBl. I, 2182) ist auf das Musterverfahren das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz 19 20 21 22 23 24 25 - 9 - in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden (nachst e- hend KapMuG), weil in diesem Verfahren vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist. 2 . Die R echtsbeschwerden sind statthaft. Die Sache hat nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG stets grundsät zliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. D ie Formalien der Rechtsbeschwerde n für die § 575 ZPO gilt (vgl. BGH, Beschlus s vom 2. Oktober 2012 XI ZB 12/12, ZIP 2012, 2177 Rn. 13) sind gewahrt . Auch d er Musterkläger wendet sich mit seiner auf die Feststellung zum Streitpunkt 13 beschränkten Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwer aus dem Muster entscheid. E r macht geltend , dass es den Anlegern nach de m ausl e- gungsbedürftigen Ausspruch des Oberlandesgerichts möglicherweise verwehrt sei , den Ersatz weiterer, individueller Nachteile im Wege des Schadenersatzes zu verlangen und strebt insoweit eine klarstellende Neufas sung der Feststellung an . Der Musterklä ger muss die Möglichkeit erhalten, noch im laufenden Recht s- streit den Inhalt einer auslegungsbedürftigen Feststellung klarstellen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 IX ZR 49/10, WM 2011, 798 Rn. 35 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 317). I I. Die Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten sind hinsichtlich der Feststellung von Prospektmängeln begründet , soweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu 1 . b), d) und e) betroffen sind. Die Feststellungen zu 1. a) sind zur Klarstellun g neu zu fassen. Die Rechtsbeschwerde der Musterb e- klagten zu 2 ist hinsichtlich der Feststellungen zu ihrer Pr o s p e ktver antwortl i c h- keit und dem Verschulden (Feststellungen zu 5 und 6) begründet . Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten unbe gründet. Die Rechtsb e- 26 27 28 - 10 - schwerde des Musterklägers hat Erfolg und führt zur Neufassung und Klarste l- lung der Feststellung zu 7. 1 . Die zu den Prospektfehlern getroffenen Feststellungen des Oberla n- desgericht s halten einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich der Feststellungen 1 . b), d) und e) nicht stand. Die Feststellungen zu 1. a) sind klarstellend neu zu fassen. Im Übrigen halten die Feststellungen zu Prospektfehlern der rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten wende n sich ohne E r- folg gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts zu den Feststellungen zu 1 . a ) ( Streitpunkte 1 und 2 ) des Musterentscheids , der Prospekt enthalte keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderl iche Barwert für die Schuldübernahme an die schuldübernehmende Bank als Entgelt vorab zu bezahlen war , dass hierfür ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank habe wei tergeleitet werden m üssen und der Fonds tatsächlich unmittel bar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktio nen investiert habe . Diese Feststellungen sind lediglich klarstellend neu zu fassen. a a) Das Oberlan desgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt b e- gründet: Der Prospekt sei hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Au f- bringung der Produktionskosten durch die Anleger einerseits und der Aufbri n- gung des Schuldübernahmeentgelts durch den Lizenzne hmer andererseits im prospekthaftungsrechtlichen Sinn fehlerhaft. Der Prospekt informiere nicht hinreichend darüber, wie das Schuldübe r- nahmeentgelt aufgebracht werden sollte. Die Darstellung im Prospekt erwecke 29 30 31 32 33 - 11 - beim Anleger den Eindruck , 100 % der Prod uktionskosten , also 87,2 % des dort als Kommanditkapital bezeichneten, von ihm aufgebrachten Kapitals (ohne Agio) würden an den Produktionsdienstleister fließen, der damit und zwar ohne zwischenzeitliche Umleitung dieser Gelder Filme produziere. Ta t- sächlich sei aber dergestalt verfahren worden, dass der für die Begleichung des Schuldübernahmeentgelts erforderliche Betrag den von den Anlegern aufg e- brachten Geldern entnommen worden sei. Dass sich der Produktionsdienstlei s- ter auch als Kreditgeber betäti gen würde, sei dem Prospekt nicht zu entne h- men. Im Gegenteil lasse der Prospekt Zahlungen des Lizenznehmers an den Produzenten als Gegenleistung für die Gewährung der Vertriebsrechte verm u- ten. Die Zahlungsströme seien zwar nicht vorgegeben gewesen. Es se i aber für alle am Fondsprojekt Beteiligten ohne weiteres von vornherein abzusehen g e- wesen, dass die streitgegenständlichen Zahlungsflüsse auf einem Zusamme n- spiel der gebündelten Überweisungen der Produktionskosten vom Fonds an den Produktionsdienstleist er , vom Produktionsdienstleister an den Lizenzne h- mer und von diesem an die schuldübernehmende Bank beruhten und dass für die Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts unmittelbar Anlegergelder ei n- gesetzt würden. b b) Die hiergegen gerichteten Rügen der Rec htsbeschwerde n der Muster beklagten greifen nicht durch. (1 ) Die Rüge, d er Prospekt weise ausdrücklich darauf hin, dass für die Schuldübernahme ein Entgelt an die Bank zu zahle n sei , h at keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass ein Prospektfehler isoliert darauf beruh e , dass für die Schuldübernahme als Entgelt der für die Aufbringung der Schlusszahlung erforderliche Barwert vorab zu bezahlen war. Der Tenor des Musterentscheids mag in diesem Punkt zwar auslegungsfähig sein. Diese Au s- legung führt in Verbindung mit den im Vorlagebeschluss genannten Streitpun k- 34 35 - 12 - ten 1 und 2, die in der betreffenden Feststellung des Musterentscheids zusa m- mengefasst sind, und den Gründen des Musterentscheids aber zu dem einde u- tigen Ergebnis, dass das Oberl andesgericht den Prospektfehler in dem unte r- lassenen Hinweis darauf gesehen hat , dass zur Aufbringung des Schuldübe r- nahmeentgelts die Anlegergelder vom Produktionsdienstleister über den L i- zenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden muss ten und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anl e- gergelder als Produktionskoste n in Filmproduktionen investieren sollte . Die Feststellung des Musterentscheids ist insoweit lediglich klarstellend neu zu fa s- sen ( vgl. dazu BGH, B eschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 39). (2 ) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt , dass die We i- terleitung von ca. 80 % der an den Produktionsdienstleister gezahlten Beträge an den Lizenznehmer zur Aufbringun g des Schuldübernahmeentgelts zwingend und für alle am Fondsprojekt Beteiligten von vornherein absehbar war . ( 2. 1) Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur au f Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. An rech tsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist das Rechtsbeschwe r- degericht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung ist danach grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur ei n- geschränkt darauf zu überprüfen, o b er sich mit dem Prozessstoff und den B e- weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Ur teil v om 13. Dezember 2011 XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729). Diese Grundsätze gelten 36 37 - 13 - auch für die R echtsbeschwerde nach § 15 KapMuG (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11). ( 2. 2) Das Oberlandesgericht hat sich mit den Beweisergebnissen umfa s- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und diese vollständig gewürdigt. ( 2. 2.1) Das Oberlandesgericht hat die von der Rechtsbes chwerde in B e- zug genommen en Aussa gen der Zeugen W . , T . , H . , Dr. R . und S . in seine Beweiswürdigung einbezogen . Es geht selbst davon aus , dass die späteren Zahlungsströme nicht durch eine die Beteiligten bindende vertragliche Vereinbarung oder die B ank vorgegeben wu rden und dass es nicht denknotwendig ausge schlossen war , dass der Lizenznehmer das Schuldübe r- nahmeentgelt anderwei tig aufbringt . Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die später tatsächlich gehandhabte Verfa h renswe ise die einzige war, die schon bei Abfassung des Prospekts ernsthaft in Fra ge kam , und mit einer anderen Finanzierung in realis tischer Weise nicht zu rechnen war . Dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anknüpfend an die Beweisb e- hauptung des Musterbekl agten zu 1 ernsthaft eine andere Art der Finanzi e- rung in Betracht gekommen wäre , zeigt die R ech tsbeschwerde nicht auf ; en t- sprechendes lässt sich auch den Aussagen der Zeugen nicht en t nehmen . ( 2. 2.2) Die Beweiswürdigung des Oberlandesgericht s lässt ent gegen de n R echtsbeschwerde n auch hinreichend klar erkennen , wie es seine Überze u- gung von der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnen hat. Das Oberlandesgericht hat sich zum einen anhand der Zeuge naussagen von der Üblichkeit einer solchen F i- nanzierung überzeugt und diese nachvollziehbar als in der konkreten Fond s- struktur als äußerst naheliegend bezeichnet . Zum anderen hat es si ch anhand der Aussagen der Zeugen G . und Ha . davon überzeugt, d ass der Fonds 38 39 40 - 14 - als Spi tzenfinanzierer auftrat und damit die Beteiligung des Lizenznehmers an der Aufbringung der für die Produktion erforderlichen Kosten in die Planung einbezogen war . Schließlich konnte das Oberlandesgericht seine Überzeugung auch darauf stützen, dass die Projekte des Fonds im Anschluss ausschließlich nach dem als naheliegend und (faktisch) alternativ los bezeichneten Finanzi e- rungssystem abgewickelt wurden. Die Beweiswürdigung des Oberlandesg e- richts ist insoweit auch nicht lückenhaft, weil nicht festgestellt wu rde, dass bei Fondsprojekten der streitgegenständlichen Art die Finanzierung des Schul d- übernahmeentgelts durch ein Darlehen des Produktionsdienstleisters an den Lizenznehmer (Intercompany Loan) zwingend vorgesehen war oder auch nur in der überwiegenden An zahl der Fälle praktiziert wurde . ( 2. 2.3) Die Würdigung ist auch nicht widersprüchli ch, weil aus dem vom Zeugen Dr. R . als richtig bestät igten Schreiben vom 4. November 2003 hervorgeht , dass sich zwischenzeitlich herausgestel lt habe , dass der Produkt i- onsdienstleister beabsichtige , dem Lizenznehmer ein kurzfristiges Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Schuldübernahmeentgelts zu r Verfügung zu stellen. Hieraus folgt entgegen der Sicht der R echtsbes chwerde nicht, dass die Fina n- z ierung des Lizenznehmers über ein Darle hen des Produktionsdienstleisters ursprünglich weder geplant noch zwangsläufig vorhersehbar war . Vielmehr führt der Zeuge Dr. R . im selben Zusammenhang aus , dass der Lizenznehmer üblicherweise zu dem Zeitpunkt , zu dem das Schuldübernahmeentgelt zu en t- richten ist, Mittel verfügt und es nahe (liegt), dieses Darlehen beim Produktionsdienstlei s- verfügt . D ass der Mu s- terbeklagte zu 1 nach de m Hinweis des Zeugen Dr. R . auf die Frage der Finanzierung des Schuldübernahmeentgelts im Herbst 2003 nach der Aussage dieses Zeugen überrascht schien , spricht allenfalls gegen eine dahingehende konkrete Planung des Mus terbeklagten zu 1, jedoch nicht dage gen, dass diese 41 - 15 - Art der Finanzierung nach den konkreten Verhältnissen (faktisch) zwingend war. ( 2. 2.4) Die R echtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, d as s bereits zum Zeitpunkt der Entwic k- lung der Fondsstruktur die später tatsächlich vollzogene Finanzierung der Schuldübernahmeentgelte als einzig realistisch e in Betracht zu ziehen war . Sie erschüttert weder die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die spä ter prakt i- zierte Art der Finanzierung der Schuldübernahme n bereits 2002 üblich war , noch zeigt sie auf, dass es ernsthaft in Be tracht zu ziehende alternative Fina n- zierungsmöglichkeiten gegeben hätte . Legt man diese Annahmen zu Grunde, ist die hieran anknüp fende Feststellung des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Frage, wann ausgehend vom tatsächlichen Gesch e- hensablauf von der einzig praktizierte n Variante gesprochen werden kann , kommt es dann ebenso wenig an wie auf den tatsächlich en Abschluss der Ve r- träge und die Erwägungen des Geschäftsführers der Prospektherausgeberin und Fondsinitiatorin. ( 2. 3) Die von der Musterrechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 e r- hobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreif end erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insowe it gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. (3 ) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, es fehle jedenfalls an einer hi n- reichenden Grundlage für die Feststellung, die Fondsgesellschaft habe ta t- säc h s- kosten in Filmproduktionen investiert , weil die von den Produktionsdienstlei s- tern an die Lizenznehmer weitergeleiteten Gelder an diese zurückgeflossen seien . Die Argument ation des Oberlandesgerichts beruht auf einer wirtschaftl i- 42 43 44 - 16 - chen Betrachtung, nach der das Anlegerkapital durch die aufeinander abg e- stimmten Überweisungen (s og. Fund Flow Memos) zu etwa 80 % für die S i- cherstellung der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenzn ehmers eingesetzt wurde und für die Deckung von Produktionskosten nicht mehr zur Verfügung stand. Dass der Lizenznehmer das zur Zwischenfinanzierung der Sicherheit gewährte Darlehen später zurückgezahlt hat, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, w eil der Lizenznehmer die Rückzahlung aus anderen Mitteln bestreiten musste und sich gerade hieraus für den Anleger spezifische Risiken ergaben, über die der Prospekt nicht aufgeklärt hat. (4 ) Die Annahme des Ober landesgerichts, die Weiterleitung der für die Bezahlung des Schuldübernahmeentgelts erforderlichen Mittel an die Bank sei prospektpflichtig gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden . ( 4. 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendun gsbereichs der gesetzlich ger e- gelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt he r- ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffe n- des Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle U m- s tände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Bete i- ligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden , w ozu auch eine Aufklärung über Umstände g e- hört, die den Vertragszweck vereiteln können ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33) . 45 46 47 - 17 - ( 4. 2) Das Oberlan desgericht hat hiervon ausgehend zu Recht ang e- nommen, dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil er nicht darüber informiert, dass die im Prospekt unter der Überschrift Mittelverwendung als Produktionskosten ausgewiesenen Mittel des Fonds (S. 40 des Prospekt s) in Höhe von etwa 80 % vom Produktionsdienstleister als Darlehen an den Lizenznehmer weitergeleitet werden, damit das für die Schuldübern ahme aufzubringende Entgelt entrichtet werden kann. Die vollständige Information über die Mittelverwendung, insb e- sond ere über das Verhältnis zwischen den Mittel n , die für die Filmproduktion vorgesehen sind, und Aufwendungen für andere Zwecke ist bei einem Medie n- fonds von wesentlicher Bedeutun g (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 22). Das Oberlandesgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt den Eindruck erweckt, das Fondskapital wer de in Höhe von 87,2 % unmittelbar für die Filmproduktion ei n- gesetzt . Dies zu Grunde gelegt, musste der Anleger nicht damit rechnen, d ass der Pro duktionsdienstleister über die für die Filmproduktion zur Verfügung g e- stellten Mittel anderweitig verfügen würde . Die darlehensweise Weiterleitung dieser Mittel an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche A b- weichung von der im Pr ospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dar, weil die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der Fondsgesellschaft abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Produk tionsdienstleisters a b- hängt , der hinsicht lich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenzne h- mer gewährten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt ( vgl. OLG München, ZIP 2010, 1744, 1748 ). b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts zu 1 . b) ist rechts fehlerhaft, weil diese von der hierzu gegebenen Begründung nicht getragen wird . Das Oberlandesgericht hat festgestellt: 48 - 18 - Die im Prospekt vorgesehene Verteilung des Erlöses stellt als Bemessungsgröße auf einen jeweiligen Anteil des Produzenten an den bud getierten Produktionskosten ab. Der I n- vestitionsplan setzt wiederum die Produktionskosten in einen Bezug zu dem Kommanditkap i- tal , nämlich indem die Produktionskosten als ein Teilbetrag von 87,2 % des Kommanditkapitals ausgewiesen werden. Diese Darstel lung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Erlösverte i- lung in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, der an die Höhe des aufgebrachten Kommanditkapitals, also an das tatsächlich aufgebrachte Anlegerkapital anknüpft. a a) D as Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt: Z war sei der Prospekt nicht deswegen unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinre i- chenden Hinweis darauf enthalte, dass der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteil igt sei, der einer vollen Finanzierung en t- spreche , sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und überdies nac h- rangig gegenüber anderen Berechtigten. Der Musterfeststellungsantrag sei i n- dessen auf Grund der ursprünglichen Rüge des Musterklägers begründ et, nach der der Prospekt auch hinsichtlich der Erlösverteilung in Fortsetzung des zu den Streitpunkten 1 und 2 festgestellten Prospektfehlers vorliege. Der Darstellung im Prospekt zum vorg esehenen Waterfall und dem Investitionsplan erwecke bei dem unbef angenen Leser den Eindruck, der Waterfall in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, der an die Höhe des aufgebrachten Kommanditkapitals, also an das tatsächlich aufgebrachte Anl e- gergeld in der im Prospekt ausgewies enen geschm älerten Höhe (87,2 %) , a n- knüpfe. Die s sei indessen nicht der Fall, weil das Geld des Anlegers nur zu e i- nem geringen Teil für die Filmherstellung verwendet werde und es für einen Waterfall in der im Prospekt ausgewiesenen Höhe , der an die von der G e- samthe it der Anleger aufgebrachten Gelder anknüpfe, erforderlich sei, dass es den für das Projekt Verantwortlichen gelingt, denjenigen Teilbetrag des Ko m- manditkapitals, der in das Sicherungsgeschäft abgeflossen sei, anderweitig ei n- zuwerben , worüber der Prospekt nicht aufkläre. 49 50 - 19 - b b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. (1 ) Zwar rügen d ie R echtsbeschwerden zu Unrecht, das Oberlan desg e- richt habe insoweit eine Feststellung getroffen, die nicht den im Vorlageb e- schluss gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG aufgeführten Streitpunkten ent spreche , an die das Oberlandesgericht gem. § 9 Abs. 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge bunden sei . Ob wovon offenbar die Rechtsbeschwerde n ausgehen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Kapitalanlegermusterverfahren mit der Maßgabe anwendbar ist, dass die im Vorlagebeschluss angegebenen Feststellungsziele und Streitpunkte an die Stelle des Antrags im Parteiprozess treten ( so Vo ll kommer in KK - KapMuG, § 9 Rn. 30 ) , eine solche Bindung nur mittelbar über die dem Vorlagebesch luss zu Grunde liegenden Musterfeststellungsanträge besteht ( so Hess/Michailidou, ZIP 2004, 1381, 1384; Rau, Das Kapitalanlege r- musterverfahrensgesetz vor dem Hintergrund von Dispositions - und Verhan d- lungsgrundsatz, 2008, S. 80 f.) oder § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Musterverfahren überhaupt nicht gilt , sondern eine Bindung allein auf § 4 Abs. 1 und 2 KapMuG beruht ( so Kilian, Ausgewählte P robleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, 2007 , S. 38 f. , 153 f. ; Haufe, Das Kapitalanleger - M usterverfahrensgesetz, 201 2, S. 122 f. ; vgl. auch BT - Drs. 17/8799, S. 17 ), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung . D ie im Musterentscheid getroffene Feststellung , die Darstellung im Prospekt erwecke den unzutreffenden Eindruck einer an das tatsächlich aufgebrachte Anlegerkapit al anknüpfenden Erlösverte i- lung, enthält keinen über den Streitpunkt 3 hinausgehenden Inhalt, weil dieser Streitpunkt korrespondierend mit der Feststellung des Oberlandesgerichts die Prospektangaben zum Anteil des Fonds an den Erlösen der Fil me betrifft . (2 ) Die Würdigung des O berlandesgerichts verstößt aber gegen § 9 Abs. 1 KapMuG, § 286 ZPO . D ie Annahme einer fehlerhaft dargestellten Erlö s- verteilung lässt sich nicht da rauf stützen, dass das Geld des Anlegers nur zu 51 52 5 3 - 20 - einem geringen Teil für die Filmherst ellung verwendet und über wiegend zur Begleichung des Entgelts gegenüber d er schuldübernehmenden Bank hera n- ge zogen wurde . Dieser Umstand mag sich wie im Musterentscheid auch au s- geführt auf den Finanzierungsanteil des Fonds an den Filmproduktionen und da mit auf die Ertragschancen der Anla ge auswir ken; er hat jedoch auf die Ve r- teilung der mit einer Filmproduktion erwirtschafte te n Erlöse keinen Einfluss. Diese hängt allein von den tatsächlichen Vereinbarungen des Fonds mit dem Lizenznehmer ab, dem die Erlös e aus der Verwertung der Filmrechte zufließen. Dass die hier zu auf S. 65 unter dem Stichwort Lizenzvertrag gemachten A n- gaben des Prospekts fehlerhaft sind , hat das Oberlandes gericht nicht fest stellen können . Hiergegen werden vom Musterkläger keine Einwän de erhoben. c c ) D ie Feststellung ist auch nicht entsprechend der Begründung des Oberlandesgerichts neu zu fassen . Zwar weist die Rechtsbeschwerdeerwid e- rung des Musterklägers zu Recht darauf hin, dass die im Vorlagebeschluss b e- zeichneten Tatsachenmitteil ungen und Beweismittel nicht abschließend den Verfahrensstoff bilden, sondern sich dieser vielmehr aus dem Vortrag der Bete i- ligten des Musterverfahrens ergibt (BG H, Beschluss vom 26. Juli 2011 II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 13). Daraus folgt aber nicht, dass der Muste r- kläger innerhalb des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht eine inhaltl i- che Änderung der im Vorlagebeschluss gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG genan n- ten Streitpunkte herbeiführen und auf diese Weise neue Streitpunkte in das Musterverfahren e inführen kann. Dies ist nur durch eine Erweiterung des Vorl a- gebeschlusses unter den in § 13 Abs. 1 KapMuG genannten Voraussetzungen bis zum Abschluss des Musterverfahrens möglich (Reuschle in KK - KapMuG, § 13 Rn. 10; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn . 23; aA Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 13 Rn. 7 ) . Eine solche Erweiterung ist im vorliege n- den Fall nicht erfolgt. Im Übrigen deckt sich der in der Begründung des Muste r- entscheids zu der Feststellung 1. b) angesprochene Prospektfehler mit der zu 54 - 21 - 1. c) ( Streitpunkt 5 ) getroffenen Feststellung , die die Darstellung der Chancen und Risi ken der Anlage b etrifft . c) Zu der Feststellung zu 1 . c), hinsichtlich der im Prospekt dargestellten mid - case - Rendite fehle ein ausreichender Hinweis darauf, dass der t atsächliche Eintritt des prognostizierten Erfolges davon abhänge, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer gelinge, denjenigen Betrag, den er zur Tilgung des Schuldübe r- nahmeentgelts an die D . Bank weitergeleitet habe, anderweit hereinz u- holen, bleib en die Rechtsbeschwerde n de r Musterbeklagten ohne Erfolg . a a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zu dieser Festste l- lung wie folgt begründet: Ein Mangel des Prospekts werde tatsächlich nicht in der Angabe einer unzutreffenden Prozentzahl hinsicht lich des Erlöses der Fil m- produktionen, sondern darin gesehen , dass nur ca. 17 % des Nominalkapitals tatsächlich in die Filmproduktion investiert worden sei. Der Prospekt sei in G e- sta lt eines Folgefehlers zu der zur Feststellung 1 . a) erörterten Durchleitun g der Anlegergelder als fehlerhaft zu betrachten. Der Prospekt einschließlich seines Nachtrags erwecke beim Anleger den Eindruck, die prognostizierten Erlöse könnten allein mit dem Kommanditkapital , also mit den von den Anlegern ei n- gebrachten Mitteln erw irtschaftet werden. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass der tatsächliche Eintritt des Erfolgs davon abhä ng e , dass es dem jeweil i- gen Lizenznehmer gelinge, den zur Tilgung des Schuldübernahmeentgelts an die Bank weitergeleiteten Betrag hereinzuholen. Hie rüber hätte der Anleger u m- fassend und richtig informiert werden müssen, weil dies ein zentrales Element des Risikopotentials des Fondsmodells darstelle. b b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand . (1 ) Die Rüge, d er Feststel lungsaus spruch verstoße gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 ZPO, weil Streitpunkt die Behauptung sei, ob der Pro s- 55 56 57 58 - 22 - pekt falsch sei, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass die prognostizierten Renditen und Risiken völlig unrealistisch seien , und der Fes t- stel lungsausspruch gerade nicht be inhalte, dass die Prognosedarstellungen im Prospekt in irgend einer For m unrealistisch gewesen seien, hat keinen Erfolg. Auch an dieser Stelle kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit das Oberla n- desgericht ents prechend § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Vorlagebeschluss aufgeführten Streitpunkte gebunden ist. Die g e- troffene Feststellung hat keinen über den Vorschlagebeschluss hinausgehe n- den Inhalt. Sie konkretisiert lediglich, dass die R isikodarstellung im Prospekt deswegen unzureichend und damit die prognostizierten Renditen unrealistisch war en , weil ein Hinweis auf die mit der Finanzierung des Schuldübernahmeen t- gelts verbundenen Risiken fehlt. A usgehend von den aus Rechtsgründen nicht z u beanstandenden tatsächlichen Feststellungen zu dem vom Musterkläger behaupteten Prospektfehler konnte das Oberlandesgericht einen solchen unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Risikodarstellung bejahen. Das wird von de n Rechtsbeschwerde n auch nicht bezweifelt. (2 ) Soweit d ie Rechtsbeschwerde n sich gegen die Annahme eines Folg e fehler s wende n , weil schon der erstgenannte Prospektfehler tatsächlich nicht vorliege , wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. a) Bezug genommen . d) Die Feststellungen z u 1 . d ) , der Prospekt enthalte keinen hinreiche n- den Hinweis darauf, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu sei und den bislang überprüften Fondskonstruktionen nicht entspreche (1 . d, Streitpunkt 7), halten einer rechtlichen Prüfung nich t stand. a a) D as Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt b e- gründet: 59 60 61 - 23 - Der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Konzeption des Fonds in steuerlicher Hinsicht neu ge wesen sei und den bislang steuerlich abschließend überprüften Fondskonstruktionen nicht entsprochen habe. Zwar enthalte der Prospekt Hi n- weise zu den steuerlichen Risiken. Diese Formulierungen stellten jedoch keine hinreichende Aufklärung über das tatsächli ch bestehende Problem dar. Dies besteh e zum einen darin, ob diejenigen Teilbeträge der Anlegergelder, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise herangezogen würden, um das Schul d- übernahmeentgelt zu Gunsten der D . Bank aufzubringen, als sofort a b- ziehbare Betriebsausgaben angesehen werden könnten , und zum anderen d a- rin, ob die versprochene Schlusszahlung der D . Bank an die Fondsg e- sellschaft im Jahr 2011 eine sofort aktivierbare Vermögensposition der Gesel l- schaft sei, mit der Folge, das s nicht wie gewünscht im ersten Jahr der B e- triebstätigkeit der Fondsgesellschaft erhebliche Verluste hätten ausgewiesen werden können, die wiederum zu erheblichen Steuervorteilen bei den Anlegern hätten führen sollen. Eine Üblichkeit oder auch nur Ähnl ichkeit mit bislang e r- probten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben. b b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. (1 ) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risike n aufzuklären ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. O k- tober 1980 I I ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 343). Die gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagem o- dells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, Z IP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nich t nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 II ZR 143/12 , ZIP 2013, 1761 Rn. 12 ; vgl. au ch Ur teil vom 21. März 2005 II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765 ). Es besteht keine al l- 62 63 64 - 24 - gemeine Pflicht darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in ste u- e r licher Hinsicht neu ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschli e- ßend überpr üft bz w. in der finanzgerichtlichen Rec htsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der F i- nanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus für den Anleger das R isiko ergeben kann, dass die pro s- pektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Ei ne weitergehende Hinwei s- p flicht besteht nur im Einzel fall , beispielsweise , wenn nach den konkreten U m- ständen eine k larstell ende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerliche n B e- handlung geklärten Kon zeptionen geboten ist (vgl. OLG Koblenz, DStRE 2007, 986, 987; weitergehend Zwissler in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 8 Rn. 53 ) . (2 ) Hieran gemessen lässt sich mit der vom Oberlan desgericht gegeb e- nen Begründung der zum Streitpunkt 7 festgestellte Prospektfehler nicht bej a- hen. Der Senat kann den Prospekt , der über den Bezirk des Oberlandesg e- richts hinaus verwendet wurde, insoweit selbst auslegen ( BGH, Urteil vom 22. März 2007 III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 11). ( 2. 1 ) Der Prospekt vermittelt ni cht den Eindruck, dass die steuerlichen Folgen der Anlage in der Praxis der Finanzverwaltung bzw. in der Rechtspr e- chung der Finanzgerichte bereits abschließend geklärt sind. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 9; B e- 65 66 - 25 - schluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Urteil vom 14. Mai 2013 XI ZR 335/11, juris Rn. 25). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenn t- nisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/8 1, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 359/03, ZIP 2005, 808, 810; U r- teil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/ 11, ZIP 2013, 773 Rn. 14). ( 2. 1 .1 ) Der Prospekt enthält zur steuerlichen Konzeption des Fonds und den mit dieser verbundenen Risiken u.a. folgende Hinweise: 3. CHANCEN UND RISIK EN IM ÜBERBLICK RISIKEN [ Seite 13] - Änderungen rechtlicher, steuerlich er und anderer gesetzlicher Vorschriften, der Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis können das Beteiligungse r- gebnis negativ beeinflussen - Das Fondskonzept beruht auf der Auslegung und Interpretation des Mediene r- lasses und des Anwendungsschreibens zum § 2 b EStG. Es kann nicht ausg e- schlossen werden, daß die Finanzverwaltung eine andere Auslegung vornimmt 11. STEUERLICHE GRUNDLAG EN [ S eite 49 bis 58] Berücksichtigt wurden bei der Modellrechnung die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung, ins besondere die am 20. Dezember 2000 (Bundesste u- erblatt I 2000, S. 1563) und am 22. August 2001 (Bundessteuerblatt I 2001, 67 - 26 - S. 558) veröffentlichten Anwendungsschreiben zu § 2 b EStG und der Erlass zur Ertragssteuerrechtlichen Behandlung von Film - und Fernse hfonds ( Med i- enerlass vom 23. Februar 2001, Bundessteuerblatt I 2001, S.175). In der Auswertungs - , Re - Investitions - und Verwertungsphase der Filmprodukt i- onen können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Steuergesetze, die Rechtsprechu ng, die Beurteilung durch die Finanzverwa l- tung und die Steuersätze ändern. Der folgende Überblick zu relevanten steuerlichen Grundlagen entspricht nicht einer detaillierten Einzelerörterung und soll nicht die Beratung eines Steuerb e- raters ersetzen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die endgültige Beurteilung der Steuerkonzeption der Betriebsprüfung der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. MEDIENERLASS Die steuerliche Beurteilung des Beteiligungsangebots beruht im Wesentlichen darauf, dass die Fondsgesellschaft Herstellerin der Filmrechte und während der Verwertungsphase auch die wirtschaftliche Eigentümerin ist. Hierzu wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Medienerlass verabschiedet. Inhalt sind steuerliche An forderungen, wonach die Fondsgesel l- schaft unter Einschaltung von Dienstleistern als Hersteller und wirtschaftlicher Eigentümer (Generalnorm des § 39 AO) der Filmrechte angesehen wird. Der Prospektherausgeber geht davon aus, daß die jeweiligen Vorgaben des Med i- enerlasses in den vertraglichen Vereinbarungen umgesetzt sind bzw. werden, und auch tatsächlich so umgesetzt werden können. HERSTELLEREIGENSCHAFT Laut Bundesfinanzministerium muss die Fondsgesellschaft wesentlichen Ei n- fluss auf die Filmproduktion nehme n, letztlich die notwendigen Entscheidungen treffen, die wirtschaftlichen Folgen tragen und die zur Herstellung und Auswe r- tung des Films erforderlichen Rechte erworben haben. Entstehen Rechte erst während der Produktionsphase, müssen diese in vollem Umfang bzw. gemäß der quotalen Beteiligung bei einer Co - Produktion dem Fonds eingeräumt we r- den. - 27 - 13. CHANCEN UND RISI KEN STEUERLICHE RISIKEN [ Seite 74 und 75 ] Die zugrunde gelegten steuerlichen Konsequenzen des Gesamtkonzeptes en t- sprechen nach Auffassun g des VIP der derzeitigen Rechtsl a- ge. Dies schließt naturgemäß jedoch nicht aus, dass sowohl die gängige Recht [ s ] sprechung als auch die gängige Praxis der Finanzverwaltung trotz u n- veränderter Gesetzeslage zu einzelnen Sachverhalt en eine andere Auffassung vertreten. Soweit dies zu negativen Auswirkungen bei den Kommanditisten führt, wird über eine eventuelle Einschaltung der Finanzgerichte im Einzelfall entschieden. Der Initiator geht davon aus, dass das vorliegende Beteiligung sangebot den im Medienerlass genannten Kriterien entspricht, dass also die Fondsgesellschaft bzw. die Kommanditisten als Hersteller der Filme anzusehen sind und ihr bzw. den Kommanditisten das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Eine andere Beurteilu ng durch die Finanzverwaltung kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Wäre die Fondsgesellschaft nicht Hersteller im steuerlichen Sinne, könnten die Filme nicht als selbst erstellte, sondern nur noch als erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter beh andelt werden. In diesem Fall würden sich das prognost i- zierte steuerliche Ergebnis, und insbesondere die sofort abziehbaren Betrieb s- ausgaben ändern. Käme die Finanzverwaltung zu der Auffassung, die Fondsgesellschaft wäre nicht wirtschaftlicher Eigentümer d er Filmproduktionen und diese würden dem Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft nicht dauernd dienen, dann könnten die Herstellungskosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben betrachtet werden und folglich auch nicht mit steuerlicher Wirkung an die Kommanditisten verteilt werden. Grundsätzlich können konträre Auffassungen der Finanzverwaltung zum Bete i- ligungskonzept, etwa hinsichtlich der Mitunternehmerstellung der Anleger, der Gewinnerzielungsabsicht, der steuerlichen Behandlung der Dienstleistungs h o- norare usw. negative Auswirkungen haben. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konsequenzen erfolgt durch die jeweilige Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft. ( 2. 1. 2) Diese Ausf ührungen weisen an verschiedenen Stelle n darauf hin, dass die st euerliche Beurteilung auf der Auslegung und Interpretation des M e- 68 - 28 - dienerlasses und des Anwendungsschreibens zum § 2 b EStG durch die Fon d- gesellschaft beruht. Es wird weder der Eindruck erweckt, es handele sich um eine von der Finanzverwaltung bereits überpr üfte bzw. von der Rechtsprechung der Finanzgerichte thematisierte Konstruktion noch bezieht sich der Prospekt auf eine verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO , die zum streitg e- genständlichen oder einem als vergleichbar bez eichneten Fonds erteilt w urde . Vielmehr wird an mehreren Stellen des Prospekts deutlich gemacht, dass die endgültige Beurteilung der Steuerkonzeption erst später durch die Finanzve r- waltung erfolgen wird und dass diese von der im Prospekt dargestellten Beurte i- lung abweichen kann. A nders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, ist damit nicht lediglich auf das Risiko hingewiesen, ob die Finanzverwaltung unter Beachtung des sog. Medienerlasses des Bundesministeriums der Fina n- zen die Verlustzuweisung weiterhin anerkennt. Der Prosp ekt beruft sich nicht auf eine gängige Verwaltungspraxis der steuerlichen Anerkennung der Verlus t- zuweisung, die sich allenfalls in der Zukunft ändern könnte. Dieser Eindruck entsteht auch nicht durch den allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Änderung der B eurteilungspraxis durch die Finanzverwaltung bzw. eine Änderung der Rechtsprechung der Finanzgerichte . Bereits bei der Darstellung der Risiken der Anlage im Überblick auf der Seite 13 des Prospekts wird deutlich, dass ein steuerliches Risiko nicht nur in d er Möglichkeit der Änderung der Rechtspr e- chung un d Verwaltungspraxis besteht , son dern d ass die Finanzverwaltung g e- nerell zu einer anderen Auslegung des Medienerlasses ge langen kann . ( 2. 2 ) Auf Rechtsfehlern beruht auch d ie der Feststellung zum Streitpunk t 7 zu Grunde liegende tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Üblichkeit oder auch nur Ähnlichkeit der vorliegenden steuerlichen Konstruktion mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben . Di e- ser Würdigung liegt die A nnahme zu Grunde, dass es zum Zeitpunkt der He r- ausgabe des Prospekts bestimmte Konzeptionen von Medienfonds gegeben 69 - 29 - ha be , die in ihrer steuerlichen Behandlung als abschließend geklärt gelten konnten , und dass die angebotene Fondsanlage relevante Unterschie de au f- weise, die die künftige steuerliche Behandlung als risikobehaftet oder zumi n- dest unvorher sehbar erscheinen ließen. Diese Annahme wird von de m festg e- stellten Tatsachenstoff nicht getragen. Diesem lässt sich schon nicht entne h- men , welche Form bzw. Form en von Medienfonds das Oberlandesgericht als zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts er probt ansieht. W ie die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten weiter zu Recht rügen, lässt sich der tatrichterlichen Würdigung nicht hinreichend deutlich entnehm en, dass die steuerliche Behandlung eines Garantiefonds zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als ungeklärt anzusehen war. Die Zeugin T . hat hierzu nach den Feststellungen des Musterentscheids lediglich angegeben, dass das Problem des Garant iefonds steuerlich nicht geprüft worden sei. Da r- aus lässt sich für die praktische Handhabung solcher Ge staltungen zum Zei t- punkt der Herausgabe des Fondsprospekts nichts ableiten. Das Oberlandesg e- richt hat bei der Bewertung der Gestaltung als neu die Aus sage der Zeugin Se . auch nicht vollständig gewürdigt. Diese hat an gegeben , de r Zeuge Dr. R . habe seinen Lösungsvorschlag im Hinblick auf verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung zu anderen Medienfonds entwickelt, die er für steue rliche Gestaltungen wie bei VIP 3 erhalten habe. Die s legt nahe, dass auch für Medienfonds, bei denen eine Schlusszahlungsverpflichtung des L i- zenznehmers durch eine befreiende Schuldübernahme eines Kreditinsti tuts a b- gesichert wurde , verbindliche Auskünfte der Finanzv erwaltung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO vorlagen und die Gestaltung daher bezogen auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Anlageprospekts nicht als neu angesehen werden kann . Das Oberlandesgericht hat wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht auch die Aussage des Zeugen Si . , nach der die sog. Defeasance - 70 - 30 - Struktur einschließlich des Intercompany Loans bereits üblich gewesen sei, nicht in seine Würdigung einbezo gen . e ) Die Feststellung 1 . e ) (Streitpunkt 8) , der Prospekt enthalte ke inen hi n- reichenden Hinweis darauf, dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass die für den Anleger mit seiner Investition in VIP 3 verbundenen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt werden, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehler n. aa) Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführ t: Der Prospekt sei auch deshalb unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er keinen hinreichenden Hinweis darauf enthalte, dass ein sehr hohes, z u- mindest aber erhebliches Risiko bestehe, dass die Ausgaben, die für den Anl e- ger mit seiner Investition in VIP 3 verbunden seien, im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt würden . Lediglich die Frage, ob die Finanzverwa l- tung die Verlustzuweisung weiterhin steuerlich anerkenne, sei im Prospek t a b- gehandelt worden. Um dieses Risiko gehe es vorliegend aber nicht. Das steue r- liche Risiko bestehe darin, dass die faktische Aufbringung des Schuldüberna h- meentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes fü r die Produktion der Filme angesehen und als Verlustz u- weisung nur rund 20 % der Produktionskosten (rund 87,2 % des vom Anleger aufgebrachten Betrags [ohne Agio]) anerkannt würden . Das Vorbringen der Musterbeklagten, alle Verträge seien von allen Beteilig ten ernsthaft und nicht nur zum Schein gewollt und durchgeführt worden, sei unerheblich, weil das an dem steuerlichen Risiko, das den Anleger treffe, nichts ändere. Die Ausgesta l- tung der Zahlungsströme stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltung s- mö g l ichkeiten im Sinne des § 42 AO dar. Die Gewährung eines Intercompany Loans erscheine zwar als Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Es fehle aber 71 72 73 - 31 - abgesehen von der Absicht, Steuern zu sparen jegliche Erklärung, warum es überhaupt zum Eintritt dieser Sit uation komme und die Gelder nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizenznehmer oder gar gleich an die Defeasance - Bank und nur im überschießenden, deutlich geringeren Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingeworben würden. Hinzu komme, dass die S chuldübe r- nahme durch die D . Bank im Interesse des Fonds gestanden und dem Lizenznehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe. bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. (1) Das Ober landesgericht hat allerdin gs zutreffend angenommen , dass der allgemeine Hinweis auf das Risiko der Nichtanerkennung als sofort abzie h- bare Betriebsausgaben unzureichend war, wenn sich aus den tatsächlichen im Pros pekt verschwiegenen Zahlungsströmen besondere steuerliche Risiken ergaben. Von einer vollständigen Aufklärung kann nur dann die Rede sein, wenn die Risikoaufklärung sich an der tatsächlichen Fondskonzeption orientiert. Zu dieser gehörte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlande s- gerichts die Weiterleitung d er an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel über den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank zur Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts. Auf das Risiko, dass die Anerkennung der Zahlu n- gen an den Produktionsdienstleister als sofort abziehbare B etriebsausgaben teilweise daran scheitern könnte, weil die Finanzverwaltung die Aufwendungen als nicht für die Produktion geleistet ansehen könnte, weist der Prospekt nicht hin. Der nur allgemeine Hinweis auf die Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit bei re chtsmissbräuchlichen Ge staltungen im Sinne des § 42 AO auf Seite 53 des Pros pekts wäre in diesem Zusammenhang ungenügend . ( 2 ) Mit der vom Oberlandesgeric ht gegebenen Begründung kann aber von einem erheblichen Risiko zum Zeitpunkt der Herausgabe des Pros pekts, 74 75 76 - 32 - dass die Zahlungen des Fonds an den Produktionsdienstleister nicht als sofort abzug sfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG anerkannt werden , vie l- mehr ein Gestaltungsmissbrauch angenommen werde , nicht ausgegangen werden . ( 2 .1) Soweit das Ob erlandesgericht annimmt, es bestehe ein Risiko, dass die faktische Aufbringung des Schuldübernahmeentgelts durch den Fonds wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht als Einsatz des Anlegergeldes für die Produktion der Filme angesehen w erde und eine Anerkenn ung der Anlegerge l- der zu 80 % als ver lustwirksam nicht in Frage komme , lässt der Musteren t- scheid schon nicht erkennen, auf welcher steuerrechtlichen Grundlage das Oberlandesgericht ein solches Risiko angenommen hat . D em Betriebsausg a- benabzug nach § 4 Abs. 4 EStG steht es jedenfalls nicht entgegen, wenn mit dem geleisteten Aufwand zu einem wesentlichen Anteil ein garantierter Erlös erzielt wird. Maßgebliches Kriterium für den Betriebsausgabenabzug ist die b e- triebliche Veranlassung des Aufwands (§ 4 Abs. 4 ES tG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die faktische Aufbringung des Schul d- übernahmeentgelts durch den Fonds das Risiko beinhaltet, dass er die steuerl i- che Herstellereigenschaft n ach den Vorg aben des BMF - Schreibens vom 23. Februar 2001 (IV A 6 - S 2241 - 8/01, sog. Medienerlass), nach dessen Vo r- gaben die Filmproduktionen durchgeführt werden sollten, verliert . Die Fondsg e- sellschaft musste danach bei der Ausführung der Filmproduktionen das volle wirtschaftliche Risiko zu tragen haben (Schwarz in v. Hartlieb /Schwarz, Han d- buch des Film - , Fernseh - und Videorechts, 5. Aufl., 85. Kap. Rn. 1). Da zu mus s te der jeweilige Produktionsdienstleister die Verträge mit Dritten zur He r- stellung der Filme im eigenen oder im Namen des Fonds, aber stets auf Rec h- nung des Fonds a bschließen sowie die tatsächlich entstanden Produktionsko s- 77 78 - 33 - ten gegenüber dem Fonds auf der Grundlage testierter Kostenberichte nac h- weisen (Ziff. I. a] des Medienerlasses). ( 2 .2) Auch das Vorliegen eines besonderen Risikos, dass ein Gesta l- tungsmiss brauch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO angenommen werden könnte, wird von den Feststellungen des Oberlandesgerichtes nicht getragen. ( 2 .2.1) Nach § 42 Abs. 1 AO in der bei Herausgabe des Fondsprospekts geltenden Fassung (AO) kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gesta l- tungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Gestaltungsmissbrauch ist geg eben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuer n zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFHE 239, 31 Rn. 24). Von den Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darf grundsätzlich Gebrauch gemacht werden. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber z u- tage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient. Dient die Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt werden (BFHE 239, 31 Rn. 24). Eine rechtliche Gestaltung ist unan gemessen, wenn der Steue r- pflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ung e- wöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nich t erreichbar sein soll ( BFHE 205, 70 , 72 ). Aus diesem Grund können insbesondere umständliche, komplizierte, schwerfällige oder gekünstelte 79 80 81 - 34 - Rechtsgestaltungen als unangemessen bezeichnet werden (BFHE 189, 408 , 412 ). ( 2 .2 .2 ) Die Feststellungen des Oberla ndesgerichts genügen nicht, um ein erhöhtes Risiko für das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung anne h- men zu können. Das Oberlandesgericht führt zwar aus, die Beklagten hätten kein e Begründung dafür geliefert und es sei auch nichts dafür ersichtlich , w a- rum die Gelder der Anleger nicht unmittelbar zur Einzahlung an den Lizen z- nehmer oder gar gleich an die Bank und nur zum überschießenden Anteil zur Aufbringung der Produktionskosten eingesetzt worden seien. Eine einfachere Gestaltungsmöglichkeit allein gen ügt aber noch nicht, um von ein er Unang e- messenheit der gewählten Gestaltung ausgehen zu können . Dass eine rechtl i- che Gestaltung umständlich oder kompliziert ist, kann zwar indiziell dafür spr e- chen, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck nicht verfolgt wird . Das setzt aber voraus, dass eine einfachere rechtliche Gestaltung zu demselben wir t- schaftlichen Ergebnis wie d ie gewählte Gestaltung führt . Feststellungen zu dem wirtschaftlichen Zweck hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Das s die von ihm angen ommene einfachere Gestaltung zu demselben wirtschaftlichen E r- gebnis führt, lässt sich auch schon deshalb nicht beurteilen, weil nicht deutlich ist , welche rechtliche Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Bete i- ligten das Oberlandesgericht bei der Annahme einer Einzahlung an den Lizen z- nehmer oder an die Bank vor Augen hatte . Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht für den Teilschritt des Darl e- hens des Produktionsdienstleisters an den Lizenznehmer wirtschaftliche Grü n- de festgestellt, nämlich dur ch die Weiterleit ung der Produktionskosten an ihn vorhandene Liquidität nicht ungenutzt zu lassen. 82 83 - 35 - Aus der Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung des Lizenzne h- mers durch eine Bank (sog. Defeasance - Struktur) allein lässt sich kein steuerliches Anerk ennungsrisiko entnehmen. In der steuerrechtlichen Literatur finden sich keine Anhaltspunkte für eine Bewertung als Umgehungsge - schäft (Rüber/Angloher, FR 2008, 498; Feyock/Heintel, ZUM 2008, 179; Wassermeyer, DB 2010, 354; Theisen/Linz, DStR 2010, 1649; K ohlhaas, FR 2010, 693; Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879; Lüdicke/Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Aufl., S. 84 f.; Dornheim, DStR 2011, 1793). Dass bei der Erstellung des Prospekts ernsthaft damit zu rechnen war, dass die Finanzbehörden eine solche Sichtweise einnehmen würden, ist nicht ersichtlich und vom Oberla n- desgericht zu R echt nicht festgestellt. f ) Die Feststellung des Oberlandesgerichts , der Prospekt enthalte keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das Kapitalanlagemodell des Fonds keine Garantie i n dem Sinne beinhalte, dass 100 % des vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt werden, sondern lediglich einen an den Fonds zu richtende Zahlung aufgrund einer Schuldübernahme (1 . f ] , Streitpunkt 9 ), hält einer rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a a) Das Oberlandesgericht hat die Feststellung wie folgt begründet: Die Darstellung im Prospekt sei insgesamt dahin zu ver stehen , dass einerseits der Lizenznehmer verpflichtet sei, an die Fondsgesellschaft (und nicht an den ei n- zelnen Anleger) einen bestimmten Betrag zu leisten (nämlich 100 % des Anteils an den Produktionskosten), und dass diese Verpflichtung des Lizenznehmers von der D . Bank übernommen werde, so dass gleichzeitig der Lizen z- nehmer von seiner Zahlungspflicht be freit werde. Mit der Darstellung sei es nicht vereinbar, dass d er Fonds auf dem Deckblatt als Garantiefonds ausg e- wiesen werde. Das Schlagwort, das dem Kunden zu allererst i ns Auge falle, sei der Begriff Garantiefonds . So würden Fonds bezeichnet, bei de nen die Au s- 84 85 86 - 36 - zahlung eines bestimmten Kapitalbetrags bei Fälligkeit garantiert werde. Ein solcher Garantiefonds sei der Fonds VIP 3 tatsächlich nicht. Tatsächlich sei die gesamte Darstellung der aus der Schuldübernahme resultierenden Vorteile für den Anleger im Prospekt unzureichend. Es werde mehrfach im Prospekt ger a- dezu herausgestrichen, dass die Bank, die die Schlusszahlung übernehme, am Ende der Laufzeit einen Betrag von 100 % leisten werde. Dies provoziere das Fehlverständnis, dass die Zahlung von 100 % nicht etwa zu Gunsten der Fondsgesellschaft, sondern zu Gunsten des Anlegers erfolgen werde. Es ko m- me hinzu, dass der Prospekt den Begriff des Kommanditkapitals als Bezug s- größe der Garantiezahlung und gelegentlich in einem eher auf die individuelle Einlage des Anlegers bezogenen Sinne verwende. b b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten haben jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg . (1 ) Der Prospekt enthält neben der Überschrift Gar an tiefonds auf dem Deckblatt des Prospekts zur Absicherung des Kapitals folgende Ausführungen: 1. D as Angebot im Überblick LIZENZNEHMER / LIZENZVERTRÄGE / VERMARKTUNG [Seite 8 f.] Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertriebs - und Verwertungsverträge nur abzuschließen, wenn di e Vertriebspartner auf der Grundlage von realistischen Vermarktungsszenarios, schriftliche Sales Estimates für die Erstverwertung in Höhe von mindestens 125 % bei TV - und 150 % bei Kinoproduktionen des A n- teils der Fondsgesellschaft an den budgetierten Prod uktionskosten abgegeben haben. Ebenso muss in den Verwertungsverträgen die Schlusszahlung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio gewährleistet sein. 87 88 89 - 37 - SCHLUSSZAHLUNGEN [Seite 9] Absicherung von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionsko s- ten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl. Fondsnebenkosten ohne Agio (=Kommanditkapital ohne Agio). Die Summe der Schlusszahlungen aller Filme entspricht dem gezeichneten Fondsvolumen ohne Agio, diese sind zahlbar zum 15.12.2011. 2. DIE E CKDATEN DES FONDS [Seite 11] % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schul d- übernahme durch D . Bank AG (siehe Bedingungen und Reichweite im Kapitel Chancen und Risiken , S. 73) 5. DAS FONDSKONZEPT 5.5 INVESTITI ONSSTRATEGIE [Seite 21 f.] h) Absicherung von 100 % des Kommanditkapitals ohne Agio bezogen auf den Anteil der Gesellschaft an dem einzelnen Projekt 5.9 DIE VERWERTUNG [Seite 26 f.] Der Lizenznehmer übernimmt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung der Schlusszahlungen und die Verpflichtung, die Kinofilme in Nordamerika Die D . Bank AG wird bezüglich aller realisierten Filme bzw. Ersatzpr o- duktionen der Fondsgesellschaft jeweils di e Verpflichtungen des Lizenzne h- mers (in der Regel S. AG) zur Erbringung der Schlussza h- lungen in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktion s- kosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzproduktionen zzgl. Fond snebenko s- - 38 - ten, ohne Agio, übernehmen. Die Schuldübernahmen erfolgen mit schuldbefre i- ender Wirkung für den Lizenznehmer. Dies bedeutet, dass die Schlusszahlungen im vorgenannten Umfang anstelle des Lizenznehmers von der D . Bank AG an die Fondsges ellschaft zu leisten sind. Die D . Bank AG erhält für die Schuldübernahmen vom L i- zenznehmer den erforderlichen Gegenwert in Höhe des Barwertes der übe r- nommenen Zahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen nach den Schul d- übernahmevereinbarungen zu za 5.12 DAS VIP - SICHERHEITSKONZEPT [Seite 30] % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die D . Bank AG (siehe Bedingu ngen und Reichweite im Kapitel Chancen und Risiken , S. 73) 12. VERTRAGSGRUNDLAGEN SCHULDÜBERNAHMEVERTR AG [Seite 66] Der Lizenznehmer und die D . Bank AG haben sich unter Zustimmung der Fondsgesellschaft verpflichtet, bis zu sechs Schuldübernahmeverträge a b- zuschließen, die deutschem Recht unterliegen. In diesen wird vereinbart, dass die D . Bank AG, unter der Voraussetzung der Einzahlung des Barwertes der Zahlungsverpflichtungen sowie sonstiger Entgelte, die im Lizenzvertrag vereinbarten Schlusszahlungen gegenüber der Fondsgesell MITTELVERWENDUNGSKON TROLLVERTRAG Darüberhinaus kann die Freigabe von Mitteln zur Investition in Filmproduktionen erst erfolgen, wenn u.a. folgende Kriterien erfüllt sind: - Schlusszahlungen in Höhe von 100 % des Kommanditkapitals o hne Agio - 39 - 13. CHANCEN UND RISIKEN SCHULDÜBERNAHMEN [Seite 73] Für die unter den Schuldübernahmeverträgen von der D . Bank AG übe r- nommenen Zahlungsverpflichtungen (Schlusszahlungen) trägt der Anleger das Insolvenzrisiko der D . Bank AG. Da aufgrund der Schuldübernahmeverträge der Lizenznehmer von dieser Schuld befreit ist, besitzt die Fondsgesellschaft im Fall der Nichtzahlung durch die schuldübernehmende Bank keine Möglichkeit zur Verwertung oder zum Z u- griff auf die Film - und Verwertung srechte des Lizenznehmers. Dies kann dazu führen, dass die Fondsgesellschaft nicht über ausreichend Liquidität verfügt, um die Einlagen der Anleger zu bedienen. Sofern der Lizenznehmer den erforderlichen Gegenwert in Höhe des Barwertes der übernommene n Zahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zahlenden Entgelte nicht einzahlt, oder keine Einigung bzgl. der Höhe des Barwertes gemäß des bereits geschloss e- nen Rahmenvertrages erreicht wird, erfolgt keine Schuldü bernahme durch die D . Bank AG. (2 ) D ie Fehlerhaftigkeit des Prospekts im Hinblick auf die Angaben zur Kapitalgarantie war bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bu n- desgeri chtshofs. Der Beschluss des XI. Zivilsenats vom 19. Juli 2011 (X I ZR 191/10, ZIP 2011, 1559 Rn. 14) befasst sich lediglich mit einer fehlerhaften Darstellung in einer Kurzübersicht zur Fondsbeteiligung (dazu auch die Vorinstanz OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010 3 U 202/09, juris Rn. 35) . In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise bezogen auf den streitgegenständlichen P rospekt bzw . den Prospekt für die VIP 4 GmbH & Co. KG (VIP 4) mit dem Oberlandesgericht ang e- nommen, dass bereits die Bezeich nung Ga rantiefonds auf dem Deckblatt des Prospekts den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass der Anleger seine Ei n- lage in jedem Fall zurückerhalte (OLG München, WM 2010, 836, 840 [ VIP 4]; 90 - 40 - OLG Karlsruhe, WM 2010, 1264, 1267 [VIP 3]; OLG Frankfurt, Urteil vom 2 . August 2010 23 U 253/09, juris Rn. 31 [VIP 4]). Teilweise wird der Übe r- schrift Garantiefonds auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen ( OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Ur teil vom 19. Oktober 2011 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]; tendenz i- ell auch OLG D üsseldorf, WM 2010, 1934, 1940 ; Urteil vom 20. Januar 2011 6 U 9/10, juris Rn. 70 ; offen lassen d OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4] ), mit der Folge, dass sich di e Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehe n- den Aussagen des Fondsprospekts feststel len lasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2013 34 U 53/10, juris Rn. 47 [VIP 4]). Dabei wird im Hinblick auf den streitgegenständlichen Prospekt angenommen, dass dieser eine mögliche Irr e- führung durch die Verwendung der Überschrift Garantiefonds auf dem Dec k- blatt des Prospekt s durch die Hinweise a uf das Totalverlustrisiko des Anlegers ausreichend klarstelle (OLG Frankfurt, WM 2 010, 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 17 U 34/10, juris Rn. 121 [VIP 3]). (3 ) Der Prospekt ist hinsichtlich der Darstellung der Absicherung des A n- legerkapitals un abhängig davon fehlerhaft, ob eine Irreführung bereits auf der Verwendung des Begriffs Garantiefonds auf dem Deckblatt des Prospekts b e- ruht, weil der Prospekt auch im Übrigen den tatsächlich unrichtigen Eindruck erweckt, durch die Schuldübernahme der D . Bank werde nicht nur die Forderung des Fonds gegen den jeweiligen Lizenznehmer, sondern der Erhalt des Kommanditkapitals selbst sicher gestellt. Dieser Eindruck entsteht bereits durch die schlagwortartige Darstellung unter der Überschrift Eckdat en des Fonds auf Seite 11 des Prosp ekts , weil dort von der Absicherung des Ko m- manditkapitals und nicht wie aber tatsächlich der Fall von der Absicherung einer Forderung des Fonds gegen den Lizenznehmer die Rede ist . Diese Fo r- 91 - 41 - mulierung wird im Prospe kt mehrfach wiederholt. Der durch sie hervorgerufene Eindruck einer (unmittelbaren) Kapitalabsicherung wird auch durch die Ausfü h- rungen auf Seite 77 des Prospekts, auf die in einem Klammerzusatz Bezug g e- nommen wird, nicht entkräftet. Diese Ausführungen ent halten zwar die Inform a- tion, dass der Lizenznehmer aufgrund der Schuldübernahme von seiner Schuld befreit wird. Damit wird für den durchschnittlichen Anleger jedoch nicht hinre i- chend klargestellt, dass damit entgegen der schlagwortartigen Darstellung an anderen Stellen des Prospekts im Ergebnis gerade keine Absicherung des Kommanditkapitals verbunden ist. Die den tatsächlichen Verhältnissen entspr e- chenden Ausführungen des Prospekts auf den Seiten 27 und 66 vermögen den beim durchschnittlichen Anleger he rvorgerufenen Eindruck einer Kapitalabs i- cherung nicht richtig zu stellen. Diese Ausführungen führen allenfalls zu einer widersprüchlichen und damit ebenfalls fehlerhaften Prospektdarstellung. Im Ü b- rigen suggeriert der Klammerzusatz auf Seite 9 des Prospekt s unter der Übe r- schrift Schlusszahlungen , dass die Absicherung der Forderung gegen den Lizenznehmer der Absicherung des Kommanditkapitals selbst entspricht. Das ist indes nicht der Fall. g) Der Senat kann zur Feststellung 1. b) gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts ein Prospektfehler im Hinblick auf die Angaben zur E r- lösverteilung nicht vorliegt. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1. d), 1. e) ist der Musterentsch eid gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil diese zur abschließenden En t- scheidung über die Frage, ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein steuerliches A n- erkennungsrisiko bestand, noch nicht entsche idungsreif ist. 2. Die Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten wenden sich ohne E r- fol g gegen die Feststellung einer Nachtrags p flicht, den Prospekt im Hinblick auf 92 93 - 42 - die Einbindung der Rising Star Guarantor als Fertigst ellungsgarantin zu beric h- tigen. a) D as Oberlandesgericht hat seine Feststellung wie folgt begründet: Bei G e- sellschaft gehandelt. Es entspreche nicht der Erwartungshaltung des Anlegers, sein investiertes Kapital werde be i einer erprobten Versicherungsgesellschaft n- - Bond - Frage habe späte s- tens am 25. November 2003 festgestanden, ohne dass ein Prospektna chtrag erfolgt sei. b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde n de r Musterbeklagten bleiben ohne Erfolg. aa) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt unabhängig davon, ob und inwieweit im Musterfeststellungsv erfahren von einer Bindung des Oberlande s gerichts an den Vorlagebeschluss auszugehen ist (dazu oben B. II. 1. b] bb ] [1 ] ), bereits deswegen nicht vor, weil das Oberla n- desgericht hier keine vom Vorlagebeschluss nicht gedeckte Feststellung getro f- fen hat. Der Streitpunkt 4 spricht zum einen die vom Oberlandesgericht fes t- gestellte Unrichtigkeit des Prospekts unter dem Gesichtspunkt der Übernahme der Fertigstellungsgarantie durch eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft an und zum anderen die Übernahme de r Zahlungsverpflichtung aus der Ferti g- stellungsgarantie durch die D . Bank AG und deren Finanzierung durch Mittel der Fondsgesellschaft. bb) Das Oberlandesgericht hatte entgegen der Sicht der Rechtsb e- schwerde n auch keine Feststellungen zum Zeit punkt der Zeichnung der Fond s- beteilig ung durch den Muster kläger zu treffen. Zwar ist die Zulässigkeit eines 94 95 96 97 - 43 - Mu sterfeststellungsantrags nach § 1 Abs. 1 KapMuG davon abhängig, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem geltend gemachten Feststellungszie l abhängt (vgl. auch Fullen kamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 23). Das Oberlandesgericht entscheidet indes nicht über den Musterfeststellungsantrag des Musterklägers oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Klageregister bekannt gemachten Musterfestste llungsanträge. Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bi n- dende Vorlagebeschluss (Vollkommer in KK - KapMuG, § 4 Rn. 61, 63 f.; Hess, WM 2004, 2329; Reuschle, WM 2004, 2334, 2338; Maier - Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 100). cc) Eine Prospektnachtragspflicht ist nicht deswegen zu verneinen, weil zwischen deren vom Oberlandesgericht angenommenen Entstehen am 25. N o- vember 2003 und dem Ende der Zeichnungsfrist am 31. Dezember 2003 nur ein Zeitraum von fünf Wochen l ag . Die Musterbeklagten gehen selbst davon aus, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags bis zum E n- de der Zeichnungsfrist andauert (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Sie zeigen keinen Sachvortrag auf, auf Grund dessen da s Oberlandesgericht die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Veröffentlichung eines Prospektnachtrags hätte in Erwägung ziehen müssen. dd) De n Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass eine Prospektnachtragspflicht im Hinblic k auf den hinter der Ferti g- stellungsgarantin stehenden, von ihr als branchenerfahren angesehenen C . R . zu verneinen ist. Die Pflicht zur Berichtigung eines Verkaufsprospekts bezieht sich auf sämtliche Angaben, die für die Entschließung des mit ihm a n- gesprochenen Anlageinteressenten von Bed eutung sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 I I ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 110). Die Annahme des Oberla n- desgerichts, dass die Branchenerfahrung einer hinter einer Gesellschaft st e- 98 99 - 44 - henden Person nicht mit derjenigen d er Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist, ist frei von Rechtsfeh lern. ee) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, dass das Oberlande s- gericht in seiner Feststellung den Zeitpunkt, an dem die Pflicht zur Berichtigung des Prospekts entstand, näher hätte konkretisieren müssen und dass insoweit eine Klarstellung zu erfolgen hat. Die in der Begründung des Musterentscheids enthaltenen Aussagen über Tatsachen und rechtliche Fragen, die über den I n- halt der getroffenen Feststellung hinausgehen, nehmen nich t an der materiellen Rechtskraft teil (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 23), so dass der Musterentscheid keine bindende Entscheidung darüber enthält, wann die Pflicht zur Berichtigung des Prospekts entstand. Die Begründung des Muste r- entsc heids rechtfertigt im Übrigen auch nicht die Annahme, dass eine Haftung des Muster beklagt en zu 1 von vornherein nur für den Zeitraum ab dem 25. N o- vember 2003 in Betracht kommt, weil das Oberlandesgericht lediglich ausführt, dass spätestens zu diesem Zeitpu nkt die Completion - Bond - Frage geklärt war. Die zeitliche Eingrenzung der Prospektberichtigungspflicht obliegt danach dem jeweiligen Prozessgericht. 3 . Die Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststell ungen des Oberlandesgerichts zu den A n- spruchsvoraussetzungen der Prospektverantwortlichkeit des Musterbeklagten zu 1 (Feststellungen zu 3) richtet . Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei die Prospektverantwortlichkeit des Musterbeklagten zu 1 angenomme n. a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zum Streitpunkt 10 wie folgt begründet: Nach der Prospektdarstellung übe der Musterbeklagte zu 1 s o- wohl bei der Initiatorin als auch bei der Fondsgesellschaft maßgebliche Funkt i- onen aus . Aus dem Hinwei s, dass der Musterbeklagte zu 1 seit 1983 im F i- 100 101 102 - 45 - nanzdienstleistungsmarkt tätig sei, sei zu folgern, dass hiermit mit Rücksicht auf eine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftl i- che Stellung und die Eigenschaft als berufsmäßiger S achkenner eine Gara n- tenstellung eingenommen werde. Zutreffend werde der Musterb eklagte zu 1 als Geschäftsführer der VIP Vermögensberatung GmbH und der VIP Geschäftsführungs GmbH und da mit als maßgeblicher Entscheidungsträger der von der zuletzt genannten GmbH vertr e- tenen Fondsgesellschaft ausgewiesen. Auch die Beweisaufnahme habe erg e- ben, dass der Musterbeklagte zu 1 maßgeblicher Entscheidungsträger bei dem Fondsprojekt gewesen sei. b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten zu 1 bleiben ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage n eben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherr schen (BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287 f.; Urteil vom 22. März 1982 II ZR 114/81, BGH Z 83, 222, 223; Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17; Ur teil vom 21. Februar 2013 III Z R 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 12). D as Obe r- landesgericht hat entsprechend dies er Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu Recht angenommen, dass der Musterb eklag te zu 1 als der Gründer und Geschäftsführer der Initiatorin und Prospektherausgeberin , der VIP Verm ö- gensberatung M . GmbH , sowie Mitgeschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesell schaft, a uf dessen Erfahrungen im Finanzdienstleistungsmarkt der Prospekt besonders hinweist , als prospektverantwortlich anzusehen ist. Da ss der Prospekt auf Seite 36 die Übernahme der Mehrheitsanteile an der VIP Vertriebskoordination durch den Musterbeklagten zu 1 erwähnt und nicht wie 103 - 46 - es das Oberlandesgericht angenommen hat die Übernahme der Mehrheitsa n- teile an der VIP Vermögensberatung GmbH durch die VIP Ve r- triebskoordination, spielt keine entscheidende Rolle. 4. D ie Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Fes t- stellung des Oberlandesgerichts, dass der Musterbeklagte zu 1 bei der Verö f- fentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat. a) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser be i der A n- werbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 II ZR 124 /81, BGHZ 84, 141, 148) . Dessen nähere Prüfung wird dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unte r- lassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche , das Ve r- schulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können a uch darin li e- gen, dass die für die Anlagegesellschaft handelnden Personen irrig davon au s- ge gangen sind , es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger , wobei die Entschuldigung auf Grund eines Rechtsirrtums nur unter engen Voraussetzungen in Bet racht kommt (BGH, Urteil vom 28. September 1992 II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu b eachten (BGH, Besc hluss vom 29. Juni 2010 XI ZR 308/09 , ZIP 2010, 1335 Rn. 3; Beschluss vom 15. Janu ar 2013 II ZR 44/12, juris Rn. 12 ). Dem hinzugezogenen Berater ist dabei der releva n- te Sachverhalt umfassend mitzuteilen und die erteilte Auskunft einer sorgfält i- gen Plau sibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16; Urteil vom 20. September 2011 104 105 - 47 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18; Urteil vom 23. Ok tober 2012 II ZR 45/11, juris Rn. 22 ; Urteil vom 14. Mai 2013 X I ZR 335/11, juris Rn. 46). b) Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Sachvortrag auf, der geeignet w ä- re, das Verschulden des Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben in Frage zu stellen. Das Verschulden erstreckt sich dabei jedenfalls auf die unter B. II 1. und 2. aufgeführten, vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestel l- ten Prospektfehler. 5 . Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2 gegen die Festste l- lung zu 5, sie sei als Rech tsnachfolgerin der früheren Bek lagten für den Pro s- pekt als Hintermann nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich, ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids und zur Zurückverweisung de r Sache an das Oberlandesg e- richt. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Mu s- terbeklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der D . Bank AG prospektve r- antwortlich ist. Im Hinblick darauf haben auch die weiteren Feststellungen zum schuldhaften Handeln der Musterbeklagten zu 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne (Feststellungen zu 6) keinen Bestand. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zur Prospektveran t- wortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 wie f olgt begründet: Ob die D . Bank AG als Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 2 als Garantin anz u- sehen sei, könne dahinstehen; jedenfalls sei sie als Hintermann für die gesamte Prospektdarstellung verantwortlich. Die Musterbeklagte zu 2 räume z umindest bezogen auf den Bereich der Schuldübernahme ein, Hintermann zu sein, denn nach ihrer eigenen Darstellung sei ihr der Prospekt zur Prüfung und Billigung zugleitet worden. Dabei habe sie erkannt, dass ihr als schuldübernehmende 106 107 108 - 48 - Bank eine maßgeblic he und somit verantwortliche Rolle in dem Projekt Gara n- tiefonds zugedacht gewesen sei. Die Bank sei für den gesamten Inhalt des Prospekts als Hintermann einzustufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der D . Bank AG die Gefährdung der Anlege rinteressen nicht ve r- borgen geblieben sei. Es habe sich ihr in mannigfacher Hinsicht aufgedrängt, dass das Fondsprojekt anders verwirklicht worden sei , als nach unbefangener Lektüre des Prospekts zu erwarten gewesen sei. Die Bank habe dadurch, dass sie sic h bereit erklärt habe, Schuldübernahmeverträge abzuschließen und die für die Verwirklichung des Fondsmodells erforderlichen Zahlungen auf au s- schließlich bei ihr geführten Konten abzuwickeln, maßgeblich dazu beigetragen, dass ein Fondsmodell umgesetzt worde n sei, in dem der Anleger ohne sein Wissen zur Vorleistung herangezogen worden sei. Die Bank habe sich an der Ausarbeitung der Details dieses Fondsmodells, insbesondere der Ausgesta l- tung der Zahlungsströme, ausgiebig beteiligt. Diese Beteiligung habe s ich auf das zentrale Element des Fondsmodells bezogen, so dass die Musterbeklagte zu 2 nicht nur für abtrennbare Bestandteile des Fondsprojekts hafte. Gleichze i- tig habe die Bank ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Konstruktion gehabt, weil die Bank für sich eine ganz erhebliche Work - Fee habe erzielen können und ihr für die Fondslaufzeit ein dreistelliger Millionenbetrag zur Verf ü- gung gestellt gewesen sei, mit dem sie unter Eingehung eines maßvollen Ris i- kos frei habe arbeiten können. b) Di ese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a a) Nach d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neben dem Herausgeber des Prospekts, den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der G e- sellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, diejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, die als Hintermänner hinter der Fondsg e- sellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkr e- 109 110 - 49 - ten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwor tung tragen (BG H, Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340). Maßge b- lich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsle itung vergle ichbar ist (BGH, Urteil vom 19. Novem ber 2009 III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 Rn. 13; Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermanns sowie ein erhebliches w ir t- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des M o- dells sprechen. In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen der Prospekthaftung unterworfen worden, etwa ein Gen e- ralbevollmäch tigter (BGH, Ur teil vom 6. Oktober 1980 II Z R 60/80, BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsg e- m einschaft" (BGH, Urteil vom 13. März 1980 II ZR 258 /78, BGHZ 76, 231, 233 f.). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterl i- c he Aufgabe (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993 Rn. 19). b b) Die der Feststellung der Prospektverantwortlichkeit der Musterb e- klagten zu 2 zu Grunde liegende tatrichterliche Würdigung des Oberlandesg e- r ichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberland es gericht hat ke i- ne Feststellungen getroffen, die für sich genommen oder in der Gesam t- schau die Annahme rechtfertigen, dass die D . Bank AG aus der Rolle eines Projektbeteiligten, de r vertragliche Beziehungen zur Fondsgesellschaft oder einem anderen Projektbeteiligten unterhalten soll (vgl. BGH, Urt eil vom 31. März 1992 XI ZR 70 /91, ZIP 1992, 912, 917 f.; Nobbe, WM 2013, 193, 199), herausgetreten ist und eine Schlüsselfunktion bei d er Gestaltung des G e- samtprojekts übernommen hat. 111 - 50 - (1) Die Schlussfolgerung auf eine maßgebliche konzeptgestaltende Rolle der Bank ist damit, dass ihr der Prospekt zur Prüfung und Billigung zugesandt wurde, soweit es darin um die Rolle der schuldübernehm enden Bank geht, nicht zu rechtfertigen. Diejenigen, die in vertragliche Beziehungen zur Fondsgesel l- schaft oder einem anderen Projektbeteiligten treten, haben auch in ihrer Funkt i- on als Vertragspartner ein berechtigtes Interesse zu prüfen, dass die sie bet re f- fenden Ausführungen im Prospekt zutreffend sind. Ein solches Prüfungsintere s- se besteht bei einer Bank zudem auch im Hinblick darauf festzustellen, ob ihr nach dem Prospekt die Rolle eines Garanten zukommt, der gegenüber den A n- legern für sein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emission s- prospekt einzustehen hat (dazu BGH, Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 f.; Nobbe, WM 2013, 193, 199). (2 ) Die Beteiligung der Bank an der Gestaltung der Schuldübernahm e- vert räge einschließlich der zu Grunde liegenden Zahlungsströme ist ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Schlüsselposition bei der Konzeptionierung des Fonds. Der Umstand, dass die D . Bank AG sich bereit erklärt hat, die hierfü r notwendigen Verträge abzuschließen und die Za h- lungen zur Verwirklichung des Fondsmodells abzuwickeln, spricht ebenso w e- nig für eine über die Rolle des Vertragspartners hinausgehende Einflussnahme auf die Fondskonzeption wie die Beteiligung an der Erstell ung der vertraglichen Grundlagen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht fes t- gestellt, dass die D . Bank durch ihre Beteiligung einem bis zu diesem Zeitpunkt nicht schlüssigen Fondskonzept zur Umsetzung verholfen hat. Vie l- mehr ist davon auszugehen, dass die Gestaltung am Markt nicht neu, sondern üblich war. Dies legt aber nahe, dass die Beteiligung der D . Bank AG an der Konzeption keine Notwendigkeit war, sondern dass diese ebenso mit einer anderen Bank hätte umgesetzt werde n können. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, die D . Bank AG habe das zentrale Modellelement des 112 113 - 51 - Konzepts geprüft und als unbedenklich eingestuft, ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass sich diese Prüfung auf die die Bank betreffenden Fragen de r Konzeption beschränkt hat . (3 ) Dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Bank nach den Festste l- lungen des Oberlandesgerichts die prospektwidrige Umsetzung des Projekts bewusst war, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Schlüsselposition der Bank. Aus dieser Kenntnis lässt sich für eine maßgebliche Mitwirkung nichts herleiten. (4 ) Auch die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den wirtschaftl i- chen Interessen der Bank tragen nicht die Annahme, dass die Stellung der Bank derjenigen eines originär Prospektverantwortlichen entsprach. Dass die Bank erhebliche wirtschaftliche Vorteile von ihrer Beteiligung an der Fondsko n- zeption hatte, spricht noch nicht für eine über die Rolle eines typischen Ve r- tra gspartners hinausgehende Funktion der Bank. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die der Bank gewährten wirtschaftlichen Vorteile nach Art und Maß nicht der üblichen Vergütung für die ihr obliegenden Leistungen entsprachen. c) Der Must ere ntscheid ist insoweit gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO au f- zuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann die Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht abschließend selbst beurte ilen und gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Abgesehen davon, dass das Oberlandesgericht offen g e- lassen hat, ob eine Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 als Garan tin in Betracht kommt (dazu BGH, Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 f.), erscheint es nicht von vornherein 114 115 116 - 52 - ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei einer erneuten Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussa gen der Zeugen Wi . , T . , N . und M . unter Einbeziehung des vom Musterkläger vorgelegten Schriftverkehrs Feststellungen trifft, die die Annahme der Prospek t- verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 tragen. 6 . Die Rechtsbeschwerde n der Musterbeklagten bleib en ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung zu 7 des Oberlandesgerichts wende n . Die Feststellung ist lediglich im Hinblick auf das in den Gründen des Musteren t- scheids zum Ausdruck kommende Verständn is des Oberlandesgerichts vom Inhalt der Feststellung klarstellend neu zu fassen. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers, mit der dieser lediglich die Klarstellung anstrebt, dass die Fes t- stellung des Oberlandesgerichts die Geltendmachung weiterer Nachteile als Schaden durch die Anleger nicht ausschließt, hat daher Erfolg. Die Feststellung lautet: Der ersatzfähige Schaden des Anlegers besteht in der von ihm geleisteten Einlage z u- züglich des Agios, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Des weiteren ka nn der Anleger verla n- gen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vorneherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der VIP 3 KG steuerlich veranlagt worden ist. Zug um Zug hat de r Anleger die Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der VIP 3 KG anzubieten. a) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung zum Schaden der Anl e- ger wie folgt begründet: Der Anleger könne die Erstattung der von ihm geleist e- ten Einlage zuzüglich Agio Zug - um - Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie die Fre i- stellung von Nachteilen verlangen, die er dadurch erleide, dass er von den F i- nanzbehörden nicht von vornherei n ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden sei. Generelle Aussagen zur Anrechnung steuerl i- 117 118 119 120 - 53 - cher Vorteile seien nicht möglich, weil die Höhe eines möglicherweise verble i- benden Steuervorteils im Einzelfall von den individuellen steuer lichen Verhäl t- nissen des jeweiligen Anlegers abhänge. b) Diese Ausführungen halten einer r echtlichen Prüfung stand . Die Fes t- stellung ist im Verfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz feststellungsfähig. a a) Eine die Person des Muster klägers oder eines beigeladenen Anl e- gers betreffende individuelle Frage wie die Höhe des ihm entstandenen Sch a- dens kann nicht Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfa h- ren sein (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 17, 27). Dies bedeutet indes nicht, dass generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung ausgeschlossen sind (Kruis in KK KapMuG, § 1 Rn. 96; Fullenkamp in Vorwerk /Wolf , KapMuG, § 4 Rn. 19; Maier - Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 98 f.; R euschle, WM 2004, 2334, 2335). b b ) Die Feststellung des Oberlandesgerichts enthält nimmt man die Begründung des Musterentscheids ebenfalls in den Blick nur generalisierende Aussagen zum Schaden der Anleger, die die Berücksichtigung der individuelle n Verhältnisse der Anleger in den dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren nicht ausschließen . D as Oberlandesgericht hat eine Fes t- stellung zur Anrechenbarkeit eines den Anlegern möglicherweise verbliebenen Steuervorteils ausdrücklich abgel ehnt. Damit kommt zugleich zum Ausdruck, 121 122 123 - 54 - dass die Feststellung des Oberlandesgerichts keine abschließende, für die Pr o- zessgerichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bindende Feststellung über den Umfang des zu ersetzenden Schadens sowie die anrechenbaren V ermögen s- vorteile enthält. Die Feststellung ist insoweit lediglich klarstellend neu zu fassen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.12.2007 - 28 O 7654/07 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - Kap 2/07 -
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